Mit Falschaussagen Einspruchsrücknahme herbeigef

Hallo,

ich benötige mal eine dringende Antwort zu folgendem fiktiven Fall:

Ein Amtsgericht soll in einer Bußgeldsache entscheiden. Es versucht sowohl vor der Verhandlung als auch in der Verhandlung, mithilfe von Falschaussagen eine Rücknahme des Einspruchs durch den Einspruchsführer herbeizuführen - mit Erfolg. Getäuscht von den Falschinformationen des Gerichts wird der Einspruch zurückgenommen, wodurch dem Einspruchsführer ein finanzieller Schaden entsteht, der ihm bei Beibehaltung des Einspruchs und einem daraus resultierenden Freispruch nicht entstanden wäre.

Aufgrund der wiederholten Verwendung von Falschaussagen muss davon ausgegangen werden, dass das Gericht den Einspruchsführer vorsätzlich falsch informieren und so zur Einspruchsrücknahme bewegen wollte und an einer rechtsneutralen Prüfung der Angelegenheit nicht interessiert war.

Inwieweit ist das Amtsgericht in einem solchen Fall schadensersatzpflichtig bzw. inwieweit kann die Verhaltensweise des Gerichts als rechtswidrig angesehen werden und in welcher Form kann dagegen angegangen werden?

Danke für hilfreiche Informationen!

Gruß

Martin

Guten Morgen!

DAs kommt auf den Inhalt der „Falschaussagen“ an. Verstehe ich richtig, dass der Richter etwas Falsches gesagt hat? Und was könnte das zB gewesen sein?

Nehmen wir mal folgendes Beispiel für Falschaussagen an:

Ein Durchfahrtsverbot (Taxis und Linienverkehr frei) wird kameraüberwacht und alle unberechtigt durchfahrenden Fahrer werden auf Basis der Auswertung der gespeicherten Aufnahmen mit Bußgeldern belegt. Der Einspruchsführer beruft sich auf ein Beweisverwertungsverbot aufgrund eines nicht zulässigen Grundrechtseingriff ohne gesetzliche Grundlage, weil die durchgeführten Maßnahmen zur Beweiserhebung nicht gezielt gegen Beschuldigte gerichtet sind, sondern auch gezielt in das Grundrecht Unschuldiger eingegriffen wird.

Das Gericht trifft hier zunächst die Falschaussage, dass die Beweismittel verwertbar seien, weil sie anlassabhängig aufgrund einer ermittelten Geschwindigkeitsüberschreitung entstanden seien. Nachdem dies durch den Einspruchsführer richtig gestellt wird, beruft sich das Gericht auf einen Schreibfehler, der jedoch bereits die Rücknahme des Einspruchs hätte zur Folge haben können.

In der Verhandlung gibt das Gericht erneut an, dass die Beweismittel verwertbar seien und beruft sich auf die Frage des Einspruchsführers nach einer klaren Gesetzesgrundlage auf ein Urteil, welches sich allerdings auf verdachtsabhängige Aufnahmen bezieht, was das Gericht dem Einspruchsführer jedoch verschweigt und ihn somit mit dieser Aussage zur Rücknahme des Einspruchs bewegt. Auf den tatsächlichen Inhalt des angeführten Urteils erhält der Einspruchsführer erst im Anschluss Zugriff. zudem wurde dem Einspruchsführer suggeriert, dass eine Rechtsbeschwerde gegen ein negatives Urteil aussichtslos sei. ferner wurde dem einspruchsführer Halbwissen unterstellt.

Das Gericht konnte defintiv keine tatsächliche Rechtsgrundlage zur Verwertbarkeit der Beweismittel darlegen und hätte im Falle eines Urteils einen Freispruch herbeiführen müssen. Die Rücknahme des Einspruchs wurde einzig durch die falschen Aussagen des Gerichts herbeigeführt.

Liegt hier u. U. sogar Rechtsbeugung vor? Bei wem müssen eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden?

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Tja, ich hatte es befürchtet. Da ist keine „Falschaussage“ zu erkennen, sondern nur die Darstellung der Rechtsauffassung des Gerichts. Und ob eine Rechtsbeschwerde erfolgreich ist, das kann der Tatrichter ja gar nicht wissen, weil er ja nicht im Beschwerdegericht sitzt. Ich als Richter würde auch nicht einfach so sagen, dass mein Urteil angreifbar ist, wenn ich von meiner Rechtsauffassung überzeigt bin. Da hilft nur Hartbleiben und den Instanzenzug durchfechten.

Hm, ist es denn in einem solchen Fall definitiv sicher, dass es sich um keine Falschaussagen handelt? Immerhin ist die erste Aussage, es handele sich um gezielt nur gegen Beschuldigte gerichtet Maßnahmen schlichtweg falsch, wenn die Kamera auch unschuldige gezielt beim Durchfahren fotografiert.

Und ist es nicht auch falsch, bei konkreter Nachfrage nach einer gesetzlichen Grundlage ein Urteil zu nennen, welches sich vermeintlich auf einen ähnlichen Sachhverhalt bezieht udn damit tatsächlich als Grundlage dienen kann? Der Einspruchführer wird doch hier klar belogen, da ein Urteil zu einer verdachtsabhängigen Beweiserhebung im Falle einer verdachtsunabhängigen Beweiserhebnung bei Vorliegen eines gesetzlichen Beweiserhebungsverbot überhaupt nicht relevant sein kann.

Oder sehe ich hier was falsch?

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Hallo,

Und ist es nicht auch falsch, bei konkreter Nachfrage nach
einer gesetzlichen Grundlage ein Urteil zu nennen, welches
sich vermeintlich auf einen ähnlichen Sachhverhalt bezieht udn
damit tatsächlich als Grundlage dienen kann? Der
Einspruchführer wird doch hier klar belogen, da ein Urteil zu
einer verdachtsabhängigen Beweiserhebung im Falle einer
verdachtsunabhängigen Beweiserhebnung bei Vorliegen eines
gesetzlichen Beweiserhebungsverbot überhaupt nicht relevant
sein kann.

Man kann ja in der Juristerei mit richtig oder falsch nicht immer Argumentieren. Deswegen sehe ich heir auch keine Lüge. Offensichtlich hielt das erkennende Gericht die zitierte Entscheidung für einschlägig. Das Gericht hat doch hier lediglich deutlich gemacht, was im Falle eines Urteils zu erwarten gewesen wäre. Die Chancen eines Rechtsmittels zu beurteilen, insbesondere gegenüber dem Betroffenen, ist sicherlich nicht Aufgabe des Gerichts.

Grüße,

Florian.

wie sieht es denn in diesem fall aus?

Tja, ich hatte es befürchtet. Da ist keine „Falschaussage“ zu
erkennen, sondern nur die Darstellung der Rechtsauffassung des
Gerichts.

hallo wwf
autofahrer begeht am 1.januar einen verstoß. tatvorwurf: überholen im überholverbot. am 1. august, also 7! monate später, kommt der tatvorwurf mit der post mittels zustellungsurkunde.

das schreiben ist komplett maschinell ausgefüllt, nur das datum des schreibens ist manuell eingestempelt: datum 25.märz.

angeklagter beruft sich auf die dreimonatsfrist. der richter sagt dem angeklagten, dass zur fristgewahrung nicht das datum der zustellung, sondern das des schreibens relevant ist.
mit einer verzögerten zustellung durch die post musst gerechnet werden.
also 5 monate innerhalb einer stadt ist doch schon sehr viel.
richter empfiehlt die anklage zurückzunehmen.

auch wenn das die auffassung des richters ist, aber kann man nicht davon ausgehen, dass es sachen gibt, die ein richter einfach wissen muss?

gruß bruno

Der Einspruchsführer beruft sich auf
ein Beweisverwertungsverbot aufgrund eines nicht zulässigen
Grundrechtseingriff ohne gesetzliche Grundlage, weil die
durchgeführten Maßnahmen zur Beweiserhebung nicht gezielt
gegen Beschuldigte gerichtet sind, sondern auch gezielt in das
Grundrecht Unschuldiger eingegriffen wird.

Darüber könnten sich dann doch allenfalls diejenigen beschweren, die zu Unrecht überwacht wurden, nicht aber ausgerechnet derjenige, den man erwischt hat. Abgesehen davon finde ich das Argument sowieso relativ fragwürdig.

Das Gericht trifft hier zunächst die Falschaussage, dass die
Beweismittel verwertbar seien

Da liegt bei dir ein ganz grundsätzliches Missverständnis vor. Das Gericht und niemand sonst entscheidet verbindlich über die Verwertbarkeit. Du kannst es nicht Falschaussage nennen, wenn das Gericht seine Rechtsauffassung signaliert und sagt: verwertbar. Dadurch, dass das Gericht es sagt, ist es in dem Prozess verwertbar.

Auf den tatsächlichen Inhalt des
angeführten Urteils erhält der Einspruchsführer erst im
Anschluss Zugriff.

Auch das ist doch völlig unerheblich. Das Gericht kann Entscheidungen anderer Gerichte zitieren oder das sein lassen. Letztlich spielt es darum keine Rolle, ob das andere Urteil die Auffassung des Gerichts stützt, denn laut Grundgesetz sind Richter nur dem Gesetz verpflichtet und nicht etwa den Entscheidungen anderer Gerichte.

zudem wurde dem Einspruchsführer
suggeriert, dass eine Rechtsbeschwerde gegen ein negatives
Urteil aussichtslos sei.

Vielleicht stimmt das ja auch. Und selbst wenn nicht: Dass das Gericht den Einspruchsführer nicht berät und auch gar nicht beraten darf, ist doch klar. Dafür gibt es Rechtsanwälte. Die machen nichts lieber als das, sonst wären sie ja keine Rechtsanwälte, und sie dürfen das auch.

ferner wurde dem einspruchsführer
Halbwissen unterstellt.

Könnte stimmen.

Das Gericht konnte defintiv keine tatsächliche Rechtsgrundlage
zur Verwertbarkeit der Beweismittel darlegen und hätte im
Falle eines Urteils einen Freispruch herbeiführen müssen.

Das ist eine bloße Unsterstellung.

Liegt hier u. U. sogar Rechtsbeugung vor?

Nein.

Bei wem müssen
eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden?

Nirgendwo.

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also richtig ist, dass die berufung auf einen grundrechtseingriff durchaus als vorschiebung seitens des betroffenen angesehen werden könnte.

allerdings íst ein solcher eingriff nun einmal gesetzlich untersagt und ich kann nicht verstehen, dass ein gericht, das dem gesetz verpflichtet ist, dies ignorieren darf und dem angeklagten auf konkrete nachfrage nach einer gesetzlichen grundlage ein urteil nennen darf, welches auf diesen fall überhaupt nicht anwendbar sein kann, da ein urteil zur verwertbarkeit verdachtsabhängig gefertigten materials definitiv keine gesetzliche grundlage für eine verdachtsunabhängige fertigung sein kann, wenn diese kraft gesetzes untersagt ist und zudem unter keinem rechtlichen aspekt als vertretbar gilt.

ist es wirklich so, dass ein gericht in dieser art den angeklagten täuschen darf, wenn dieser zuvor nach einer eindeutigen rechtsgrundlage fragt? egal, ob vorsatz besteht oder nicht - es ist meiner ansicht nach ein gravierender fehler eines richters, der mit einer einspruchsrücknahme erhebliche folgen für den angeklagten hat und in irgendeiner weise verfolgbar sein muss. auch amtsträger müssen sich doch an gesetze halten und müssten auf fehler hingewiesen werden dürfen.

und ob die gesetzlichen voraussetzungen für eine verwertbarkeit gegeben sind, mag durchaus vom richter entschieden werden dürfen. wenn dem aber die falsche annahme, es handele sich um eine verdachtsabhängige erfassung aufgrund einer gewschwindigkeitsüberschreitung, zu grunde liegt, obwohl es sich um eine verdachtsunabhängige dauerüberwachung handelt, kann dies nicht mehr der individuellen rechtsauffassung eines richters obliegen, sondern ist eine inhaltlich definitiv falsche aussage. warum darf man dagegen nichts tun?

