Mit ALG II 2. Wohnsitz bei Freundin anmelden

Hallo liebe Leutchen,

Herr X ist seit einem Monat mit seiner Ausbildung fertig und bezieht für den Übergang bis er einen Arbeitsplatz findet ALG II. Er wohnt offiziell mit seiner Mutter zusammen. Allerdings hält er sich die meiste Zeit bei seiner Freundin in einer anderen Stadt auf. Dadurch ist es für Herrn X umständlich für seine Post vom Arbeitsamt etc. extra zu seiner Mutter zu fahren. Könnte Herr X bei seiner Freundin einen Zweitwohnsitz anmelden, um dort seine Post hinzuleiten? Oder würde dies ein Problem mit dem Arbeitsamt geben bzw. müsste es überhaupt gemeldet werden?
Herr X möchte sich zudem nicht ganz ummelden und mit seiner Freundin zusammen ziehen, da dies als Bedarfsgemeinschaft gilt und die Freundin zuviel verdient. Aufgrund dessen würde Herr X keine Unterstützungen erhlaten.

Herr X möchte sich zudem nicht ganz ummelden und mit seiner
Freundin zusammen ziehen, da dies als Bedarfsgemeinschaft gilt
und die Freundin zuviel verdient. Aufgrund dessen würde Herr X
keine Unterstützungen erhlaten.

Nur weil man als Paar zusammenlebt, bildet man nicht automatisch eine Bedarfsgemeinschaft, da der Partner im unverheirateten Fall nicht dazu verpflichtet ist, für den anderen finanziell einzustehen: http://de.wikipedia.org/wiki/Bedarfsgemeinschaft#Ver…

=^…^=

Herr X hatte vor einigen Wochen wegen einer anderen Angelegenheit seinen Rechtsanwalt kontaktiert und hatte bei dieser Gelegenheit zu diesem Thema nachgefragt.
Auch der Rechtsanwalt sagte, dass sobald er bei seiner Freundin einzieht, es sich um eine Bedarfsgemeinschaft handelt.
Deswegen geht Herr X davon aus, dass dies stimmt.
Auch wenn im SGB steht, dass eine Bedarfsgemeinschaft erst nach mind. einem Jahr besteht.

Auch der Rechtsanwalt sagte, dass sobald er bei seiner
Freundin einzieht, es sich um eine Bedarfsgemeinschaft
handelt.

Da hat sich der Rechtsanwalt geirrt - auch das soll vorkommen. ;o)

Auch wenn im SGB steht, dass eine Bedarfsgemeinschaft erst
nach mind. einem Jahr besteht.

Nein, nach einem Jahr wird vermutet , dass eine Bedarfsgemeinschaft besteht. Vor Ablauf dieses Jahres ist es am Jobcenter zu belegen, dass dem so ist, nach einem Jahr der betreffende Leistungsbezieher. Dazu genügt allerdings - da ja, wie gesagt, keine Unterhaltspflicht besteht -, eine eidesstattliche Erklärung, dass die Freundin/der Freund nicht bereit ist, den Leistungsbezieher finanziell zu unterstützen.

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/53…

Das ist alles kein Problem. Man schreibt dem Amt, hier dem Jobcenter, einfach: "Meinen gewöhnlichen Aufenthalt habe ich weiterhin bei meiner Mutter, weshalb die Hälfte ihrer Warmmiete bei mir weiterhin als Bedarf nach dem SGB II in mein ALG II einfließen soll. …

… Meinen postalischen Aufenthalt habe ich aber bei Frau Magdalena Mustermann, 12345 Musterstadt, Musterstraße 6, Vorderhaus 4. Stock links."

Falls ein solches Schreiben zu Nachfragen Anlass gibt oder gar zu einer Einstellung des ALG II, für Mutter wie für Sohn, dann hilft sicher ein Blick in http://de.wikipedia.org/wiki/Gewöhnlicher_Aufenthalt .

Und in SGB I § 60 Angabe von Tatsachen:
"(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

  1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind …"

Also auch, ob er bei Muttern wohnt oder bei der Gevatterin. Entscheidend sind dabei die tatsächlichen Verhältnisse, nicht die formalrechtlichen wie 1. Wohnsitz oder 2. Wohnsitz!

Wenn nun die Mutter 400,- Warmmiete bezahlt, werden für den (tatsächlich) mitwohnenden Sohn 200,- fällig in Form von ALG II (und für die Mutter ebenfalls, falls sie ALG II bezieht oder eine Leistung nach dem SGB XII, also Sozialhilfe oder Grusi im Alter).

