in § 99 BetrVG heißt es, dass der BR vor jeder Einstellung zu informieren ist und zustimmen muss. Genauso wie er zu jeder Kündigung nach § 102 BetrVG zu hören ist. Es spielt keine Rolle, ob Vollzeit, Teilzeit, befristet oder unbefristet, Aushilfe, geringfügig beschäfigt, als Schwangerschaftsvertretung oder als Auszubildender. Sogar vor dem Einsatz von Leiharbeitnehmern bedarf es des Zustimmungsbeschlusses. Nach neuester Rechtsprechung ist der BR sogar nochmals zu hören, wenn ein Arbeitnehmer zunächst als Teilzeitkraft mit geringem Umfang eingestellt wird und dann sein Beschäftigungsumfang wesentlich heraufgesetzt werden soll, das die neue Tätigkeit wie ein neuer Arbeitsplatz zählt.
Grüße
EK
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