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also richtig ist, dass die berufung auf einen
grundrechtseingriff durchaus als vorschiebung seitens des
betroffenen angesehen werden könnte.

allerdings íst ein solcher eingriff nun einmal gesetzlich
untersagt

Das ist eben dieses Halbwissen. Da weiß jemand, dass es Grundrechte gibt, und er weiß, dass es Eingriffe in Grundrechte gibt, aber er weiß offenbar nicht, dass Eingriffe in Grundrechte keineswegs untersagt sind, sondern dass vielmehr die Eingriffe gerechtfertigt sein können. Das gilt für alle Grundrechte mit Ausnahme von Art. 1 I GG.

und ich kann nicht verstehen, dass ein gericht, das
dem gesetz verpflichtet ist, dies ignorieren darf

Da gibt es nichts zu ignorieren. Schon die Annahme ist falsch.

und dem
angeklagten auf konkrete nachfrage nach einer gesetzlichen
grundlage ein urteil nennen darf, welches auf diesen fall
überhaupt nicht anwendbar sein kann, da ein urteil zur
verwertbarkeit verdachtsabhängig gefertigten materials
definitiv keine gesetzliche grundlage für eine
verdachtsunabhängige fertigung sein kann, wenn diese kraft
gesetzes untersagt ist und zudem unter keinem rechtlichen
aspekt als vertretbar gilt.

Das Gericht muss seine Entscheidung begründen. Ob es dabei (auch) auf ein Urteil zurückgreift, und ob es das für einschlägig hält, ist doch dem Gericht überlassen. DAS ist doch gerade die Aufgabe der Gerichte: Verbindlich zu erkennen, was im konkreten Einzelfall Recht ist.

ist es wirklich so, dass ein gericht in dieser art den
angeklagten täuschen darf, wenn dieser zuvor nach einer
eindeutigen rechtsgrundlage fragt?

Es ist noch immer keine Täuschung ersichtlich.

egal, ob vorsatz besteht
oder nicht - es ist meiner ansicht nach ein gravierender
fehler eines richters, der mit einer einspruchsrücknahme
erhebliche folgen für den angeklagten hat und in irgendeiner
weise verfolgbar sein muss. auch amtsträger müssen sich doch
an gesetze halten und müssten auf fehler hingewiesen werden
dürfen.

Der Einspruchsführer wusste, dass er von diesem Gericht wohl verurteilt werden würde. Denn darauf hat der Richter ja hingewiesen. Es war seine Entscheidung, den Einspruch darum zurückzunehmen. Damit hat er sich auch selbst jedes Rechtsmittel abgeschnitten. Sollte er im Übrigen ohne Anwalt vor Gericht gewesen sein, war auch das seine freie Entscheidung.

und ob die gesetzlichen voraussetzungen für eine
verwertbarkeit gegeben sind, mag durchaus vom richter
entschieden werden dürfen. wenn dem aber die falsche annahme,
es handele sich um eine verdachtsabhängige erfassung aufgrund
einer gewschwindigkeitsüberschreitung, zu grunde liegt, obwohl
es sich um eine verdachtsunabhängige dauerüberwachung handelt,
kann dies nicht mehr der individuellen rechtsauffassung eines
richters obliegen

Sondern? Wessen denn sonst? Richter und nur Richter sind zu solchen Entscheidungen berufen.

sondern ist eine inhaltlich definitiv
falsche aussage.

Das sagst du!

warum darf man dagegen nichts tun?

