Mit geht gleich

… die hutschnur hoch

moin,

gerade mim amt telefoniert, weil steuerbescheid falsch und natürlich wieder mal nix erläutert wg. der abweichung… man hat sich geeinigt, dass der ausbidungsfreibetrag zu niedrig ist und ein fehler bei der veranlagung vorliegt, da übersehen wurde, dass 2 zeiträume mit auswärtiger unterbringung vorliegen… - so weit - so gut…

zum ende des gesprächs dann der hinweis, dass ich doch bitte was schreiben soll bzw. einen einspruch oder antrag auf änderung machen soll…

habe der dame dann erklärt, dass ich dies hiermit tel. gerade mache (antrag änderung)und sie sich gefälligst ne aktennoziz machen soll und den bescheid bitte ändern möchte - wurde se pampig und wollte mir was von schriftform erzählen usw…

meines wissens steht nirgends in der AO dass ein antrag auf änderung eines steuerbescheides schriftlich erfolgen muss - oder lieg ich falsch…

ferner würde mich mal interessieren, warum die beim amt immer so rumzicken, wenn man tel. die änderung des steuerbescheides begehrt - ist doch eigentlich weniger aufwand für alle beteiligten, wenn die akte schon vor der nase liegt und nicht erst ein schreiben abgewartet werden welches eine woche im amt rumschwirrt und über 3 schreibtische wandert, bis es beim richtigen gelandet ist…

so, hab mich wieder beruhigt…

gruß vom inder

… die hutschnur hoch

hallo inder,

natuerlich kann der auch formlos erfolgen. so steht es ja auch in der AEAO, dem rüstzeug des FA! zu § 172 AO Nr. 2: „Der Antrag auf schlichte Änderung bedarf keiner Form. Anträge, die nicht schriftlich gestellt werden, sind aktenkundig zu machen.“

es steht also in der anweisung vom „chef“, dass eine aktennotiz vom telefonat erstellt werden muss.

gruss vom

showbee

Hallo,

gaaaanz einfach:

Steuerbescheid nehmen und durchlesen bis zu den Rechtmeittelhinweisen (Belehrung oder wie auch immer).
Den Absatz lesen und verstehen (dort steht wie Einspruch einzulegen ist und vor allem in welcher Frist).
Dann danach handeln.

Gruß
HaWeThie

Steuerbescheid nehmen und durchlesen bis zu den
Rechtmeittelhinweisen (Belehrung oder wie auch immer).
Den Absatz lesen und verstehen (dort steht wie Einspruch
einzulegen ist und vor allem in welcher Frist).
Dann danach handeln.

hallo hawethie,

ich glaube du hast den „wutausbruch“ falsch verstanden. der inder kennt sich bestimmt mit den formalen anforderungen eines einspruches aus. es gibt aber oft auch dinge, die nicht eines einspruches bedürfen. diese schlichten änderungen können sogar mündlich erfolgen, sollten aber nur im offensichtlichsten fall genutzt werden. bei rechtsfragen sollte der einspruch gewählt werden, denn die schlichte änderung ist in dem fall 3-x-los (formlos, fristlos, erfolglos)!

aber ich denke, der inder weiß das!

gruss vom

showbee

servus,

die rechtsbehelfsbelehrung hab ich so ca. vor 8 lahren mal gelesen als ich noch in der ausbildung war…

mir gings um die schlichte änderung, die wie showbee schon schrob eben nicht der schriftform bedarf, sondern ggfs. am telefon erledigt werden kann - was mich immer wieder nervt ist eben, dass die sachbearbeiter im amt das offensichtlich nicht wissen, oder nicht wissen wollen… warum auch immer - ist vielleicht einfacher einen schriftlichen einspruch abzuarbeiten, als nach einem telefonat ne aktennotiz zu machen und dann eben den bescheid zu korrigieren…

mir gehts da auch nur um einfach gelagerte fälle, in denen keine unterschiedliche rechtsauffassung zwischen den beteiligten herrscht, sondern eben nur etwas falsch erfasst wurde oder schlicht vergessen…

und da brauch ich keinen einspruch pinseln, zur post bringen, etc. - da langt eben - abgesichert von der gesetzgebung - ein anruf beim sachbearbeiter…

gruß inder

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schriftlicher Änderungsantrag / Einspruch
Hallo,

natuerlich kann der auch formlos erfolgen. so steht es ja auch
in der AEAO, dem rüstzeug des FA! zu § 172 AO Nr. 2: „Der
Antrag auf schlichte Änderung bedarf keiner Form. Anträge, die
nicht schriftlich gestellt werden, sind aktenkundig zu
machen.“

es steht also in der anweisung vom „chef“, dass eine
aktennotiz vom telefonat erstellt werden muss.

natürlich hast du recht, aber…

Derjenige, der die Aktennotiz schreiben soll, muss dabei auch beachten: kann ich das alleine unterschreiben? Brauche ich das Gegenzeichnen eines Sachgebietsleiters? Ist der pingelig? Habe ich Zweifel, dass das tatsächlich zu ändern ist?
Unsichere Typen neigen dann dazu, es schriftlich zu wollen…

Das Schreiben kann mittlerweile auch per FAX oder email geschickt werden.

Viele Grüße
C.

Ich hatte es bisher so verstanden, dass der schriftliche Weg der eigentlich korrekte und übliche Weg ist.

Nur bei sehr kulanten Schabearbeitern klappt es auch mündlich.

Gruß JoKu

moin,

ggrrrrrrrr - eben nicht - änderungsantrag !!! - kein einspruch !!! - änderungsantrag !!!

wie kulant die sachbearbeiter sind ist mir latte - die sollen sich an ihre abgabenordnung und die dazugehörigen anwendungserlasse halten und sich nen griffel nehmen und mitschreiben was geändert werden soll - aus feddich…

gruß inder

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