Mit Nebenverdienst fast weniger Geld, als vorher?

Hallo zusammen.

Hier mal eine - hoffentlich nicht allzu blöde - Frage zu folgender Situation:

Alleinerziehender Elternteil (Kind 4 Jahre, Halbwaise)
bekommt ca. 700,- Euro Hartz IV.

Meldet ordnungsgemäß Nebenverdienst an (3 Std. wöchentlich zu 120,- Euro monatlich fest - niemals mehr, niemals weniger also)

Hartz IV wird korrigiert auf 630,- Euro.

Im Vergleich zu vorher ergeben sich monatlich also 50,- Euro Verdienst. (630,- + 120,- = 750 / Differenz zu vorher 700,- = 50,-)

Bei telefonischer Nachfrage kommt die Aussage, OHNE Nebenverdienst bekäme man 46,- Euro mehr Hartz IV.

Kann das so korrekt sein???

Bei Anmeldung des Jobs hieß es noch, 100,- Euro seien frei als Selbstbehalt, alles, was darüber gehe würde anteilig abgezogen.

Hier herrscht gerade totale Verwirrung…

Kann hier vielleicht jemand kurzfristig was dazu sagen und verständnismäßig nachhelfen? Liegt da seitens des Hartz-Empfängers ein Denkfehler vor oder macht das Amt womöglich etwas falsch???

Wie gesagt, alle Unterlagen waren von Anfang an korrekt eingereicht und sämtliche Angaben gemacht - schon VOR Arbeitsantritt. Die Übernahme der Stelle erfolgte erst nach Gespräch mit der ARGE.

Vielen Dank für etwaiges Weiterhelfen!

-S

Hallo

Stutzig macht mich direkt der Anfangsbetrag von 700 Euro als Gesamtbedarf einer 2-Personen-BG…

Sicher, daß keine relevanten Angaben fehlen?

Auch die Rechnung der ARGE ist an fehlender Logik den bisherigen Angaben zufolge imho schwer zu überbieten.

=> Für 10 Euro gibt es beim Amtsgericht einen Beratungskostenschein (außer Hamburg und Bremen) für eine (sozial-)fachanwaltliche Erstberatung vor Ort. Sollte dieser fiktive Fall mal in der Realität stattfinden, wäre das eine Möglichkeit…

Gruß,
LeoLo

Hallo,

kann Leo nur zustimmen…der Bedarf von 700 Euro erscheint (von den Angaben ausgehend) etwas wenig.

Wenn nur diese 120 Euro und tatsächlich keine weiteren Einkommen vorhanden sind (auch nicht aus auf die Mutter übertragenem Kindergeld-Überschuss des Kindes ), müsste die Rechnung eigentlich anders aussehen:

Verdienst: € 120,- aus Minijob
abzüglich: € 100,-- Pauschalfreibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II
= Restverdienst: € 20,-
abzüglich: € 4,- Freibetrag nach § 30 SGB II (20 % von € 20,–)
= Einkommen anrechenbar auf ALG2-Leistung: € 16,–

Sprich von 120 € Lohn dürften 104,- Euro nicht auf das ALG2 angerechnet werden.

Die Mutter hätte aber ja Anspruch auf eine nachvollziehbare Erklärung ihrer Bescheide. Sie könnte nachweislich schriftlich Widerspruch gegen diesen Bescheid einlegen und eine Erläuterung der Berechnung verlangen. Ansonsten siehe Leo (Beratungs-und Prozesskostenhilfe).

LG

Hallo nochmal,

Hallo

Stutzig macht mich direkt der Anfangsbetrag von 700 Euro als
Gesamtbedarf einer 2-Personen-BG…

Sicher, daß keine relevanten Angaben fehlen?

WAS???
Wieso???
Exakt sind es 702,- Euro - Angaben fehlten keine.

Die Situation ist seit dem Wochenende eine andere:
Der Nebenjob ist seitens des Arbeitgebers gekündigt, weil dieser die Vorgehensweise der Behörde nicht unterstützen und quasi Ausbeutung betreiben wolle…)

Somit ist das Ergebnis dann - nach Abzu von jeweils NOCH 46,- Euro für die Monate mit Nebenjob, die nachträglich zu erstatten sind bzw. direkt einbehalten werden - ab April „wieder“ 630,- Euro
So hat man es am Telefon erklärt.

Sprich: die ursprünglichen 700,- kommen sowieso nicht mehr zustande.
Warum auch immer. Jetzt werden es auch ohne Nebenjob nur noch 630,- Euro sein…

Auch die Rechnung der ARGE ist an fehlender Logik den
bisherigen Angaben zufolge imho schwer zu überbieten.

Hier herrscht in der Tat inzwischen die totale Verwirrung :- Für 10 Euro gibt es beim Amtsgericht einen

Beratungskostenschein (außer Hamburg und Bremen) für eine
(sozial-)fachanwaltliche Erstberatung vor Ort. Sollte dieser
fiktive Fall mal in der Realität stattfinden, wäre das eine
Möglichkeit…

Gruß,
LeoLo

Zunächst einmal wird der Bescheid, der MIT Nebenjob aktuell war, nun von der Anwältin geprüft. Alle vorausgegangenen (mit allen Korrekturen und immer-wieder-Korrekturen-der-Korrekturen sind das immerhin 21 Stück inzwischen…) werden dann anschließend im Einzelverfahren aufgedröselt.

Wahrlich viel Aufwand, der da ins Haus steht!
Als langjährige Geschäftsleitungsassistentin bemüht man sich sehr, lange Zeit noch alles selber zu prüfen, zu überblicken und auch zu regeln, aber mittlerweile überschreitet dieser Sachverhalt wirklich alle Grenzen.

Insgesamt ist nun von ganz anfänglich sogar 980,- Euro für die BG dann auf knapp über 600,- Euro runterkorrigiert worden. Obwohl allein die Ausgaben (Miete, Nebenkosten etc. enorm angestiegen sind).

Da kann doch etwas nicht stimmen.
Somit muß wohl ein Profi ran.

Trotzdem vielen Dank für die Mühe!

Hallo

Ich habe ja schon oben ausführlicher Stellung genommen. Daher hier ganz kurz: hat der fiktive Leistungsempfänger mal einen der Hartz IV - Rechner im Internet ausprobiert um mal ansatzweise die Angaben der ARGE zu verifizieren?

Gruß,
LeoLo

Hallo,

Verdienst: € 120,- aus Minijob
abzüglich: € 100,-- Pauschalfreibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2
SGB II
= Restverdienst: € 20,-

Bis hier her ok. Genau mit diesen Berechnungen habe ich je nach
Fall diverse Probleme.

Hier gehe ich jedoch davon aus, dass das für Einnahmen unter 400 €
nicht greift, sondern bereits in den 100 € drin sind, also die
%-Staffelung nicht angewandt wird.

abzüglich: € 4,- Freibetrag nach § 30 SGB II (20 % von €
20,–)

§ 11 Abs. 2 Nr. 8 SGB II
Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist
an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von
insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche
Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der
erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der
Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro
übersteigt.

Erst wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche anrechenbaren Ausgaben die 100 € überschreiten, wird dieser, die 100 € überschreitende Betrag angerechnet und in Abzug gebracht.

Dies ist z. B. oft der Fall, wenn sehr hohe Fahrtkosten entstehen und ein KfZ-Vers. besteht.

TM

Hallo,

Hier gehe ich jedoch davon aus, dass das für Einnahmen unter
400 € nicht greift, sondern bereits in den 100 € drin sind, also die
%-Staffelung nicht angewandt wird.

Verstehe jetzt nicht ganz, was du meinst…dass was in den 100 Euro „drin“ ist ?
Das genannte Einkommen liegt über 100 Euro, also gibt es 100 Euro Freibetrag. Und für das Einkommen, das über 100 Euro und unter 800 Euro liegt, gilt die 20%-Berechnung.

_§ 30 Freibeträge bei Erwerbstätigkeit
Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich

  1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 800 Euro beträgt, auf 20 vom Hundert _

Der § 11, den du nennst, bezieht sich ja auf Einkommen über 400 Euro, wo ggf. mehr als 100 Euro Aufwendungen anfallen und dann per Nachweis in tatsächlicher Höhe anzurechnen sind. Aber so viel wird hier ja gar nicht verdient in dem Fall.

LG

Huhu,

du hast natürlich völlig recht.
Ich habe da was durcheinandergeworfen.

Ich sollte wohl neben meiner Arbeit (wärend ich Bescheide meiner Betreuten prüfe) lieber nicht ins Forum schauen :wink:

Tut mir leid !

Gruß TM