Mitarbeiter 5wochen krank-kündigung

ich weis dass mein mitarbeiter nicht mehr bei mir arbeiten möchte. desshalb ist er seit 5 wochen krankgeschrieben. ich rechne nun damit, dass er nach der 5ten woche wenige tage arbeiten kommt und sich dann wieder krankschreiben lässt.

wie soll ich nun reagieren?

auf gesprächsvorschläge meinerseits wurde nicht reagiert.

war mit dem mitarbeiter immer sehr zufrieden, er hatte verantwortung wir verstanden uns gut.

da der mitarbeiter nun so sehr mein vertrauen missbraucht hat, ist er eigendlich nicht mehr tragbar.

wie kann ich kündigen ohne verklagt zu werden und jede menge geld zu zahlen. ich sehe es nicht ein, dass ich ihm ein faules leben bezahle… schwierige situation…

bitte um hilfe

gruß peter n.

Hallo Ppeter,

pauschal kann man hier natürlich wieder keine Aussage treffen, da zu wenig Informationen vorhanden sind. Dauer der Betriebszugehörigkeit, Anzahl der Mitarbeiter in der Firma, gab es Vorfälle, etc.

Mit den wenigen Angaben kann zu diesem Zeitpunkt nur empfohlen werden, den MDK einzuschalten, sofern du Zweifel hast, dass dein Mitarbeiter wirklich krank ist.

Ansonsten dürfte es auf den ersten Blick mit vertragsauflösenden Maßnahmen eher schwierig sein, sofern du nur dies alleine im Verdacht hast.

Hallo Peter,

hmmmmmmm, das ist einen gute Frage an einen Betriebsrat:wink:

Ich muss erst mal nachfragen wieso du meinst, dass er nicht mehr bei dir arbeiten möchte? Hat der Krankheit angedroht?
Es ist echt sehr schwierig, denn man kann eigentlich einen Mitarbeiter wegen Krankheit nur aus ganz wenigen Gründen kündigen:

  1. Bei Betrieben mit fünf oder weniger Arbeitnehmern findet das KSchG keine Anwendung (vgl. §23 Abs. 1 Satz 2 KSchG). D.h. der Arbeitgeber kann dir die Kündigung aussprechen, ohne diese sozial rechtfertigen zu müssen
    2.negative Gesundheitsprognose
  2. Fehlzeiten müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen
    Hier nochmal ein guter Text dazu:
    "1. Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen –
    das dreistufige Prüfungsschema des BAG
    Grundsätzlich nimmt das Bundesarbeitsgericht eine dreistufige Prüfung vor. Es muss zunächst eine negative Prognose hinsichtlich des Gesundheitszustandes vorliegen. Dadurch muss eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen sein. Diese Beeinträchtigungen müssen für den Arbeitgeber erheblich sein und nach einer umfassenden Interessenabwägung zu einer nicht mehr hinnehmbaren Belastung führen. Für häufige Kurzerkrankungen ergibt sich danach folgendes Prüfungsshema:
    Die negative Gesundheitsprognose setzt voraus, dass objektive Tatsachen vorliegen, aufgrund derer die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang gerechtfertigt ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung ist der Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung. Danach eintretende Umstände oder Kausalverläufe (z.B. neue Therapiemöglichkeiten oder Arzneien) sind für die Wirksamkeit der Kündigung unerheblich. Da der Arbeitgeber oft die genaue Diagnose nicht kennt, reicht es zunächst aus, die Fehlzeiten der Vergangenheit darzulegen und sich auf deren Indizwirkung für die Zukunft zu berufen. Der Arbeitnehmer muss dann Umstände vortragen, die diese Indizwirkung erschüttern z.B. durch Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht, weil diese die künftige Entwicklung positiv beurteilen.
    Die prognostizierten Fehlzeiten müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen, z.B. Stillstand von Maschinen oder Überlastung des verbleibenden Personals. Des weiteren können sich wirtschaftliche Belastungen durch die Entgeltfortzahlungskosten ergeben. Diese sind aber nur erheblich, wenn die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers den gesetzlich vorgeschriebenen zeitlichen Rahmen von 6 Wochen überschreitet (§ 3 I Entgelt­fort­zahlungs ­gesetz). Ausfallzeiten, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht besteht, führen nicht zu wirtschaftlicher Belastung.
    Liegen die Voraussetzungen der ersten und zweiten Stufe vor, ist in der dritten Stufe eine Interessabwägung vorzunehmen und zu prüfen, ob der Arbeitgeber die Beeinträchtigungen noch hinnehmen muss oder ob sie ein solches Ausmaß angenommen haben, dass die Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses unzumutbar ist. Das Bundesarbeitsgericht hat sich bislang nicht auf bestimmte Prozentsätze oder absolute Fehlzeit festgelegt. Stützt sich der Arbeitgeber allein auf die Entgeltfortzahlungskosten, so müssen diese jedenfalls außergewöhnlich hoch sein. Als erheblich hat das Bundesarbeitsgericht 45 und 60 Tage Entgeltfortzahlung anerkannt. Des weiteren ist bei der Interessenabwägung zu prüfen, ob es dem Arbeitgeber möglich ist, die Beeinträchtigungen durch Überbrückungsmaßnahmen zu verhindern. Auf Seiten des Arbeitnehmers sind das Alter, die Betriebszugehörigkeit und evtl. Unterhaltspflichten zu berücksichtigen und ob die Erkrankung auf betriebliche Ursachen zurückzuführen ist.
  3. Kündigung wegen krankheitsbedingter dauernder Leistungsunfähigkeit
    In Fällen krankheitsbedingter dauernder Leistungsunfähigkeit muss der Arbeitgeber zunächst darlegen und beweisen, dass es dem Arbeitnehmer dauerhaft unmöglich ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen (negative Gesundheitsprognose). Dadurch ergibt sich in der Regel auch die erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen. Allerdings ist der Arbeitgeber verpflichtet, für den Arbeitnehmer einen leidensgerechten Arbeitsplatz frei zu machen, wenn ihm dies im Wege des Direktionsrechtes möglich ist. Der Arbeitnehmer kann aber nicht verlangen, dass ein solcher Arbeitsplatz geschaffen wird oder die Aufgaben entsprechend umverteilt werden. "
    Sehr wahrscheinlich ist hier nur mit einem „Auflöungsvertrag“ weiterzukommen.
    Sie müssen sich also überlegen was ihnen die für sie bester Variante ist. Der Mitarbeiter kann noch einige Zeit so weiter machen.
    Mein Vorschlag wäre ein mediales Gespräch mit einem Externen als Moderator indem dem Mitarbeiter einen Auflösungvertrag angeboten wird. Ich würde ihm eine Abfindung von einem halben Monatsgehalt pro Jahr anbieten, sofortige Kündigung bzw. Freistellung bis zur Kündigung. Alles natürlich nach Rücksprache mit einem RA.
    Ich hoffe, dass ich dir ein bisschen helfen konnte. Bei weiteren Fragen gerne melden.
    Lieben Guss
    Maike

Sorry, dass ich mich jetzt erst melde. ich nehm mal an, deine frage ist beantwortet?

grüßle

Sehr geehrter peter n.

Wenn Du Zweifel an der Krankschreibung Deines Mitarbeiters hast, so kannst Du Dich an den Medizinischen Dienst der Krankenkassen wenden und die Richtigkeit der Diagnostizierung und Therapierung vom Amtsarzt prüfen lassen. Auf diesem Weg läßt sich feststellen, ob die Erkrankung Deines Mitarbeiters stichhaltig begründet ist und zur Wiederherstellung der Gesundheit und Einsatzfähigkeit führt.

Ein Mitarbeiter hat sich so zu verhalten, daß seine Krankheit völlig auskuriert ist und seine Arbeitskraft danach voll verfügbar ist. Das ist eine seiner vertraglichen Arbeitspflichten.

Sollte sich mit der Prüfung herausstellen, daß der Mitarbeiter tatsächlich dauerhaft oder über eine längere Zeit krank bleibt, dann ist auch bei wechselnden Erkrankungen bzw. Diagnosen eine Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber nicht mehr zumutbar. Man kann dann dem Mitarbeiter aus personenbedingten Gründen, auch bei einer laufenden Erkrankung unter Einhaltung der Kündigungsschutzfrist kündigen. Die Wiederherstellung der voll und dauerhaft verfügbaren Arbeitskraft muß innerhalb von 2 Jahren zu erwarten sein. Krankschreibungen, die diese Zeitspanne überschreiten, berechtigen den Arbeitgeber zur Kündigung. In der Regel ist dann ein solcher Mitarbeiter auch nicht mehr berufs- oder erwerbsfähig und sollte sich mit seinen medizinischen Befunden an seine Rentenversicherung wenden und eine Erwerbsminderungsrente beantragen.

Sollte der Mitarbeiter während der Krankheitsdauer nachweislich einer unerlaubten Nebenbeschäftigung (Schwarzarbeit) nachgehen, die Du zu beweisen hast, dann ist auch eine fristlose Kündigung möglich.

Vor dem Ausspruch einer Kündigung aus personenbedingten Gründen, sollte eine protokollierte Anhörung des Mitarbeiters im Beisein eines Betriebsrats erfolgen. Die Anhörung ist zwingende Voraussetzung für die Kündigung.

Mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht muß ein Arbeitgeber immer rechnen, aber dann muß der Mitarbeiter seine Arbeitsfähigkeit den Richtern beweisen können. Bei Rechtsverfahren gehen beide Streitparteien in finanzielle Vorleistung. Die unterlegene Streitpartei kann mit Ausspruch des Urteils die Anwalts- und Verfahrenkosten aller Beteiligten angelastet bekommen.

Wenn man häufig mit Rechtsverfahren zu rechnen hat, empfiehlt sich lange vor Eintreten eines Rechtsstreits der Abschluß einer Rechtsschutzversicherung und nicht erst kurz vor oder während eingetretener Konflikte.

Der grundsätzlich bessere Weg ist ein klärendes Gespräch, wo man die Ursachen und Anlässe beseitig, die zu diesem Fernbleiben von der Arbeit führen.

Mit freundlichen Grüssen

Joachim K.

hi, kündigen kannst Du aus wirtschaftlichen Gründen immer… eine klage muss nicht sein…eine entsprechende abfindungsvereinbarung sollte dies verhindern. um eine abfindung an sich wirst Du kaum herumkommen, es sei denn Du entläßt ihn fristlos, weil Du ihm etwas nachweisen kannst…spesenbetrug, diebstahl…lg
ich weis dass mein mitarbeiter nicht mehr bei mir arbeiten
möchte. desshalb ist er seit 5 wochen krankgeschrieben. ich
rechne nun damit, dass er nach der 5ten woche wenige tage
arbeiten kommt und sich dann wieder krankschreiben lässt.

wie soll ich nun reagieren?

auf gesprächsvorschläge meinerseits wurde nicht reagiert.

war mit dem mitarbeiter immer sehr zufrieden, er hatte
verantwortung wir verstanden uns gut.

da der mitarbeiter nun so sehr mein vertrauen missbraucht hat,
ist er eigendlich nicht mehr tragbar.

wie kann ich kündigen ohne verklagt zu werden und jede menge
geld zu zahlen. ich sehe es nicht ein, dass ich ihm ein faules
leben bezahle… schwierige situation…

bitte um hilfe

gruß peter n.

Kündigung trotz oder wegen Krankheit?

