Servus,
der Freibetrag ist 1.080 €; unterm Strich ist für steuerfreie Rabatte noch ein bissel mehr Luft (1.125 €), weil bei der Berechnung des geldwerten Vorteils ein Abschlag von vier Prozent vom gegendüblichen Endpreis abzuziehen ist - § 8 Abs 3 EStG.
Ausnahmen sind die verbilligte Abgabe von Waren, die vom Arbeitgeber zur verbilligten Abgabe an die Arbeitnehmer beschafft werden - da gibts weder den Abschlag bei der Bewertung noch den Freibetrag.
Wäre es richtig einen Mitarbeiterrabatt zu
gewähren, diesen den Mitarbeiter voll als geldwerten Vorteil
versteuern zu lassen aber den Freibetrag nicht dagegen zu
rechnen?
Nein, weil die Formulierung in § 8 Abs 3 EStG kein „kann“ enthält.
Unabhängig von Lohnsteuer und ESt würde bei einer Abrechnung ohne Berücksichtigung des Freibetrags der Arbeitgeber übrigens bei allen Mitarbeitern mit Bezügen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialversicherung ohne Not Geld verschenken. Das Thema ESt ließe sich zur Not bei der Veranlagung reparieren, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die fraglichen Beträge bestätigt und dabei aufführt, mit welchen Werten sie im bescheinigten Steuerbrutto enthalten sind - das Thema RV, ALV und ggf. auch KV und PV kann man auf diese Weise aber nicht kitten.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder