Mitarbeiterrabatt - geldwerter Vorteil ohne Abzug Pauschbetrag

Hallo zusammen, ich hätte da eine ziemlich spezielle Frage: Gehe ich richtig in der Annahme, dass wenn einem Mitarbeiter ein Rabatt auf ein Produkt gewährt wird der Mitarbeiter auch automatisch ein Anrecht darauf hat den Pauschbetrag i.H.v. 1060€ dagegenzurechnen oder gibt es davon Ausnahmen?

Anders gefragt - wäre es richtig einen Mitarbeiterrabatt zu gewähren, diesen den Mitarbeiter voll als geldwerten Vorteil versteuern zu lassen aber den Freibetrag nicht dagegen zu rechnen?

Viele Grüße und besten Dank - vielleicht findet sich ja ein Profi :smile:

Servus,

der Freibetrag ist 1.080 €; unterm Strich ist für steuerfreie Rabatte noch ein bissel mehr Luft (1.125 €), weil bei der Berechnung des geldwerten Vorteils ein Abschlag von vier Prozent vom gegendüblichen Endpreis abzuziehen ist - § 8 Abs 3 EStG.

Ausnahmen sind die verbilligte Abgabe von Waren, die vom Arbeitgeber zur verbilligten Abgabe an die Arbeitnehmer beschafft werden - da gibts weder den Abschlag bei der Bewertung noch den Freibetrag.

Wäre es richtig einen Mitarbeiterrabatt zu
gewähren, diesen den Mitarbeiter voll als geldwerten Vorteil
versteuern zu lassen aber den Freibetrag nicht dagegen zu
rechnen?

Nein, weil die Formulierung in § 8 Abs 3 EStG kein „kann“ enthält.

Unabhängig von Lohnsteuer und ESt würde bei einer Abrechnung ohne Berücksichtigung des Freibetrags der Arbeitgeber übrigens bei allen Mitarbeitern mit Bezügen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialversicherung ohne Not Geld verschenken. Das Thema ESt ließe sich zur Not bei der Veranlagung reparieren, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die fraglichen Beträge bestätigt und dabei aufführt, mit welchen Werten sie im bescheinigten Steuerbrutto enthalten sind - das Thema RV, ALV und ggf. auch KV und PV kann man auf diese Weise aber nicht kitten.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Super, vielen Dank für die schnelle Antwort. Als Gegenargument könnte man als Antwort bekommen: :smile:

Es ist nicht der eigene Arbeitgeber, der das Fahrzeug herstellt und/oder (allgemein) vertreibt. Der Sachverhalt fällt daher nicht unter § 8 Abs. 3 EStG, vielmehr ist § 8 Abs. 2 EStG anzuwenden. Das bedeutet, dass der ortsübliche Marktwert zu ermitteln und dem Sonderpreis gegenüberzustellen ist. In Abs. 2 gibt es keinen Freibetrag, nur eine monatliche Freigrenze von 44,00 € und die ist weit überschritten. Daher ist der volle geldwerte Vorteil zu versteuern.

rechtfertigt diese Begründung dann die Kombination aus Versteuerung ohne Abzug des Freibetrages?

Servus,

die Formulierung aus § 8 Abs 3 EStG ist wörtlich zu verstehen:

„Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden“

Das bedeutet, dass der Abschlag bei der Bewertung und der Rabattfreibetrag nur dann nicht anzuwenden sind, wenn die Ware, um die es hier geht, überwiegend für den Bedarf der Arbeitnehmer hergestellt oder vertrieben wird.

Beispiel: Wenn ausgemustertes Werkzeug oder ausrangierte Wagen aus der betrieblichen Flotte verbilligt an Arbeitnehmer abgegeben werden, greift Freibetrag und Bewertungsabschlag, auch wenn der Arbeitgeber sie weder herstellt noch damit regelmäßig handelt, weil die ursprüngliche Beschaffung und auch die Verwertung nicht überwiegend dem Bedarf der Arbeitnehmer dienen.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder