Miteigentümer verkauft Sache ohne Einverständnis

Hallo!
Folgender Fall bereitet mir Kopfzerbrechen:

A und B haben einen Serverschrank gekauft.
A hat diesen nun bei Ebay verkauft. Jedoch für einen lächerlichen Preis. A und B gehören genau je 50% an dem Schrank. B ist mit dem Verkauf jedoch nicht einverstanden, da der Kaufpreis viel zu gering ist. Kann B den Verkauf verbieten oder sogar Schadensersatz fordern? Denn mit dem Verkauf würde B ja auch Belastet werden, da der Schrank mit einem Verlust von über 50% verkauft wurde.

Vielen Dank für Antworten!

Hallo !

Ist das nicht klar ?

Besitzer der Sache können auch nur gemeinsam darüber verfügen.

Da der Käufer in gutem Glauben die Sache erworben hat,kann man den Schaden nur mit Geld lösen.
Schaden muss bewertet werden(also Restwert des Schrankes),dann muss der nicht einverstandene Mitbesitzer eben diese Hälfte erstattet bekommen.
Der möglicherweise geringe Versteigerungswert ist nicht maßgebend,wenn der deutlich zu niedrig wäre.
Aber darüber gibts sicher Streit,denn wer soll den Wert nun ermitteln ? Vielleicht kann man die wirtschaftlichen Abschreibungen heranziehen,also das Alter und den Neuwert.

MfG
duck313

Ist das nicht klar ?

Vermutlich nicht so ganz. Immerhin steht das hier:

Besitzer der Sache können auch nur gemeinsam darüber verfügen.

im Widerspruch zu dem hier:

Da der Käufer in gutem Glauben die Sache erworben hat,kann man
den Schaden nur mit Geld lösen.

Und woher weißt du das mit dem guten Glauben eigentlich?

Danke für die Antworten!
Mir ist das aber auch nicht so ganz klar. In welchen §§ im BGB ist das denn zu finden? Hab das noch nicht so eindeutig finden können.

MfG

Ich verstehe den Fall so, dass die eBay-Auktion beendet ist, der Schrank aber noch nicht übergeben und dass auch noch kein Kaufpreis gezahlt wurde. Dies als richtig unterstellt, liegt bereits ein gültiger Kaufvertrag vor, der aber an der dinglichen Rechtslage nichts ändert. Letzteres bedeutet, A und B sind nach wie vor Eigentümer des Schrankes.

A darf das (gesamte) Eigentum an dem Schrank nicht übertragen, wenn B nicht einverstanden ist. Er kann es aber, wenn der Käufer in gutem Glauben denkt, allein A sei Eigentümer und daher zum Verkauf berechtigt (§ 932 BGB). Wenn der Käufer hingegen weiß oder, um nicht fahrlässig zu handeln, wissen müsste, dass A eben nicht Alleineigentumer ist, dann kann er auch kein Eigentum erwerben (§ 935 BGB). Darum sollte B den Käufer schnellstmöglich darüber informieren.

Gerichtlich könnte man wohl mit einer einstweiligen Verfügung (§ 935 ZPO) die Eigentumsübertragung schnell und effektiv verhindern. (Es ist reiner Zufall, dass die Zahl 935 auch hier wieder die richtige Hausnummer ist.)

Letztlich kann A aber verlangen, dass die „Gemeinschaft“ (Miteigentum) aufgehoben wird (§ 749 BGB). Dann wird der Schrank vermutlich versteigert (§ 753 BGB), und mehr Kohle wird dabei vermutlich auch nicht rumkommen.

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Super Danke! Dank der guten Erklärung habe ich das jetzt verstanden.

Vielen Dank für die nette Hilfe!