Wenn nun die Freundin 300,- Warmmiete bezahlt, dann wären für den mitwohnenden Lover nur 150,- davon zu bezahlen vom Jobcenter. Selbst ein Kind in der 3. Klasse könnte hier einen Sozialhilfe-Betrug von 50,- Euro im Monat erkennen!

Und bei der Mutter könnte eine Überzahlung attestiert werden wegen unangemessen hohre Wohn- und Heizkosten für eine Alleinwohnende.

So mal als offensichtlichen Anfangsverdacht. Auf Sozialhilfe-Betrug.

Gruß aus Berlin, Gerd

Nachsendeantrag bei der Post
Hallo

Er könnte auch einfach einen Nachsendeantrag bei der Post stellen.

Allerdings muss dazu gesagt werden, dass die Nachsendung sehr oft nicht klappt, und die Post trotzdem bei der normalen Adresse eingworfen wird. Das hängt davon ab, wie die örtliche Postzustellung organisiert ist und wie gewissenhaft die Mitarbeiter sind.

Aber wenn es mal nicht klappt, würde es die Mutter ja mitkriegen.

Das wäre eventuell eine unkomplizierte Möglichkeit.

Was Kamikazekatze schreibt, das trifft natürlich zu, ich denke aber, wenn der Alg-II-Empfänger dem Jobcenter mitteilt, dass er sich vorwiegend bei seiner Freundin aufhält, muss er wahrscheinlich erstmal klagen, um noch Leistungen zu erhalten.

Die meisten Mitarbeiter beim Jobcenter denken vermutlich nämlich auch, dass es sofort eine BG wird, sobald ein Mann und eine Frau vorwiegend zusammenwohnen.

Viele Grüße

Hallo

Entscheidend sind dabei die tatsächlichen Verhältnisse, nicht die formalrechtlichen wie 1. Wohnsitz oder 2. Wohnsitz!

Doch, natürlich!
Wenn er da zu Besuch ist, muss er da keine Miete zahlen, hat aber auch kein Wohnrecht. Das hat er bei der Mutter, und dafür muss er auch Miete zahlen.

Mit 2. Wohnsitz hätte er allerdings wohl ein Anrecht darauf, da zu wohnen, deswegen würde ich das auch nicht machen.

Viele Grüße

1 Like

Hallo,

Nachsendeanträge werden sehr unzuverlässig erfüllt, außerdem greifen sie nur bei Sendungen, die mit der Post verschickt werden, die privaten Anbieter werden damit nicht erfasst.

Gruß Volker

ALG II oder Agentur für Arbeit?
Hallo,

unabhängig von der Antwort:

Allerdings
hält er sich die meiste Zeit bei seiner Freundin in einer
anderen Stadt auf.

Mister X möge in seinem Merkblatt Abschnitt 8.2 lesen, insbesondere Zif. 8 u. 9 (Adressänderung, Wohnortwechsel). Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht kann geandet werden. Der Arbeitslose muß doch täglich erreichbar sein. Gilt auch für Alg II.

Gruß
Otto

Und man frage mal sein Jobcenter, welchen privaten Anbieter es nutzt :smile:.

Oder die Post AG, ob die auch Briefe nachsendet, wenn der Absender dies nicht wünscht, also evtl. das Jobcenter :wink:.

Und man frage auch mal die Kommentare zu § 7 SGB II Absatz 4, ob eine „werktägliche postalische Erreichbarkeit“ im Sinne des Gesetzes erreicht wird durch eine - doch recht verzögernden - Nachsendeantrag :wink:.

Gruß aus Berlin, Gerd

Das ist nett gemeint, aber reines Wunschdenken.

In meiner Aussage habe ich die bekannten Urteile der höheren Gericht zum gewöhnlichen Aufenthalt zusammengefasst, das sollte etwas schwerer wiegen als dein Wunschdenken.

Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person ist ein Rechtsbegriff, der ein tatsächliches Verhältnis beschreibt.“

Auf eine Anmeldung kommt es dabei also nur insofern an, als die ein Indiz für den gewöhnlichen Aufenthalt bieten kann, wenn ein Gericht im Streitfall darüber zu entscheiden hat. Ein Beweis ist eine Anmeldung aber weder als 1. Wohnsitz noch als 2.

Und auch ein Mietvertrag spielt dabei keine Rolle, ebensowenig eine tatsächliche Zahlung von Miete. Wenn mein Onkel mich gratis auf seinem Bauernhof wohnen lässt, habe ich dort meinen gew. Aufenthalt, sobald „die Dauer und die Beständigkeit des Aufenthaltes sowie andere Umstände persönlicher und beruflicher Natur die dauerhafte Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen …“ (ebenda)

Gruß aus Berlin, Gerd