Mitbewohner zahlt keine Miete - steht nicht im Mietvertrag

Hallo,

bin im März 2013 mit meiner Ex-Freundin in unsere erste gemeinsame Wohnung gezogen und vereinbart, das nur ich im Mietvertrag stehe, sie sich aber anteilig an Miet- und Stromkosten beteiligt.
Dies ist leider nicht geschehen, weshalb wir riesigen Streit hatten und ich sie rauswarf.

Jetzt meine Frage:
Kann ich trotzdem Miet und Stromkosten Rückstände einfordern auch wenn sie nicht mit im Mietvertrag steht?

Hallo, fordern kann man immer, nur nicht aufgrund des Mietvertrages. Das war dann ein mündlicher Vertrag zwischen der Mitbewohnerin und Ihnen. War sie denn gemeldet? Ansonsten könnte sie ja sagen, sie sei zu Besuch bei Ihnen gewesen

Ja, sie war und ist jetzt immer nich bei mir gemeldet.

Hallo,

ich nehme an, dass Sie nur mündlich vereinbart haben, dass sie sich an den Kosten beteiligen muss. Dann wird es schwer werden von ihr was zu fordern, da Sie keine Beweise haben. Fordern können Sie alles von ihr, zahlt sie nicht, lohnt es sich aber nicht, rechtlich gegen sie vorzugehen.

MfG P. Kunze

Fordern können Sie alles mögliche, jedoch werden sie sicher nichts bekommen. Wenn sie Ihnen nachträglich etwas zahlt haben sie Glück, allerdings hätte sie es dann wohl auch schon gleich getan. Einen juristischen Erfolg halte ich für kostspielig und wenig erfolgversprechend.

Hallo Chillmaster,
auch die mündliche Vereinbarung, Miete und Nebenkosten zu teilen, stellt grundsätzlich einen Vertrag dar. Du hast also das Recht, diese Kosten einzufordern. Mit der Durchsetzung der Forderung könntest Du aber Schwierigkeiten bekommen, denn
bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung steht dann wohl Wort gegen Wort. Es wird also darauf ankommen, ob Deine Freundin guten Willen und Anstand besitzt und ihrer eingegangenen Verpflichtung nachkommt.
Viel Glück und beste Grüße, Hubert Steiger.

Hallo Chillmaster,

eine mündliche Vereinbarung (Vertrag) hat natürlich auch seine Gültigkeit. Aber, können Sie das beweisen? Hier liegt das Problem.

Mit freundlichen Grüßen aus Göppingen
Volker Weiser

Ein müdlicher geschlossener Vertrag ist auch ein Vertrag. Einfordern kannst du es auf jeden Fall. Es muss allerdings nachweisbar sein, dass sie tatsächlich dort gewohnt hat, d.h. das sie dort gemeldet war und das ihr zu zweit dort gewohnt habt. Ein Untermietvertrag wär sinnvoll gewesen.

Gruß

Hallo Chillmaster,

versuchen können SIe es, abhängig von Ihrer Vereinbarung - schriftlich.
Stellen Sie sich vor, Sie haben eine Wohnung und laden Ihre Freundin zum Wohnen ein - muß sie zahlen?

Gruß Fred

Hallo,
das wird sehr schwierig werden und kommt darauf an, dass Sie schlüssig und unbestreitbar beweisen können, dass Ihre Forderungen zu Recht bestehen. Gibt es Zeugen für die Absprache der Kostenbeteiligung?

Viel Glück wünscht Heihei

Rechtlich wird das schwer,da auch Sie beide keinen Vertrag haben.sie können nat.aufgrund der mündlichen Vereinbarung versuchen das Geld einzufordern,aber da steht dann aussage gegen Aussage!

Hallo,

wenn Sie beide im Mietvertrag gestanden hätten, dann deutet dies auf eine gemeinsame Befriedigung der Forderungen des Vermieters hin. Wenn nur einer die Miete begleicht, steht ihm daher im Innenverhältnis zum anderen Mieter ein Ausgleichsanspruch zu.

Wenn dies aber nicht so ist und andere, beweisbare Vereinbarungen zwischen Ihnen beiden fehlen, dürfte ein Erstattungsanspruch zweifelhaft sein.
Dies ist aber weniger eine Frage des Mietrechts als vielmehr des Familienrechts bzw. nichtehelicher Lebensgemeinschaften.
Ich möchte daher hierzu keine weitere Stellungnahme abgeben.

hallo chillmaster. da hast du leider pech gehabt. da deine ex keinen vertrag mit dir bzw mit dir im mietvertrag steht hast du keine rechtliche möglichkeit bei ihr die kosten ein zu fordern. lg vivien

Hi, na dann schicke ihr eine Rechnung! Ggf dann eine Mahnung, sollte das Fruchtlos sein einen Mahnbescheid. Die Mahnungen, die Du zum Schuldner geschickt hast bezeichnet man nicht als Mahnbescheid. Ein Mahnbescheid wird vom Gericht an den Schuldner geschickt. Das Gericht macht das, ohne die Berechtigung der Forderung zu prüfen. Sie müssen sich im Schreibwarenhandel ein Formular für den Antrag auf Mahnbescheid besorgen (ca. 1-2 Euro), ausfüllen und an das zuständige Gericht schicken. Das Gericht verlangt eine Gebühr, die von der Höhe der Forderung abhängt. Dann wird der Mahnbescheid amtlich zugestellt. Der Schuldner kann dann bei Gericht Iher Forderung widersprechen, tut er es nicht und zahlt er auch nicht, können Sie wiederum die Zwangsvollstreckung bei Gericht beantragen. Der Schuldner hat wieder die Möglichkeit zu zahlen oder zu widersprechen. Tut er wieder nichts, können Sie den Gerichtsvollzieher beauftragen zu pfänden.

Hallo,

auch ein müblicher Mietvertrag bzw. Vereinbarung hat seine Gültigkeit.
Stände sie im Mietvertrag hätte der Vermieter gegen sie weitere Ansprüche und bei einem gemeinsamen Unterschriebenen haftet jeweils die eine Partei für die Andere mit.

In diesem Fall steht dir zu Recht die Wohnung zu, allerdings auch anteilig die Kosten. Das Problem ist, diese auch zu erhalten. Will deine Ex-Freundin ihren Anteil nicht bezahlen, musst du nämlich zivilrechtlich vorgehen.

Wenn sie dort gemeldet war, ist die Beweislage klar. Wenn nicht, kann sie angeben nur Besucher gewesen zu sein.

Du mußt nun entscheiden, ob das Eintreiben deiner Forderungen den Aufwand wert ist.

Viele Grüße
weelah

Ja denn hier ist nur ein Vertrag zwischen Euch beiden geschlossen worden, den sie nicht eingehalten hat.
Gruß pete88

Mündliche Absprachen, ohne Zeugen, sind schwer durchzusetzen. Sei froh das sie nicht mit im Vertrag steht. Bezahlt hätte sie dann auch nichts, aber Du hättest sie nicht raus schmeißen können.

Hallo,

das ist unabhängig vom Mietvertrag. Der regelt nur das Verhältnis zwischen Ihnen und dem Vermieter. Sie haben ein mündliches Vertragsverhältnis mit Ihrer Ex. Die Zahlungen können Sie natürlich fordern, aber nur schwer vor Gericht beweisen. Ich würde es auf dem zwischenmenschlichen Weg versuchen aber nicht mit dem Gerichtsvollzieher eintreiben lassen.

Viel ERfolg

Hallo Chillmaster,

meine Meinung nach geht das Einfordern der Miete und NK nur im Privatrechtlichen Bereich, doch da werden Sie die Beweislast führen müssen, dass ihre Ex-Freundin auch dauerhaft bei Ihnen gewohnt hat.
Wenn schriftlich nichts festgehalten wurde, wird das schwierig werden.
Laut Mietvertrag sind ja nur Sie als Mieter eingetragen…

MfG
petra0801