Hallo,
also ich fürchte, dass Du grundlegende rechtliche Aspekte nicht ganz verinnerlicht hat. Es wird daher schwer, hierauf konkret antworten zu können, ich will es aber versuchen.
Guter Witz! Ha Ha. Deine Deschreibung ist so, als würde ich
sagen: ein Hund ist ein Hund, wenn die Vorraussetzungen
erfüllt sind.
Sag’ was du (oder besser der Gesetzgeber) unter einer Nötigung
versteh(s)t, damit klar ist worüber wir hier gerade sprechen.
Das steht doch in § 177 Abs. 1 drin. Die Norm nennt sich „sexuelle Nötigung“, was darunter verstanden wird, ist u.a. in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannt, wie auch der vorliegende Fall der Ausnutzung einer hilflosen Lage. Der Wortlaut ist hier sehr eindeutig.
Hat was damit zu tun. So wie ich das verstanden habe, sagt die
Frau das er sie betrunken gemacht hat um mit ihr Sex zu haben.
Wenn dies aber nict der Fall ist, sondern das durch den
Alkohol zum Sex kam, greift der Artikel 20 GG.
Sorry, aber diese Ausführungen sind so wirr, dass ich hierzu keine konkrete Antwort geben kann. Nur soviel: Es hat mit Art. 20 GG rein garnichts zu tun. Mehr gibt es dazu nicht zu sagen.
20 und 21 StGB können nur greifen wenn er den Plan hatte, es
zu tun.
Die §§ 20, 21 StGB beziehen sich auf den Tatzeitpunkt und haben daher mit einem vorgerigen Plan rein garnichts zu tun.
Bitte informiere Dich doch einmal über grundlegende strafrechtliche Aspeket, anstatt hier irgendwelche völlig wirren Behauptungen aufzustellen.
Aber wenn, dann würde ich mich als Anwalt fragen warum er auch
betrunken war?
Das ist strafrechtlich aber völlig irrelevant. Insb. würde ich mich das als Anwalt gerade nicht fragen, weil die Trunkenheit dem Täter nur hilft.
Ohne Promille würde der Sex doch leichter
gehen, wenn die Frau durch den Alkohol „williger“ ist …
Was um alles in der Welt hat das jetzt mit der Ausgangsfrage und der Strafbarkeit zu tun? Nichts, eben.
Es gibt einen Unterschied zwischen der „umgsprl.“ Nötigung und
der „Rechtskräftigen“.
Das ist völlig wirr! Informiert Dich doch mal, was Rechtskraft bedeutet. Das hat mit dem Straftatbestand nichts zu tun. Ein Täter wird weder für eine umgangssprachliche, noch für eine rechtkräftigte Nötigung bestraft, sondern wenn, dann für eine sexuelle Nötigung gem. § 177 StGB. Warum wirfst Du hier ständig irgendwelche abstrusen und nicht existenten Begriffe rein?
Nur weil Jemand denn Vorwurf der
Nötigung macht, heisst das nicht das auch eine vorliegt
Ja schön, und? Was hilft uns das jetzt hier weiter?
-selbst wenn alles so war, wie dieser Jemand es beschreibt.
??? Was willst Du sagen ???
Das ist doch der Witz daran!
(Jetzt ohne Lachen, wenn du weisst was ich meine!)
Die Frau spricht von einer sexuellen Nötigung!
Wenn mich jemand betrunken macht und dann mit mir Sex hat,
dann würde ich doch nicht von einer Nötigung sprechen.
Dann lies doch mal § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB bevor Du soetwas erzählst. Wenn die Trunkenheit zu einer hilflosen Lage führt, dann ja.
Ich würde dann auf Vergewaltigung oder Missbrauch klagen.
Ich hatte es Dir doch erklärt: Die Vergewaltung ist ein Spezialfall der sexuellen Nötigung! Es gibt keinen eigenständigen Tatbestand der Vergewaltigung mehr. Es gibt nur noch die sexuelle Nötigung gem. § 177 StGB und die Vergewaltigung ist ein besonderer Fall der sexuellen Nötigung, aber es ist eben eine solche.
Das ist das was mich so stört an der Sache.
Dann lies halt § 177 Abs. 2 StGB und verstehe, weshalb eine Vergewaltigung eine sexuelle Nötigung ist.
Wie alt ist die Frau und der Mann?
Relevanz (wenn er nicht unter 14 war)?
Gruß
Dea