Mitbewohner in Mietwohnung und Haustierhaltung

Folgender Fall:
Von Montag bis Freitag lebt die Mieterin mit ihrem Lebensgefährten in der für sie allein gemieteten Wohnung, und das regelmäßig. An den Wochenenden halten sie sich in seiner Wohnung auf. Handelt es sich hierbei um eine dauerhafte Aufnahme eines Mitbewohners, die dem Vermieter gemeldet werden muß?
Außerdem hat die Mieterin sich ohne vorherige Rücksprache mit dem Vermieter eine Katze angeschafft, was zu Beruchsbelästigungen führt. Ist für die Anschaffung einer Katze wie bei Hunden die vorherige Erlaubnis des Vermieters erforderlich? Kann der Vermieter bei Geruchsbelästigung die Abschaffung des Haustieres - auch im Interesse der anderen Mietparteien - verlangen?

Hallo

Von Montag bis Freitag lebt die Mieterin mit ihrem Lebensgefährten in der für sie allein gemieteten Wohnung, und das regelmäßig.

Zu Besuch/Aufnahme des Lebensgefährten gibt es eine Vielzahl von teils widersprüchlichen Urteilen. I.d.R. wird hier auf Dauer des Aufenthalts und die Regelmäßigkeit abgestellt.
Aber hier kann man sich Grübeleien und Diskussionen sparen:
_ Grundsatz: Die Aufnahme eines Lebensgefährten in eine Mietwohnung bedarf der Erlaubnis des Vermieters. Der Vermieter muss die Erlaubnis aber in aller Regel erteilen. Der BGH hat in seinem Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 371/02 klargestellt, dass der Mieter einer Wohnung der - im Regelfall zu erteilenden - Erlaubnis des Vermieters bedarf, wenn er seinen Lebensgefährten in die Wohnung aufnehmen will. Diese mietrechtliche Frage war bisher bei Juristen umstritten._
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/l1/lebens…
http://www.iv-mieterschutz.de/mietrecht/mietvertrag/…

Katzenhaltungsfrage

Ist für die Anschaffung einer Katze wie bei Hunden die vorherige Erlaubnis des Vermieters erforderlich?

Ja

Kann der Vermieter bei Geruchsbelästigung die Abschaffung des Haustieres - auch im Interesse der anderen Mietparteien - verlangen?

Ja

Allerdings kommt es hier dann doch auf ein paar Feinheiten an
Wenn es zu tatsächlichen (nicht-unerheblichen) Beeinträchtigen durch Tierhaltung kommt, dann kann der Vermieter sogar bei explizit erteilter Erlaubnis die Abschaffung verlangen. Von daher erübrigen sich eigentlich mietvertragliche Grundsatzfragen (z.B. BGH 2013: formularvertragliches Verbot von Hunde- und Katzenhaltung ist unwirksam - individualvertragliches jedoch wirksam, allerdings muss auch bei unwirksamer Klausel der Mieter vorher um Zustimmung zur Tierhaltung ersuchen).
Mit einer Kündigung des Vermieters nur wegen vertragswidriger Katzenhaltung tun sich die Gerichte i.A. recht schwer. Aber der Vermieter kann den Mieter wegen der aus der Katzenhaltung resultierenden Beeinträchtigungen abmahnen und die Abstellung der Beeinträchtigungen verlangen. Erst wenn der Mieter die Beeinträchtigungen nicht abstellt, kann der Vermieter dann wegen der Beeinträchtigungen kündigen.
http://www.haus-verwalter.de/index.php?option=com_co…
http://www.katzenfreiheit.de/6-mietrecht.html
http://www.cats-world.de/streitpunkte2.htm

Grüsse Rudi