Mitbestimmungsrecht bei Arbeitsanweisungen

Hallo,

hat der Betriebsrat bei der Erstellung von Verfahrens- und Arbeitsanweisungen ein Mitbestimmungsrecht?

Wäre die Meinung eines Betriebsrates rechtlich haltbar, dass er die VA´s und AA´s nicht genehmigt hat und der Bezug auf VA´s und AA´s z.B. bei Abmahnungen damit nicht haltbar sind?

Gruß,
Carsten

Hallo,

hat der Betriebsrat bei der Erstellung von Verfahrens- und
Arbeitsanweisungen ein Mitbestimmungsrecht?

Sind dies Änderungen gegenüber der vorherigen Arbeitsweise und entstehen so vielleicht Umstrukturierungen so muss der BR immer informiert werden

Gruß,
Carsten

Hallo.

hat der Betriebsrat bei der Erstellung von Verfahrens- und
Arbeitsanweisungen ein Mitbestimmungsrecht?

Nein.

Wäre die Meinung eines Betriebsrates rechtlich haltbar, dass
er die VA´s und AA´s nicht genehmigt hat und der Bezug auf
VA´s und AA´s z.B. bei Abmahnungen damit nicht haltbar sind?

Nein.

Der Arbeitgeber hat das Direktionsrecht, d.h. er kann dem Schorsch, auch schriftlich, mitteilen, wie und wo und wann er was zu erlederitzen hat. Den BR geht das nur insoweit etwas an, als Information und Mitsprache gewährleistet werden muss; bspw. bei Einführung von Stempeluhren: Da gibt es ein explizites Mitspracherecht. Ob aber der Schorsch die 18 Schrauben am Milaxenverbramselungsgehäusedeckel rechts- oder linksrum anziehen soll, ist nicht BR-relevant.

[Achtung, Pauschalaussage: Sind Sicherheitsgeschichten o.ä. betroffen, kann das natürlich anders aussehen - für die Korinther unter uns]

Und zur zweiten Frage: Selbst wenn die Argumentation des BR stichhaltig wäre, kann das eine Abmahnung nicht aushebeln. Da im Regelfall bei Abmahnungen keine Mitbestimmung besteht, ist es auch völlig Banane, was der BR zur einzelnen Abmahnung zu quaken müssen meint.

Gruß Eillicht zu Vensre