schriftlicher Änderungsantrag / Einspruch
Hallo,
natuerlich kann der auch formlos erfolgen. so steht es ja auch
in der AEAO, dem rüstzeug des FA! zu § 172 AO Nr. 2: „Der
Antrag auf schlichte Änderung bedarf keiner Form. Anträge, die
nicht schriftlich gestellt werden, sind aktenkundig zu
machen.“es steht also in der anweisung vom „chef“, dass eine
aktennotiz vom telefonat erstellt werden muss.
natürlich hast du recht, aber…
Derjenige, der die Aktennotiz schreiben soll, muss dabei auch beachten: kann ich das alleine unterschreiben? Brauche ich das Gegenzeichnen eines Sachgebietsleiters? Ist der pingelig? Habe ich Zweifel, dass das tatsächlich zu ändern ist?
Unsichere Typen neigen dann dazu, es schriftlich zu wollen…
Das Schreiben kann mittlerweile auch per FAX oder email geschickt werden.
Viele Grüße
C.