Mitbewohnerin zieht aus - Möbel zurücklassen?

Hallo,

Angenommen Person A möchte aus einer gemeinsamen WG mit Person B ausziehen (beide sind Hauptmieter). Nun sucht Person B deswegen einen Nachmieter für das Zimmer von Person A, da Person B in der WG bleiben möchte.
Person A stellt nun allerdings die Forderung, dass sie nur Nachmieter akzeptieren wird, die sowohl ihre Möbel (gegen Geld) als auch ihre Wandfarbe (gelb-orange) übernehmen. Dies schränkt die Auswahl nun allerdings erheblich ein und Person B möchte mit keinem der möglichen Kandidaten zusammenleben.
Kann Person A das verlangen?

Vielen Dank schonmal im Vorraus!

(beide sind Hauptmieter)

jeder hat einen eigenen Mietvertrag mit dem Vermieter oder sie haben einen gemeinsamen Mietvertrag mit dem Vermieter?

Es gibt einen gemeinsamen Mitvertrag mit dem Vermieter.

Hallo !

Wenn beide Hauptmieter sind,dann kann ein einzelner auch NUR mit Zustimmung des anderen UND des Vermieters aus dem Vertrag raus.
Deshalb sollte der Auszugswillige auch nicht die Suche nach geeignetem Nachmieter erschweren durch unangemessene Forderungen.
Denn misslingt die Suche,dann kein Teilauszug,bzw. alle beide müssten ausziehen. Und dann kann der eine seine Möbel auch nicht da lassen und die knallige Wandfarbe wird überstrichen werden müssen(wenns noch deckt). Also alles Kosten,das sollte derjenige sich gut überlegen.

Über Möbelübernahme durch den neuen Mieter kann man sich sicher verständigen,wenn nicht,dann auch kein Auszug allein !
Wandfarbe ? Was hat das mit einem evtl. Nachmieter zu tun ?
Der kann doch jederzeit nach seinen Vorstellungen streichen in seinem Zimmer. Eine Auszugsrenovierung wird bestimmt nicht gefordert sein,denn die könnte höchstens beim Gesamtauszug vereinbart worden sein. Beim Wechsel eines Hauptmieters(mit Zustimmung aller anderen) spielt das m.E. keine Rolle.
Höchstens als Hindernisgrund bei der Nachmietersuche,wenn jemand die Farbe partout nicht mag und es lieber weiss hätte,es aber schon so vorhanden sein sollte,weil man so Arbeit und Mühe spart.

MfG
duck313

Das ist schonmal gut zu wissen, danke! Ich hatte befürchtet dass ich das auf jeden fall einfach so hinnehmen muss… Puh!

Wenn beide Hauptmieter sind,dann kann ein einzelner auch NUR
mit Zustimmung des anderen UND des Vermieters aus dem Vertrag
raus.

das ist der weg für den laien, der sich tips aus dem internet holt…

einfacher ist natürlich die ordentliche kündigung durch den hauptmieter, dann entfällt bereits die zustimmung des vermieters.
die zustimmung der anderen mietpartei ist zwar erforderlich, es besteht allerdings ein anspruch darauf, dass diese erteilt wird.

zur erhellung kann man sich BGH, Urteil vom 16. 3. 2005 - VIII ZR 14/04 (LG Düsseldorf) durchlesen, das schön auf die bisherige rechtsprechung verweist.

für die faulen:

…Haben mehrere Mieter als Partner einer Lebens- oder Wohngemeinschaft gemeinsam eine Wohnung gemietet und zieht einer der Mieter aus, so wird diesem in der obergerichtlichen Rechtsprechung mit Recht ein Anspruch gegen den anderen Mieter eingeräumt, an der für eine Beendigung des Mitverhältnisses grundsätzlich erforderlichen gemeinsamen Kündigung mitzuwirken, sofern nicht berechtigte Interessen des anderen Mieters dem entgegenstehen (OLG Köln, NZM 1999, NZM Jahr 1999 Seite 998 = WuM 1999, WUM Jahr 1999 Seite 521; KG, WuM 1992, WUM Jahr 1992 Seite 323; Rolfs, in: Emmerich/Sonnenschein, Miete, 8. Aufl., § 542 Rdnr. 4 m.w. Nachw.); dem Mieter, der die Wohnung nicht kündigen, sondern allein weiter nutzen will, bleibt es aber unbenommen, dieses mit dem Vermieter zu vereinbaren (OLG Köln, NZM 1999, NZM Jahr 1999 Seite 998 = WuM 1999, WUM Jahr 1999 Seite 521). Daraus folgt, dass der Mieter, der die Wohnung mit Einverständnis des Vermieters allein weiter nutzt und deshalb an einer Kündigung nicht mitwirkt, gegenüber seinen beiden Vertragspartnern - dem ausziehenden Mieter und dem Vermieter - nach Treu und Glauben verpflichtet ist, an einer der tatsächlichen Nutzung entsprechenden Vertragsänderung der Fortsetzung des Mietverhältnisses mit ihm allein mitzuwirken und dadurch der Entlassung des ausziehenden Mieters aus dem Mietverhältnis zuzustimmen…

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