Darf man ja. Bei Gericht geht das Spiel so: Man lässt sich verurteilen und legt ein Rechtsmittel ein. Darauf wurde hier verzichtet.

nun ja, das prinzip mit den instanzen ist mir durchaus bekannt.

in meiner frage geht es mir darum, inwieweit man bei verzicht auf rechtsmittel im nachhinein ansprüche geltend machen kann, wenn zu diesem verzicht eine falsche behauptung des gerichts geführt hat.

sicherlich gibt es gesetzliche voraussetzungen für eine beweiserhebungserlaubnis auf basis einer grundrechtsverletzung. diese konnten im vorliegenden fall aber - mit ausnahme des vom richter angeführten beispielurteils - als nicht zutreffend herausgestellt werden. wenn nun ein richter allein anhand eines beispielurteils, welches hier erwiesenermaßen nicht anwendbar ist, weil es sich eben im vorliegenden fall nicht um eine verdachtsabhängige beweiserhebung handelt, eine negativfolge für den angeklagten herbeiführt, in dem es ihm die eigenschaft der verdachtsabhängigkeit des dem beispielurteil zugrundeliegenden beweiserhebnungsverfahrens vorenthält, muss der angeklagte davon ausgehen, dass es sich um ein anwendbares urteil handelt, weshalb eine rücknahme des einspruchs sinnvoll wäre. das gericht stützt seine aussage quasi auf falsch dargestellte tatsachen. die falsche darstellung von tatsachen, die dann dem urteil oder der entscheidung zugrunde gelegt werden, darf im rahmen der interpretationsfreiheit eines richters sicherlich nicht zulässig sein. somit wurde der angeklagte hier getäuscht, denn bei einer offensichtlichen falschdarstellung einer handlung handelt es sich nicht mehr um eine individuelle interpretion. entweder die anlage im beispielurteil wurde als verdachtsabhängig bewertet oder aber nicht - und im beispeilurteil ist sie als verdachtsabhängig bewertet worden und darf vom zitierenden gericht nicht als verdachtsunabhängig dargestellt werden, um damit eine entscheidung stützen zu können.

bei meiner aussage, dass es sich bei der im zu verhandelnden fall um eine verdachtsunahängige beweiserhebung handelt, handelt es sich ebenfalls um eine erwiesene tatsache, die dem richter ledglich anfangs nicht bekannt war, was er im nachgang einräumte bzw. er schob seine falsche behauptung auf einen schreibfehler. dennoch hätte diese falsche aussage bereits negative folgen haben können.

alles in allem in meinen augen keine zulässige interpretation des gerichts sondern eine behauptung falscher tatsachen, gegen die man sich wehren können müsste, auch wenn man sich infolge der täuschung zwangsläufig seine eigenen rechtsmittel genommen hat.

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Ich fürchte, wir drehen uns im Kreis, darum zum letzten Mal, und dann müssen andere für mich weitermachen:

in meiner frage geht es mir darum, inwieweit man bei verzicht
auf rechtsmittel im nachhinein ansprüche geltend machen kann,
wenn zu diesem verzicht eine falsche behauptung des gerichts
geführt hat.

Es gibt hier keine falsche Behauptung. Das Gericht hatte verbindlich über eine Frage zu befinden, und es hat mit seiner „Behauptung“ nur gesagt, wie es den Fall entscheiden wird.

sicherlich gibt es gesetzliche voraussetzungen für eine
beweiserhebungserlaubnis auf basis einer
grundrechtsverletzung.

Das war allerdings nicht meine Aussage. Ein gerechtfertiger Eingriff in ein Grundrecht ist ja gerade keine Grundrechtsverletzung, sondern ein gerechtfertigter und darum rechtmäßiger Eingriff. Der Begriff der Grundrechte sollte auch nicht ZU hoch gehangen werden, denn jede noch so kleine Freiheitsverkürzung durch den Staat greift jedenfalls in Art. 2 GG ein und ist darum ein Grundrechtseingriff. Es spricht nichts dagegen, in Grundrechte einzugreifen, nur die Voraussetzungen dafür müssen halt vorliegen.

diese konnten im vorliegenden fall aber

  • mit ausnahme des vom richter angeführten beispielurteils -
    als nicht zutreffend herausgestellt werden.

