Mit Frau in betrunkenem Zustand Sex gehabt

Hallo,

wie sieht das aus:

Jemand hat mit einer Frau ein Date.
Die Beiden trinken Alkohol.
Sie wird betrunken.

Der Mann fängt sie bereits an im Lokal zu massieren

Der Mann befummelt sie, sie läßt es sich gefallen.

Schließlich kommt es zum Geschlechtsverkehr.
Sie scheint es zu wollen.

Am nächsten Tag behauptet sie daß der Sex gegen ihre Einwilligung war.
Der Mann habe sie betrunken gemacht und schließlich genötigt.

Hat sie recht?

Liebe Grüße,

Ralf

Hi,

das kommt ganz einfach darauf an, ob eine der drei folgenden Voraussetzungen des § 177 StGB erfüllt ist:

(1) Wer eine andere Person

  1. mit Gewalt,
  2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
  3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,

nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Das ist also keine Rechts-, sondern eine Tatsachenfrage, wobei Betrunkenheit, die Willensausschluss bedeutet (was nur ein Sachverständiger feststellen kann) wohl unter Nr. 3 fiele.

Gruß
Dea

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Hallo,

Das ist also keine Rechts-, sondern eine Tatsachenfrage, wobei
Betrunkenheit, die Willensausschluss bedeutet (was nur ein
Sachverständiger feststellen kann) wohl unter Nr. 3 fiele.

Wobei man fragen muss ob beide betrunken waren.
also nach Rechtskraft einer bestimmten Promillegrenze betrunken.
Dann könnte das auf einen gegenseitigen Ausschluss deuten und
dann wäre Nummer 3 hinfällig.

Udn wenn beide betrunken sind, stellt sich die Frage ob man noch von Nötigung sprechen kann.

Zitat dazu:
„Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und bezweckt eine umfassende Rechtssicherheit: Der Bürger muss erkennen können, was für Rechtsfolgen sich aus einem Verhalten für ihn ergeben.“

Oder ob die Frau den Strafbestand der Nötigung richtig verstanden hat.
Wenn sie jetzt Vergewaltigt gesagt hätte oder Missbraucht, wäre das was anderes -aber Nötigung?

Schliße mich meinem Vorredner an: Das kann am Schluss nur ein Gutachter klären.

Gruß

Merrick

Hallo,

Wobei man fragen muss ob beide betrunken waren.
also nach Rechtskraft einer bestimmten Promillegrenze
betrunken.

Was ist die „Rechtskraft einer Promillegrenze“?

Dann könnte das auf einen gegenseitigen Ausschluss deuten und
dann wäre Nummer 3 hinfällig.

Nein. Wenn der Täter betrunken war, undzwar so, dass er nicht mehr einsichts- und steuerungsfähig ist, dann ist Nr. 3 noch immer erfüllt, der Täter wird aber gem. § 20 StGB nicht betraft (oder die Strafe wird gem. § 21 StGB gemildert), weil er schuldunfähig war.

Udn wenn beide betrunken sind, stellt sich die Frage ob man
noch von Nötigung sprechen kann.

Eine Nötigung ist eine Nötigung, wenn die Voraussetzungen dieser vorliegen. Dass dass Opfer willenlos ist wegen zB. Trunkenheit, kann Nr. 3 gerade nicht hinfällig machen, weil Nr. 3 ja gerade eben diesen Fall als strafbar normiert.
Und, wie gesagt, falls der Täter zu betrunken war, ist er gem. § 20 StGB schuldunfähig. Einen „gegenseitigen Ausschluss“ kennt das Strafrecht nicht.

Zitat dazu:
„Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und bezweckt eine
umfassende Rechtssicherheit: Der Bürger muss erkennen können,
was für Rechtsfolgen sich aus einem Verhalten für ihn
ergeben.“

Das Zitat hat aber mit der vorliegenden Frage nichts zu tun. Das Prinzip der Rechtsklarheit, das Analogieverbot im Strafrecht und insbesondere der Grundsatz, dass ein Verhalten nur strafbar ist, wenn dieses zum Tatzeitpunkt normiert war, sind Prinzipien, die gem. dem genannten Zitat aus dem in Art. 20 GG normierten Rechtsstaatsprinzip folgen.

Mit einem betrunkenen Täter hat das garnichts zu tun, diesen Fall regelt das Gesetz in den §§ 20 und 21 StGB.

Oder ob die Frau den Strafbestand der Nötigung richtig
verstanden hat.

Also, wenn sie die Nötigung nicht als solche auffasst, der Täter dies aber wollte, dann liegt eine versuchte sexuelle Nötigung vor.

Wenn sie jetzt Vergewaltigt gesagt hätte oder Missbraucht,
wäre das was anderes -aber Nötigung?

Die Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB) ist seit der Strafrechtsreform 1998 ein Unterfall der sexuellen Nötigung gem. § 177 StGB.

Gruß
Dea

Hallo,

Was ist die „Rechtskraft einer Promillegrenze“?

Schlechte Beschreibung, ich weiß. Ich meinte damit, das der Volksmund sagt ‚Ab 2Promille bin ich betrunken‘ aber der Gesetzgeber sagt, ‚Nein, erst ab 3Promille‘. (ist jetzt falsch, weiß ich auch wollte damit nur beispielen was ich meinte.)

Dann könnte das auf einen gegenseitigen Ausschluss deuten und
dann wäre Nummer 3 hinfällig.

Nein. Wenn der Täter betrunken war, undzwar so, dass er nicht
mehr einsichts- und steuerungsfähig ist, dann ist Nr. 3 noch
immer erfüllt, der Täter wird aber gem. § 20 StGB nicht

Meinte ich. Auch wenn ichs falsch ausgedrückt habe.

Udn wenn beide betrunken sind, stellt sich die Frage ob man
noch von Nötigung sprechen kann.

Eine Nötigung ist eine Nötigung, wenn die Voraussetzungen
dieser vorliegen. Dass dass Opfer willenlos ist wegen zB.

Guter Witz! Ha Ha. Deine Deschreibung ist so, als würde ich sagen: ein Hund ist ein Hund, wenn die Vorraussetzungen erfüllt sind.
Sag’ was du (oder besser der Gesetzgeber) unter einer Nötigung
versteh(s)t, damit klar ist worüber wir hier gerade sprechen.

Zitat dazu:
„Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und bezweckt eine
umfassende Rechtssicherheit: Der Bürger muss erkennen können,
was für Rechtsfolgen sich aus einem Verhalten für ihn
ergeben.“

Das Zitat hat aber mit der vorliegenden Frage nichts zu tun.
Das Prinzip der Rechtsklarheit, das Analogieverbot im
Strafrecht und insbesondere der Grundsatz, dass ein Verhalten
nur strafbar ist, wenn dieses zum Tatzeitpunkt normiert war,
sind Prinzipien, die gem. dem genannten Zitat aus dem in Art.
20 GG normierten Rechtsstaatsprinzip folgen.
Mit einem betrunkenen Täter hat das garnichts zu tun, diesen
Fall regelt das Gesetz in den §§ 20 und 21 StGB.

Hat was damit zu tun. So wie ich das verstanden habe, sagt die Frau das er sie betrunken gemacht hat um mit ihr Sex zu haben. Wenn dies aber nict der Fall ist, sondern das durch den Alkohol zum Sex kam, greift der Artikel 20 GG.

20 und 21 StGB können nur greifen wenn er den Plan hatte, es zu tun.
Aber wenn, dann würde ich mich als Anwalt fragen warum er auch betrunken war? Ohne Promille würde der Sex doch leichter gehen, wenn die Frau durch den Alkohol „williger“ ist …

Oder ob die Frau den Strafbestand der Nötigung richtig
verstanden hat.

Also, wenn sie die Nötigung nicht als solche auffasst, der
Täter dies aber wollte, dann liegt eine versuchte sexuelle
Nötigung vor.

Es gibt einen Unterschied zwischen der „umgsprl.“ Nötigung und der „Rechtskräftigen“. Nur weil Jemand denn Vorwurf der Nötigung macht, heisst das nicht das auch eine vorliegt -selbst wenn alles so war, wie dieser Jemand es beschreibt.

Wenn sie jetzt Vergewaltigt gesagt hätte oder Missbraucht,
wäre das was anderes -aber Nötigung?

Die Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB) ist seit der
Strafrechtsreform 1998 ein Unterfall der sexuellen Nötigung
gem. § 177 StGB.

Das ist doch der Witz daran!
(Jetzt ohne Lachen, wenn du weisst was ich meine!)
Die Frau spricht von einer sexuellen Nötigung!
Wenn mich jemand betrunken macht und dann mit mir Sex hat, dann würde ich doch nicht von einer Nötigung sprechen.
Ich würde dann auf Vergewaltigung oder Missbrauch klagen.
Das ist das was mich so stört an der Sache.

