Mitarbeiter-Aktienprogramm, Geldwertevorteil zurück bekommen?

Hallo,

ich habe die Möglichkeit vergünstigt Aktienpakete zu erwerben.
In der Praxis läuft das so, das ich zB 50 Aktien kaufe und dann 20 kostenlos dazu bekomme. Auf die geschenkten Aktien muss man dann Geldwerte-vorteil zahlen. Außerdem wurde der Kaufpreis bereits im vorhinein festgelegt aber die Aktien werden erst im Mai in das Depot gebucht und falls der Kurs dann höher steht, muss man auf diesen „Kaufgewinn“ auch Geldwerte-vorteil zahlen.
Allerdings muss man die Aktien mindestens ein Jahr halten, bis man sie verkaufen darf.

Jetzt meine Frage. Was ist wenn der Kurs in einem Jahr wesentlich niedriger ist und man die Aktien dann verkauft? In dem Fall hatte man ja nie die Möglichkeit den Kaufgewinn zu realisieren. Könnte man sich dann den gezahlten Geldwerte-vorteil wiederholen?

Vielen Dank

Servus,

Nö.

Das Wort „geldwerter Vorteil“ bedeutet, dass man vom Arbeitgeber als Lohn irgendeinen Vorteil erhält, der „Geld wert ist“, d.h. dessen Wert sich in Geld formulieren lässt. Beispiel: Ein Arbeiter in einem Fleischverarbeitungsbetrieb erhält täglich vier Bratwürste als Deputat, der Fahrer einer Brauerei wöchentlich einen Kasten Exportbier, ein Handelsvertreter für Süßwaren darf den Mercedes A, den er dienstlich fährt, auch privat nutzen usw. usw. Damit diese Leute jetzt dadurch, dass sie einen Teil ihres Lohnes in Bratwürsten, Exportbier oder PKW-Nutzung erhalten, nicht besser gestellt werden als die, die ihren Lohn wie es sich gehört in Geld ausbezahlt bekommen, müssen sie auch auf den Teil ihres Lohnes, der nicht in Geld ausbezahlt wird, Steuern und Versicherungsbeiträge bezahlen. Damit man berechnen kann, wie viel das ist, muss man den nicht in Geld ausbezahlten Lohn in Geld umrechnen. Der nicht in Geld ausbezahlte Lohn heißt dabei „geldwerter Vorteil“. Man muss also Steuern und Versicherungsbeiträge auf den geldwerten Vorteil bezahlen.

Mit den vergünstigten Aktienpaketen ist es ebenso: Hier muss man Steuern und Versicherungsbeiträge auf den geldwerten Vorteil bezahlen, der durch die Vergünstigung beim Erwerb der Aktien entsteht.

So, wie Mitarbeiter einer Schuhfabrik Schuhe billiger bekommen und auf diesen Mitarbeiterrabatt Steuern und Versicherungsbeiträge bezahlen, wenn bestimmte Grenzen überschritten sind.

Doch, die Möglichkeit hatte man: Man hätte nur gleich nach Erwerb verkaufen müssen, dann hätte der erzielte Gewinn der Vergünstigung entsprochen.

Jetzt ist es halt bei Spekulationen so, dass man manchmal erst hinterher merkt, was man hätte tun können, um einen Verlust zu vermeiden. Plöd, aber isso.

Das ändert aber nichts daran, dass man die Aktien eben billiger gekriegt hat als der Nachbar. Und dieser Vorteil geht nicht plötzlich wieder weg, wenn der Kurs sich ändert.

Kurzer Sinn: Der steuerpflichtige geldwerte Vorteil aus dem verbilligten Erwerb von irgendwas ändert sich nicht, wenn dessen Marktpreis irgendwann später anders wird.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

ergänzend zur vorherigen, völlig richtige Antwort: der Vorteil besteht in diesem Szenario darin, weniger Verlust mit den Aktien gemacht zu haben als jeder andere, der sie zum gleichen Zeitpunkt kaufte.

Gruß
C.

Ich weis schon was ein Geldwertevorteil ist. Und meinte damit auch die Steuern, soli und Sozialversicherungen die ich drauf bezahlen muss. Hätte ich wohl genauer formulieren sollen, sry.

Eben nicht. Für die Aktien ist eine mindest Haltedauer von einem Jahr vorgeschrieben.

Mich würde jetzt halt interessieren ob ich die Abgaben für den Kaufgewinn (weil der Kurs im Feb festgesetzt aber erst im Mai aufs Depot gebucht wird) mir wiederholen kann, wenn der Kurs nach Ablauf der meindest-Haltedauer niedriger als im Februar liegt.

Servus,

idealerweise schreibst Du das Wort richtig (das klappt jetzt immer noch nicht), so dass der Leser auf Anhieb sehen kann, dass Du es verstanden hast. Wenn ich am Ende eines Briefs lese „mid Freulihigrüse“, vermute ich halt, dass der Schreiber nicht weiß, was er schreibt.

Das sind Vereinbarungen, die den Fiskus nichts angehen. Tatsache ist, dass Du etwas verbilligt (nicht „geschenkt“, wie Du am Anfang schriebst) erhalten hast, und genau der Unterschied zwischen Marktpreis und dem Preis, zu dem Du es bekommen hast, ist der Vorteil, den Du von der Verbilligung für eigene Mitarbeiter hattest.

So, und damit ist Wolfgang Schäuble raus.

Diese Geschichten

gehen ihn nichts an. Wenn ein Mitarbeiter bei Ritter in Waldenbuch zwanzig Tafeln „Ritter Goldschatz“ mit Mitarbeiterrabatt bekommt, ist es völlig gleichgültig, ob die Pralinen, die er damit gegossen hat, beim Abkühlen bläulich angelaufen sind, weil er die Temperatur zu rasch gesenkt hat, und dass seine Freunding Gabi blau angelaufene Pralinen ‚voll eklig‘ findet und sagt ‚also für mich sind das keine Pralinen‘ usw. usw. - Er hat den Rabatt bekommen und Punkt.

Schöne Grüße

MM

Und warum sollte ihn das nichts angehen? Das ist doch wichtiger Teil des Deals.

Rein von der Logik wäre es ja fairer wenn man nur auf den Vorteil bezahlt den man auch wirklich realisieren kann. Also wenn der Stichtag zur Berechnung des geldwerter Vorteil nicht der Tag der Einbuchung aufs Depot sondern das Ende Haltefrist wäre.

Wie bereits erwähnt bekommt man Pakete. Zb kauft man 50 Aktien „normal“ und bekommt dann dafür 20 gratis-Aktien zugeteilt.

Ihn geht der ganze „Deal“ nichts an, sondern schlicht und einfach die Tatsache, dass da jemand von seinem Arbeitgeber siebzig Säcke Kartoffeln zum Preis von fünfzig erhalten hat. An diesem Punkt müssen die nicht in bar erhaltenen Einnahmen bewertet und versteuert werden - nicht irgendwann später, wenn der Kartoffelsalat auf dem Büffet steht, irgendjemand sich drüber beklagt, dass keine roten Zwiebeln dafür verwendet wurden, irgendein anderer versucht, die verwendete Kartoffelsorte zu erraten usw. usw…

Ob es sich hier um Stärkekartoffeln handelt, die man eigentlich nur zum Schnapsbrennen oder zur Herstellung von Kartonagen verwenden kann, und ob der Arbeitnehmer seinem Arzt eigentlich versprochen hatte, nie wieder Pommes zu essen, und ob die Tochter des Arbeitnehmers Kartoffeln mit rötlicher Schale und fast weißem Fleisch plöt findet, und ob der Arbeitnehmer immer zum Schälen eingesetzt wird, wenn seine Gattin Bratskartoffeln machen möchte, ist völlig schnurzpiepe.

Es ist nicht zufällig, dass in § 8 Abs 1 EStG ausschließlich von "zufließen" die Rede ist, und eben nicht von "zufließen, falls nicht besondere Bedingungen für die Haltedauer vereinbart worden sind und gleichzeitig während dieser Haltedauer keine bedeutende Wertminderung stattfindet, die der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Zuflusses noch nicht abschätzen konnte, und die insbesondere etc. etc. etc. pp."

Jaja. So „gratis“ wie die dreizehnte Flasche, die man beim Weinhändler jeweils für zwölfe bekommt. Macht ja aber keinen Unterschied, solange bei der Bewertung nicht willkürlich einzelne Teile des „Pakets“ isoliert betrachtet werden.

Hinweis: Versuch doch mal, die Chose ganz einfach und straight zu betrachten, ohne Klimmzüge, revertierende Schleifen, potenzielle Optionen, retrograd einschränkende Nebenbedingungen usw. - dann klappts auch mit der steuerlichen Würdigung des Sachverhalts.

Schöne Grüße

MM

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