Mit absicht vor fahrenden PKW gelaufen. Straftat?

Neulich ist mir folgendes passiert ich war einen Bekannten besuchen und auf dem Heimweg, so gegen 21:30 Uhr lief mir jemand direkt vor mein Auto, weil ich wohl seiner Meinung zu schnell gefahren bin.

Zur weiteren Erklärung muss ich sagen in diesem Dorf ist das offizielle Tempolimit bei 50km/h liegt aber am Ortseingang hängt noch ein freiwillig 30 Schild.
Weiter ist diese Straße auf der ich angehalten wurde ist eine enge Einbahnstraße mit Gefälle.
Und die Stelle an der er mich angehalten ist kurz nach einer von rechts einmündenden und schlecht einzusehenden Straße ohne vorfahrtsregelnde Verkehrszeichen. Deshalb fahre ich da auch nie schneller als 40-45 km/h runter.

Also ich kam die Straße runter, sah natürlich links die drei Leute stehen, bremste leicht schaute auf den Tacho weil ich die Leute ja schon da stehen sah der Tacho zeigte 40 km/h und schaute dann in die eimündende Straße, als ich wieder nach vorne schaute sah ich wie einer der drei ca. 8-10 Meter vor mir mit großen Schritten auf die Straße lief im ersten Moment dachte ich das er noch schnell vor mir die Straße überqueren wollte aber er blieb dann mitten auf der Straße stehen so dass ich ziemlich stark bis zum Stillstand abbremsen musste.
Hier nun meine Frage ist das eine Straftat?
Also ich muss da an Nötigung oder sogar an gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr denken.

Hallo,

ich würde auch sagen Nötigung oder es handelt sich um einen versuchten Selbstmord.
Besondere Rücksichtnahme von Fahrzeugführern wird gem. § 3/II StVO nur gegenüber Kindern (bis 14 Jahre), Senioren und Hilfsbedürftigen erwartet. „Normale“ Erwachsene sollten die StVO ja kennen. Die haben nur Vorrang am Zebrastreifen oder an einer grünen Fußgängerampel.

Viele Grüße

M.Stephan

Hallo,
ob das Handeln tatsächlich eine Straftat ist hängt unter Anderem davon ab, welche Absicht der Fußgänger damit verfolgen wollte. War es sein Ziel, dich zum Stehenbleiben zu zwingen gibt es lt. Bundesverfassungsgericht unterschiedliche Meinungen. Mein letzter Kenntnisstand war der, dass 3 der 5 Richter der Ansicht sind, dass eine Person keine Nötigung begehen kann, da der menschliche Körper nicht dazu geeignet wäre, ein Fahrzeug zum Stehen zu bringen. Verständlich ausgedrückt; man müsste schon einen Gegenstand der geeignet ist, vor das Auto bringen, um den Fahrer zum Stehenbleiben zu nötigen. Theoretisch wäre es ja möglich, den Menschen einfach zu überfahren. Das einzige was einen daran hindert ist das Gewissen, was letztlich verhindert, dass die Nötigung zum Erfolg führt. Hier gibt es z.B. ein Urteil wegen Sitzblockaden von Demonstranten, die damit versuchen wollten, die Polizei zu nötigen, nicht weiter zu fahren. Das BVG entschied, dass keine Nötigung vorläge.

Nun liegt die Problematik darin, dass bei einer erneuten Anzeige wegen Nötigung möglicher Weise ein anderer Richter mit in der Jury sitzt und dadurch das Abstimmungsverhältnis beim nächsten Mal anders ausfällt.

Anders sieht es mit dem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr aus. Der ist eher erfüllt. Allerdings ist bei deiner Schilderung keine „Gefährdung“ erkennbar, da ja zu keiner Zeit die Gefahr eines Unfalls bestand. Aber hier kann u.U. der Versuch ausreichen. Kommt wieder auf den subjektiven Tatbestand des Täterwillens an. Will er lediglich nach der Uhrzeit fragen, oder um Hilfe bitten, wird man eher nicht auf einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr tippen.
Kurz gesagt: Der Sachverhalt gibt so nicht genügend Anhaltspunkte her.
Hoffe aber zumindest die Problematik ausreichend deutlich gemacht zu haben.
M.f.G.