Wie alt ist die Frau und der Mann?

Gruß

Merrick

Hallo,

also ich fürchte, dass Du grundlegende rechtliche Aspekte nicht ganz verinnerlicht hat. Es wird daher schwer, hierauf konkret antworten zu können, ich will es aber versuchen.

Guter Witz! Ha Ha. Deine Deschreibung ist so, als würde ich
sagen: ein Hund ist ein Hund, wenn die Vorraussetzungen
erfüllt sind.
Sag’ was du (oder besser der Gesetzgeber) unter einer Nötigung
versteh(s)t, damit klar ist worüber wir hier gerade sprechen.

Das steht doch in § 177 Abs. 1 drin. Die Norm nennt sich „sexuelle Nötigung“, was darunter verstanden wird, ist u.a. in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannt, wie auch der vorliegende Fall der Ausnutzung einer hilflosen Lage. Der Wortlaut ist hier sehr eindeutig.

Hat was damit zu tun. So wie ich das verstanden habe, sagt die
Frau das er sie betrunken gemacht hat um mit ihr Sex zu haben.
Wenn dies aber nict der Fall ist, sondern das durch den
Alkohol zum Sex kam, greift der Artikel 20 GG.

Sorry, aber diese Ausführungen sind so wirr, dass ich hierzu keine konkrete Antwort geben kann. Nur soviel: Es hat mit Art. 20 GG rein garnichts zu tun. Mehr gibt es dazu nicht zu sagen.

20 und 21 StGB können nur greifen wenn er den Plan hatte, es
zu tun.

Die §§ 20, 21 StGB beziehen sich auf den Tatzeitpunkt und haben daher mit einem vorgerigen Plan rein garnichts zu tun.

Bitte informiere Dich doch einmal über grundlegende strafrechtliche Aspeket, anstatt hier irgendwelche völlig wirren Behauptungen aufzustellen.

Aber wenn, dann würde ich mich als Anwalt fragen warum er auch
betrunken war?

Das ist strafrechtlich aber völlig irrelevant. Insb. würde ich mich das als Anwalt gerade nicht fragen, weil die Trunkenheit dem Täter nur hilft.

Ohne Promille würde der Sex doch leichter
gehen, wenn die Frau durch den Alkohol „williger“ ist …

Was um alles in der Welt hat das jetzt mit der Ausgangsfrage und der Strafbarkeit zu tun? Nichts, eben.

Es gibt einen Unterschied zwischen der „umgsprl.“ Nötigung und
der „Rechtskräftigen“.

Das ist völlig wirr! Informiert Dich doch mal, was Rechtskraft bedeutet. Das hat mit dem Straftatbestand nichts zu tun. Ein Täter wird weder für eine umgangssprachliche, noch für eine rechtkräftigte Nötigung bestraft, sondern wenn, dann für eine sexuelle Nötigung gem. § 177 StGB. Warum wirfst Du hier ständig irgendwelche abstrusen und nicht existenten Begriffe rein?

Nur weil Jemand denn Vorwurf der
Nötigung macht, heisst das nicht das auch eine vorliegt

Ja schön, und? Was hilft uns das jetzt hier weiter?

-selbst wenn alles so war, wie dieser Jemand es beschreibt.

??? Was willst Du sagen ???

Das ist doch der Witz daran!
(Jetzt ohne Lachen, wenn du weisst was ich meine!)
Die Frau spricht von einer sexuellen Nötigung!
Wenn mich jemand betrunken macht und dann mit mir Sex hat,
dann würde ich doch nicht von einer Nötigung sprechen.

Dann lies doch mal § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB bevor Du soetwas erzählst. Wenn die Trunkenheit zu einer hilflosen Lage führt, dann ja.

Ich würde dann auf Vergewaltigung oder Missbrauch klagen.

Ich hatte es Dir doch erklärt: Die Vergewaltung ist ein Spezialfall der sexuellen Nötigung! Es gibt keinen eigenständigen Tatbestand der Vergewaltigung mehr. Es gibt nur noch die sexuelle Nötigung gem. § 177 StGB und die Vergewaltigung ist ein besonderer Fall der sexuellen Nötigung, aber es ist eben eine solche.

Das ist das was mich so stört an der Sache.

Dann lies halt § 177 Abs. 2 StGB und verstehe, weshalb eine Vergewaltigung eine sexuelle Nötigung ist.

Wie alt ist die Frau und der Mann?

Relevanz (wenn er nicht unter 14 war)?

Gruß
Dea

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