Hallo liebe Community,
ich habe eine Frage, bei der Ihr mir mit Sicherheit weiterhelfen könnt:
Ist es generell zwischen Unternehmen bzw. Gewerbetreibenden rechtskräftig, relativ hohe Vertragsstrafen zu vereinbaren, wenn der Lieferant den Liefertermin nicht einhält?
Ein Beispiel im O-Ton "Sollte der Auftragnehmer das Produkt […] nicht bis zum unter §6 vereinbarten Termin fehlerfrei und funktionstüchtig liefern, wird diesem durch den Auftraggeber in schriftlicher Form eine Frist zur Nachbesserung von 14 Tagen ab ursprünglichem Liefertermin gesetzt und ein Pauschaler Abzug von 25% des Auftragswertes durch den Auftraggeber vereinbart. Sollte der Auftragnehmer die gesetzte Frist ebenfalls nicht einhalten, vereinbaren die Parteien eine Vertragsstrafe von 250% des ursprünglichen Auftragsvolumens. Die Vertragsstrafe ist binnen 7 Tagen zu zahlen […]
… den Rest schenke ich mir.
Ist soetwas in einem Vertrag (nicht in den AGBs) wirklich gültig?
Wäre um Hilfe dankbar.
Bud
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Hallo Bud,
bin mir nicht 100%ig sicher, aber meines Wissens nach hat der Lieferant generell ein Recht auf Nacherbringung in Form von Nachlieferung oder Ersatzlieferung, bzw. Nachbesserung der Waren. In deinem Beispiel sieht es nicht so aus, als ob eine Fix-Lieferung im Raume steht, bei dem die Chance auf Nachbesserung nicht möglich sei, da die Lieferung ausschließlich zu dem genannten Termin benötigt wird (bei einem Event z.B.). In so einem Fall hätte der Käufer dann in jedem Fall das Recht vom Vertrag zurück zu treten und eine gewisse „Strafe“ einfordern.
Im Regelfall darf ein Lieferant seine Nachbesserung ohne entgeldliche Kürzungen am Auftrag durchführen. Wenn der Kunde allerdings die Ware nur bedingt danach z.B. wg. Verschleiß nutzen kann, so hat er nach erfolgloser Nachbesserung das Recht auf Preisminderung - soweit zum 25% Pauschalabzug.
Allerdings ist Vertragsrecht nicht so ganz mein Wissensgebiet - ich frage selbst häufiger nach.
Deshalb würde ich dazu raten, diesen Vertragsinhalt vorsichtshalber abzulehnen und dies dem Kunden mitzuteilen - verweise dabei auf deine AGB. Hole dir aber lieber nochmals eine weitere Auskunft von einem „Experten“ in diesem Gebiet ein.
Gruß, TT
Danke für deine Antwort.
Ich weiß nicht, ob es sich rechtlich um einen Fixtermin handelt, da für jede Lieferung ein extra Vertrag (mit Unterschrift) gemacht wird. Dort steht dann u.a. drin "Lieferung bis XXX sonst [oben beschriebene Strafen/Abzüge].
Kann man zwischen gewerblichen Leuten das Recht auf Nachbesserung ohne Abzug vertraglich aushebeln bzw. eine Vertragsstrafe bei nicht einhalten der Nachbesserungsfrist in dieser Höhe festlegen.
Wie gesagt, es handelt sich um einen individuellen Vertrag, nicht um AGBs oder ein normales Angebot, welches vom Kunden „einfach so“ bestätigt wird.
Ist leider so üblich in manchen Branchen.
Bin noch immer um eure Hilfe dankbar 
Bud
Hallo Bud,
da kann ich dir nicht genau weiterhelfen.
Frag da lieber richtige Anwälte.
Gruss
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Hallo,
nun jedes Unternehmen stellt eigene Forderungen und Anforderungen an seine Lieferanten. Die Einen haben halt hohe, die Anderen eher geringe - davon ist die eigentliche Leistung, also die Ware/Leistung die du lieferst, unberührt. Ich selbst habe auch schon mit einigen Kunden Kontakt gehabt, die vergleichsweise eine Tüte „Salzstangen“ haben wollten und dann (ähnlich wie bei dir) eine ganze Liternei von Bedingungen der Bestellung beigefügt haben, im Verhältnis zu Kunden die drei Gabelstapler zu einem Event um Punkt 15h in der Innenstadt von Hintertupflingen benötigten und nur einen zwei-Zeiler als Bestellung schickten.
Ein fester Termin (also Fixtermin) muss als solcher namentlich benannt sein. Es muss dem wortlaut nach stehen "Lieferung hat am genannten Lieferort zu erfolgen am … " usw. Dann ist eine Nacherfüllung aber auch gar nicht möglich wie gesagt. Entweder bestelle ich Waren/Leistungen zu einem festen Termin - dann kann ich Vertragsrücktritt und Regress bei Nichterfüllen geltend machen und Preisnachlass bei minderqualitative Ware - oder ich bestelle Ware/Leistungen, die in einem gewissen Zeitraum (bis zu einem genannten Richttag) erfolgen muss - dann ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung möglich - ohne sofort einen Regress geltend machen zu müssen. So ist mein Kenntnisstand.
Es kommt im Grunde ganz darauf an was du willst! Bist du mit den Bedingungen nicht einverstanden, so sagt die „IBF“ dass du in deiner Auftragsbestätigung dem Passus, dem du nicht zustimmst, widersprechen musst. Z.B. „Ihren Vertragsbestandteil betreffend der Vertragsstrafe in Höhe von … bei der zweiten Nichterfüllung … widersprechen wir. Es wird kein Rechtsanspruch durch den Auftragsgeber diesbezüglich geltend gemacht …“ oder so ähnlich. Ein kleiner Ratschlag von mir: Auch wenn der Auftrag lukrativ erscheint; wenn du ernste Bedenken dabei hast und du dem ganzen Klimbim mit Widersprechungen eigentlich lieber aus dem Weg gehen willst, so lasse den Auftrag besser sein. Du machst dich hinterher wahrscheinlich eher unglücklich, wenn etwas schief geht. Aber entscheiden musst du. Die deutsche Rechtsprechung ist zumeist eindeutig und wenn Vertragsinhalte mit den gesetzlichen Regeln nicht übereinstimmen, so sind diese Inhalte gegenstandlos. Das ist so und musste ich auch schon einmal spühren. Es lohnt sich halt wirklich manchmal in die Tasche zu greifen und einmal mit seinem RA oder St.berat. seine Grundverträge zu entwerfen.
Viele Grüße, TT