Doch, aus der - maßgeblichen! - Sicht des Richters eben schon. Irgendwer muss ja entscheiden, was richtig und was falsch ist, und das sind nun einmal die Richter. Dafür hat man sie mit Unabhängigkeit ausgestattet.

wenn nun ein
richter allein anhand eines beispielurteils, welches hier
erwiesenermaßen nicht anwendbar ist, weil es sich eben im
vorliegenden fall nicht um eine verdachtsabhängige
beweiserhebung handelt, eine negativfolge für den angeklagten
herbeiführt, in dem es ihm die eigenschaft der
verdachtsabhängigkeit des dem beispielurteil zugrundeliegenden
beweiserhebnungsverfahrens vorenthält, muss der angeklagte
davon ausgehen, dass es sich um ein anwendbares urteil
handelt, weshalb eine rücknahme des einspruchs sinnvoll wäre.

Ein langer Satz, aber leider ohne neue Infos. Aber gut, spinnen wir deinen Gedanken doch weiter: Der „Angeklagte“ hat ja immer noch zugestimmt, er wusste auch, dass er sich damit Rechtsmittel abschneidet. Irgendwo muss die eigene Verantwortung der Menschen doch anfangen. Wenn ein Richter wirklich vorsätzlich täuscht, gut, dann wäre dein Zorn verständlich, aber momentan scheint das außer dir niemand so zu sehen.

das gericht stützt seine aussage quasi auf falsch dargestellte
tatsachen.

Vor Gericht werden Tatsachenfragen von Rechtsfragen unterschieden. Hier geht es offenbar nur um Rechtsfragen, und gerade darin ist das Gericht frei bzw. eben allein dem Gesetz unterworfen.

die falsche darstellung von tatsachen, die dann dem
urteil oder der entscheidung zugrunde gelegt werden, darf im
rahmen der interpretationsfreiheit eines richters sicherlich
nicht zulässig sein.

Der Richter ist verpflichtet, das Recht richtig zu anwenden. Was richtig ist, ist aber nicht immer objektiv erkennbar. Was glaubst du, warum überhaupt so viele Zivilprozesse geführt werden? Doch nicht, weil sich alle darüber einig sind, wie die Rechtslage ist. So, und wenn da also nun Unklarheit besteht, wer trifft die letzte Entscheidung? Eben: das Gericht. Aus der Sicht des Gerichts ist das, was du falsch nennst, richtig. Nebenbei bemerkt hat der Richter wahrscheinlich mehr juristische Staatsexamina als der Einspruchsführer.

somit wurde der angeklagte hier
getäuscht, denn bei einer offensichtlichen falschdarstellung
einer handlung handelt es sich nicht mehr um eine individuelle
interpretion. entweder die anlage im beispielurteil wurde als
verdachtsabhängig bewertet oder aber nicht - und im
beispeilurteil ist sie als verdachtsabhängig bewertet worden
und darf vom zitierenden gericht nicht als verdachtsunabhängig
dargestellt werden, um damit eine entscheidung stützen zu
können.

Du stützt dich viel zu sehr auf dieses andere Urteil und ignorierst dabei, was ich dir bereits sagte: An das andere Urteil ist das Gericht sowieso in keinster Weise gebunden!

alles in allem in meinen augen keine zulässige interpretation
des gerichts sondern eine behauptung falscher tatsachen, gegen
die man sich wehren können müsste, auch wenn man sich infolge
der täuschung zwangsläufig seine eigenen rechtsmittel genommen
hat.

Gut, aber da du von dieser Ansicht offenbar nicht abzubringen ist, kann dir nun keiner mehr helfen. Vielleicht findet der fiktive Jemand einen Rechtsanwalt, der hier irgendwas versuchen wird; wenn die Bezahlung stimmt, findet sich sogar ganz sicher einer. Ansonsten sollte der Jemand um seines Wohlergehens willen wohl einfach versuchen, Abstand von der Sache zu gewinnen und dieselbe ad acta zu legen.

Du hast hier eine Frage gestellt. Unter rechtlichen Fragen ist diese wohl beantwortet. Die Antwort anzunehmen oder dies sein zu lassen, liegt nun allein bei dir. Aber uns überzeugen, dass du doch Recht hast, wird dir wohl nicht gelingen.

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