Hallo zusammen,
in Zeiten der Globalisierung eine interessante Frage:
Ein Berater in Land A berät eine Firma in Land B. Der Berater macht alles in Land A, er recherchiert z.B. im Web, macht einen Bericht und mailt den an den Kunden in Land B.
Frage: Wie erstellt der Berater die Rechnung, mit oder ohne Umsatzsteuer?
Danke vorab
MM
Hallo,
Die Frage ist wo ist der Ort der Lieferung, oder in diesem Fall der Ort der sonstigen Leistung. - Da die Leistung (die Beratung) in A erbracht wird, dürfte der Ort der sonstigen Leistung in A sein. Somit ist die Beratung in A USt - pflichtig.
Jens-Uwe
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und mit hoher wahrscheinlichkeit wechselt die steuerschuld auf den empfänger der elektronisch erbrachten dienstleistung, weil dieser ein unternehmer ist und die leistung von einem ausländischen unternehmer erstellt wurde.
und mit hoher wahrscheinlichkeit wechselt die steuerschuld auf
den empfänger der elektronisch erbrachten dienstleistung, weil
dieser ein unternehmer ist und die leistung von einem
ausländischen unternehmer erstellt wurde.
Sorry, dass seh ich nicht so,
Der Berater erstellt seinen Bericht in A, also ist die Leistung in A erbracht. - Dabei spielt es keine Rolle, auf welchem Wege der Bericht versendet wurden ist. - Wie gesagt, wir sprechen hier von einer Leistung und nicht einer Lieferung. - Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Empfänger Privatperson oder Unternehmer ist. Sprich die Lesitung ist in A UST-pflichtig
§ 3a UStG Ort der sonstigen Leistung
(1) 1 Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der §§ 3b und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. 2 Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, so gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.
Abweichungen, kann es z.B. für Künstler, Heilpraktiker, etc geben. - Hierzu rate ich den § 3a UStG zu lesen.
Jens-UWe
eigentlich hatte ich den §3a IV ganz zuende gelesen, insb. Nr. 3 letzter Halbsatz; mich dann aber ganz modern für Nr. 14 entschieden - im Forum darf man ruhig mutig sein, geht ja um nix.
Hallo,
ich gehe davon aus, dass der Berater A sein Unternehmen in Deutschland betreibt (Land A = Deutschland) und es sich um Leistungen im Sinne des § 3a (3) i.V.m. (4) UStG handelt.
Wenn der Empfänger der Leistung ein Unternehmer ist gilt als Ort der sonstigen Leistung der Ort des Leistungsempfängers bzw. dessen Betriebsstätte für die die Leistung ausgeführt wurde.
Befindet sich dieser Ort nicht im Inland ist die Leistung nicht steuerbar (Umsatzsteuer darf nicht ausgewiesen werden).
Ciao Günter
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eigentlich hatte ich den §3a IV ganz zuende gelesen, insb. Nr.
3 letzter Halbsatz; mich dann aber ganz modern für Nr. 14
entschieden - im Forum darf man ruhig mutig sein, geht ja um
nix.
Tja dass sind immer diese Probleme, dass man nich alle Punkte aus der Problemstellung kennt. - Mit § 3a (3a) Nr 14 hast Du wohl recht, wenn es sich um eine EDV Leistung - ich sag mal ein Programm oder ähnliches handelt. - Aber ich bin davon ausgegangen, dass es es eine Beratungsleistung (z.B Marketing oder ähnliches) handelt. - Darum würde ich den Nr 14 ausschließen. - Aber interessanter Punkt um den bei einem Glas Rotwein zu diskutieren.
Jens-Uwe
Internationale Transaktionen bei einem Glas Rotwein hört sich für mich immer einladend ein. Übrigends sind die Fragen hier im Forum idR zu offen formuliert, ein Fall ohne Angabe der vergebenen UStIdNr. ist doch mehr oder weniger unlösbar.
Servus,
warum braucht man für die Lösung eines Falles aus der Schublade „sonstige Leistung“ eine USt-ID-Nummer?
Schöne Grüße
MM