Hallo Eddie,

ich gebe Ihnen vollkommen recht. Die Maßnahme des Fußgängers erfüllt den Tatbestand einer Nötigung § 240 StGB.
§ 240 StGB Nötigung

(1)Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2)Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3)Der Versuch ist strafbar.

Ein Tatbestand zu § 315b StGB (Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr)wurde nicht erfüllt.

MfG

Hallo,

ich kenne solche Menschen, die meinen „Ihr Recht“ auf Verkehrskontrolle selbst durchsetzen zu müssen, aus meiner Busfahrerpraxis zu genüge.

Ich kann Dir nur Raten, auch wenn es Dir schwerfällt, die Füße still zu halten, hat er „Zeugen“ (auch wenn man diese oft so nicht nennen mag) bei sich stehen gehabt, hast Du schwierige Karten, Du bist der Kraftfahrer, von dem die größere Gefahr (allgemeine Betriebshaftung) ausgeht. Gerichte haben auch keine Zeit/Lust auf Kleinkram und lassen einem bei undurchsichtiger BEweislage gleich dasitzen wie ein begossener Pudel.

Sollte es zur Anzeige der Gegenseite kommen, sofort über einen Anwalt Gegenanzeige erstatten der Nötigung und Gefährlichen Eingriffes in den Straßenverkehr.

Gute Hilfe sind Notizen, denn man weiß oft nach Wochen/Monaten nicht mehr, was genau war.

MfG

Das ist ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr und kann angezeigt werden. Gruß

Hallo Eddie,

eine Nötigung ist es ganz sicher, ob es der § 315b StGB sein kann ist fragwürdig, „Ein Hinderniss bereiten“ bezieht sich wohl eher nicht auf Personen.
Aber dazu bitte einen Experten für Strafrecht anfragen.
Viel Glück

Hallo,

die Gedanken sind meiner Meinung nach richtig. Beides kann hier vorliegen.

Mit freundlichem Gruß

Stimmt. Bei Nötigung gehe ich konform. § 315b erfordert eine konkrete Gefährdung. Die ist aus dem geschilderten Sachverhalt nicht ersichtlich.

Grüße,

Steffen

Hallo,
es sieht nach deinen Schilderungen ganz so aus, als wenn Absicht hinter dem Tun des Fußgängers steht. Somit hast du es schon richtig eingeschätzt_ Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr bzw. Nötigung. Wie kommt es denn zu so einem Verhalten? Wenn es nur darum geht, dass man auf den freiwilligen 30 besteht, ist es ganz schön bescheuert.

Gruß Jörg

Hallo eddie_88

danke für Deine Anfrage.
Leider bin ich hier überfordert. Ich würde Dir vorschlagen, diese Frage in dem Forum www.123recht.net/forum
unter Verkehrsrecht / Button rechts oben zu
stellen. Vorher bitte anmelden. Verpflichtet zu nichts.
Oder wenn Du es genau wissen willst, mit einem minimalem Beitrag von einem Rechtsanwalt unter:
www.frag-einen-anwalt.de/forum.

Viel Glück

kraroma

Hallo,
zu diesm Vorfall kann ich nur sagen, dass ein Weg zur zuständigen Polizei mit der Bitte um Aufnahme einer Anzeige erforderlich ist. Hier handelt es sich nach meiner Meinung um einen Fall von Selbstjustiz, wenn die anhaltende Person keine hoheitliche Aufgabe zu erfüllen hatte.
Selbst wenn ein Pkw mit überhöhter Geschwindigkeit eine geschlossene Ortschaft durchfährt, berechtigt es keine private Person ohne Notsituation in den Straßenverkehr einzugreifen. Also: so nicht.
Viele Grüße
diwi.willi.t

Ich denke, die Frage ist ausreichend beantwortet.