Stellen wir uns vor, ein Ehepaar hat gemeinsames Wohneigentum. Der
Eintrag im Grundbuch weist beide Eheleute zu gleichen Teilen als
Eigentümer aus. Nun verstirbt der Ehemann und hinterläßt seine
Ehefrau und ein gemeinsames, jedoch volljähriges Kind. Ein Testament
liegt nicht vor. Es greift somit die gesetzliche Erbfolge. Der Eintrag im Grundbuch soll entsprechend geändert werden.
Hier nun die Fragen:
Was bedeutet „Gesetzliche Erbfolge“ in diesem Fall? Wer bekommt welchen Anteil?
Für die Ehefrau bedeutet dieses m.E. nach, dass ihr Anteil am Wohneigentum von 50% auf (50% + Ihren Anteil an dem Erbe in %) steigt, während der Rest (also die Differenz zu 100%) als Miteigentum des volljährigen Kindes im Grundbuch eingetragen wird. Ich hoffe, soweit liege ich in meinen Annahmen richtig.
Nun zur Hauptfrage: Welche Konsequenzen / Kosten kommen auf das volljährige Kind zu, wenn dieses anteilsmäßig im Grundbuch eingetragen wird? (Einmalige Kosten / lfd. Kosten / Verpflichtungen etc.)? Woran ist ggf. noch zu denken? Vor- / Nachteile?
Herzlichen Dank im Voraus für Ihren Input und Meinung.
Was bedeutet „Gesetzliche Erbfolge“ in diesem Fall? Wer
bekommt welchen Anteil?
Das gesetzliche Erbrecht der Ehefrau hängt grundsätzlich vom Güterstand der Ehe ab. Bei Zugewinngemeinschaft erhält der Ehepartner grundsätzlich 1/4 Erbteil und 1/4 pauschalen Zugewinnausgleich. D.h. unter dem Strich kommt er auf 1/2. Kinder teilen sich dann die andere Hälfte. D.h. hier würden Ehefrau und Kind jeweils 1/2 bekommen. Wichtig: 1/2 heißt 1/2 des Erbes insgesamt und nicht nur des Hauses! Es müssen alle Vermögenswerte des Ehemanns bewertet und gegen ihn noch bestehende Forderungen und Kosten des Todesfalls saldiert werden.
Für die Ehefrau bedeutet dieses m.E. nach, dass ihr Anteil
am Wohneigentum von 50% auf (50% + Ihren Anteil an dem Erbe in
%) steigt, während der Rest (also die Differenz zu 100%) als
Miteigentum des volljährigen Kindes im Grundbuch eingetragen
wird. Ich hoffe, soweit liege ich in meinen Annahmen richtig.
Grundsätzlich ja. Wenn das Haus entsprechend den Erbanteilen auf die Erben verteilt werden soll, dann käme die Ehefrau auf 3/4 (1/2 eigener Anteil zzgl. 1/2 Erbteil des Ehemannes) und das Kind auf 1/4. Dies muss aber nicht so sein. Die Erben könnten ja auch einen Erbvergleich schließen, wonach die Ehefrau das Haus komplett übernimmt und das Kind dafür das Bargeld einstreicht. Wie gesagt: Nie vergessen, dass Erbe Gesamtrechtsnachfolge bedeutet.
Nun zur Hauptfrage: Welche Konsequenzen / Kosten kommen auf
das volljährige Kind zu, wenn dieses anteilsmäßig im Grundbuch
eingetragen wird? (Einmalige Kosten / lfd. Kosten /
Verpflichtungen etc.)? Woran ist ggf. noch zu denken? Vor- /
Nachteile?
Die GB-Umschreibung im Erbfall ist innerhalb von zwei Jahren kostenlos. An laufenden Kosten entstehen Grundsteuer, ggf. noch fällige Erschließungsbeiträge und alle notwendigen Reparaturen, Energiekosten, Schornsteinfeger, … Diese wären dann grundsätzlich nach Maßgabe der eingetragenen Anteile zu teilen. Umgekehrt steht den Erben auch gemäß ihrer Anteile ein Anteil an ggf. erzielten Mieterlösen zu. Sollte, das Kind nicht selbst im Haus wohnen und die Witwe das Haus zukünftig alleine Nutzen, sollte eine Vereinbarung getroffen werden, dass diese dann auch alle Kosten zu tragen hat.