Die wichtigsten Fragen zur krankheitsbedingten Kündigung

Die krankheitsbedingte Kündigung ist in der Praxis der Hauptanwendungsfall der Kündigung aus Gründen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen (so genannte personenbedingte Kündigung). Weit verbreitet ist die Annahme, dass der Arbeitgeber während einer Erkrankung des Arbeitnehmers nicht kündigen darf. Dies ist falsch. Das Gegenteil ergibt sich bereits aus § 8 Entgeltfortzahlungsgesetz, wonach der Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes bei Arbeitsunfähigkeit nicht dadurch berührt wird, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt. Hieraus folgt, dass ein Arbeitsverhältnis auch während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gekündigt werden kann.

Allerdings ist die Krankheit als solche noch kein Kündigungsgrund. Eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung kann im Streitfall vor dem Arbeitsgericht nicht mit dem schlichten Hinweis gerechtfertigt werden, dass der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt war. Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fordert die Rechtsprechung eine Reihe weiterer Kriterien, damit eine krankheitsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Erst wenn diese erfüllt sind, kann die Kündigung das Arbeitsverhältnis wirksam beenden. Zur Begründung einer krankheitsbedingten Kündigung kommen vor allem erhebliche Fehlzeiten in Betracht, wobei die Rechtsprechung aber nicht allein auf die Vergangenheit abstellt. Zum Zeitpunkt der Kündigung müssen vielmehr Tatsachen vorliegen, welche die Prognose weiterer Erkrankungen und damit einhergehend weitere krankheitsbedingte Abwesenheitszeiten in dem bisherigen Umfang rechtfertigen. Der Jurist spricht hierbei von einer „negativen Gesundheitsprognose“. Der Arbeitgeber muss also im Streitfall darlegen, dass entsprechende Fehlzeiten auch künftig eintreten werden. Da vom Arbeitgeber aber keine hellseherischen Fähigkeiten erwartet werden, lässt das Bundesarbeitsgericht es ausreichen, wenn der Arbeitgeber seine Kündigung zunächst auf die in der Vergangenheit bekannten Fehlzeiten stützt, um diese Prognose zu begründen. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass aus der Art der Erkrankung der Schluss gezogen werden können muss, dass mit weiteren Fehlzeiten auch in der Zukunft zu rechnen ist. Beruhen die krankheitsbedingten Fehlzeiten der Vergangenheit auf zwischenzeitlich ausgeheilten Erkrankungen wie z.B. Erkältung, Blinddarmentzündung etc., so sind diese Erkrankungen nicht geeignet, die erforderliche negative Prognose zu begründen. Eine stattliche Anzahl von Fehltagen kann so bei der Beurteilung einer Kündigung auf ein kündigungsrechtlich unerhebliches Maß schrumpfen.

Ist es dem Arbeitgeber gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass die Besorgnis weiterer Fehlzeiten besteht, muss zusätzlich feststehen, dass die zu erwartenden Fehlzeiten des Arbeitnehmers zu erheblichen Beeinträchtigungen betrieblicher Interessen des Arbeitgebers führen. Eine solche Beeinträchtigung liegt regelmäßig vor, wenn es aufgrund der Fehlzeiten des Arbeitnehmers zu Störungen des Betriebsablaufs oder zu unzumutbaren hohen wirtschaftlichen Belastungen des Arbeitgebers durch Lohnfortzahlungskosten kommt.

Zum Schluss ist, wie stets im Kündigungsrecht, eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Das Interesse des Arbeitgebers an der alsbaldigen Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes bzw. die Vermeidung ständiger Arbeitsausfälle muss das Weiterbeschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers überwiegen. In die Bewertung fließen hierbei verschiedene Faktoren wie beispielsweise die Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Krankheitsursachen (auch Berufsunfall) u.v.m ein. Unter Umständen muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch auf einen weniger belastenden Arbeitsplatz versetzen, bevor er zum Mittel der Kündigung greift.