Ein freundlicher Anwaltskollege regelt die Details für wenig Geld.
auf die Erben verteilt werden soll, dann käme die Ehefrau auf
3/4 (1/2 eigener Anteil zzgl. 1/2 Erbteil des Ehemannes) und
das Kind auf 1/4.
dazu hab ich mal ne Frage. Können die Kinder tatsächlich den
Anteil am Haus per Grundbucheintrag verlangen ? Meine Erachtens haben sie nur Anspruch auf finanziellen Ausgleich und nicht auf den Grundbucheintrag.
Anteil am Haus per Grundbucheintrag verlangen ? Meine
Erachtens haben sie nur Anspruch auf finanziellen Ausgleich
und nicht auf den Grundbucheintrag.
Sie sind doch entsprechend ihres Erbteils Miteigentümer an dem Haus geworden. Warum sollten sie nicht den Anspruch darauf haben, dass ihr Miteigentumsanteil im Grundbuch eingetragen wird? Es geht ja dann nur noch darum, dass das Grundbuch mit der wirkichen Rechtslage in Einklang gebracht wird.
Das sieht anders aus, wenn ein Testament da ist und die Frau das Haus allein erbt. Dann haben die Kinder einen Pflichtteilsanspruch. Der ist immer auf Zahlung in Geld gerichtet.
dazu hab ich mal ne Frage. Können die Kinder tatsächlich den
Anteil am Haus per Grundbucheintrag verlangen ?
Wenn sie Erben sind, dann ja, denn der Erbe zeichnet sich ja gerade dadurch aus, dass er einen Bruchteil des Gesamtnachlasses (in Naturalien) bekommt. Nur wenn im Rahmen eines Testaments oder Erbvergleichs bestimmte Gegenstände/Vermögenswerte konkret zugewiesen werden, sieht die Sache anders aus.
Meine
Erachtens haben sie nur Anspruch auf finanziellen Ausgleich
und nicht auf den Grundbucheintrag.
Das ist definitiv falsch. Der Anspruch auf finanziellen Ausgleich besteht nur im Rahmen eines Pflichtteilsrechtes. D.h. wenn sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben und damit die Kinder beim Tod des ersten Elternteils enterbt sind, dann können sie trotzdem den Pflichtteil geltend machen. Dieser ist dann im Gegensatz zum Erbe ein Anspruch in Geld.
auf die Erben verteilt werden soll, dann käme die Ehefrau auf
3/4 (1/2 eigener Anteil zzgl. 1/2 Erbteil des Ehemannes) und
das Kind auf 1/4.
dazu hab ich mal ne Frage. Können die Kinder tatsächlich den
Anteil am Haus per Grundbucheintrag verlangen ? Meine
Erachtens haben sie nur Anspruch auf finanziellen Ausgleich
und nicht auf den Grundbucheintrag.
ich antworte mir selbst derweil der Tenor der Antworten gleich ist.
Das mit dem Pflichtteil war mir klar.
Und die Antworten leuchten mir auch ein; die Erbin lebt ja eigentlich in ihrem gewohnten bisherigen Umfeld und da sie das Mehrheitseigentum hat kann sie nicht gekündigt werden, noch kann eine Abgeltung in bar verlangt werden.
Ergebnis wäre dann doch, dass das Wohnen auf Mietwert geschätzt werden müsste und die Ehefrau müsste dann anteilig Miete an die Erben zahlen ??
Und die Antworten leuchten mir auch ein; die Erbin lebt ja
eigentlich in ihrem gewohnten bisherigen Umfeld und da sie das
Mehrheitseigentum hat kann sie nicht gekündigt werden, noch
kann eine Abgeltung in bar verlangt werden.
Ergebnis wäre dann doch, dass das Wohnen auf Mietwert
geschätzt werden müsste und die Ehefrau müsste dann anteilig
Miete an die Erben zahlen ??
Nein, eine solche Lösung ist zwar selbstverständlich denkbar, sollte es hierüber aber zum Streit kommen und die jetzt in Erbengemeinschaft stehenden Erben sich nicht einige werden, müsste ein Erbe die Zwangsvollstreckung zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft betreiben. Dann können die Erben natürlich mitsteigern und einer kann das Haus so dann komplett übernehmen. Sinnvoll ist dies natürlich nicht, weil die Versteigerung mit großen Kosten und üblicherweise einem deutlichen Wertverlust einhergeht. D.h. es kommt durch die Versteigerung deutlich weniger rein, als das Objekt eigentlich wert ist. Daher sollte man immer Lösungen außerhalb dieses Weges suchen, z.B. durch das Mietmodell oder die Übernahme der Immobilie durch einen Erben im Rahmen eines Erbvergleiches gegen Wertersatz, …