Dies alles macht deutlich, dass die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung von vielen, zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung meist noch nicht absehbaren, Faktoren abhängig ist. Die sich hieraus ergebenden Unwägbarkeiten bedingen in der Regel ein nicht unerhebliches Prozessrisiko für den Arbeitgeber.

Besteht in dem Unternehmen ein Betriebsrat, so ist der Arbeitgeber zudem verpflichtet, den Betriebsrat vor der Kündigung im Rahmen einer Betriebsratsanhörung umfassend zu beteiligen. Hierbei ist besondere Sorgfalt an den Tag zu legen, da fehlende Informationen im Anhörungsverfahren in dem späteren Kündigungsschutzverfahren nicht mehr nachgeschoben werden können. Sofern sich der klagende Arbeitnehmer auf ein solches Versäumnis des Arbeitgebers berufen kann, ist die Kündigung bereits deshalb unwirksam.

Anders als bei einer verhaltensbedingten Kündigung ist bei einer krankheitsbedingten Kündigung eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich, da die Erkrankung kein dem Arbeitnehmer vorwerfbares oder gar pflichtwidriges Verhalten darstellt. Auch ist eine fristlose Kündigung wegen weiterer zu erwartender krankheitsbedingter Fehlzeiten regelmäßig nicht möglich. So hat das Arbeitsgericht Frankfurt in dem Fall eines Bautechnikers, der über Jahre hinweg bis zu 160 krankheitsbedingte Fehltage im Jahr hatte, entschieden, dass die vom Arbeitgeber ausgesprochene fristlose Kündigung unwirksam war. Dem Urteil zufolge wäre eine fristlose Kündigung in einem solchen Fall nur dann möglich gewesen, wenn von dem betreffenden Arbeitgeber überhaupt keine Arbeitsleistung mehr zu erwarten gewesen wäre. Dies traf in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall aber nicht zu.

Hallo Peter,
selbst wir als Arbeitgeber stehen immer wieder vor ähnlichen Schwierigkeiten. Die Vermutung das der Mitarbeiter eventuell absichtlich mit hilfe des Krankenscheines seine Arbeit nicht mehr aufnehmen kann ist schnell vorhanden. Der Arzt kann allerdings nciht ohne weiteres einen Krankenschein auf diesen Zeitraum ausstellen. Ich habe mit einem ähnlichen Fall meinen Mitarbeiter nach Rückkehr aus der Krankschreibung ein gesprch geführt. Anschließend eine fristgerechte Kündigung ausgestellt. Das kann muss aber nciht unbedingt erfolgreich sein. Prüfen Sie allgemein den Arbeitsvertrag und die Kündigungsfristn. Während der Krankschreibung sollte eine Kündigung nicht erfolgen. Dies führt einen Rechtsstreit mit sich. Wir haben unseren Mitarbeiter eine längere Frist eingeräumt um ihm die Möglichkeit der Suche einer neuen Arbeitsstelle zu geben. Haben Sie einen Betriebsrat muss dieser informiert werden. Auch der BR kann ein Gespräch mit dem Mitarbeiter führen. Verweigert der Mitarbeiter allerdings ein gespräch mit seinem Arbeitgeber stellt dies eine Verletzung seiner Pflichten dar. Hat der Mitarbeiter innerhalb der Belegschaft sich geäußert das er in ihrem Unternehmen nicht mehr arbeiten wirll, ist dies ebenfalls fürs Betriebsklima schädlich. Entsprechend besteht die Möglichkeit hier Maßnahmen zu ergreifen. (Abmahnungen in dem Fall)
Mit freundlichen Grüßen

Hallo peter,

sorry, ich kam einige Zeit nicht an meine Direktfragen ran. Um hier zu helfen, bedürfte es aber auch näherer Infos zur Art des Vertrauensbruchs. Falls das noch aktuell ist, versuche doch das noch etwas zu spezifizieren.

Viele Grüße
-Rob.