Miterbe knüpft Bedingung an Liquidation - geht das?/kann man es übergehen?

Schönen guten Tag!
Folgender Sachverhalt:

2 Geschwister (H,C,X) sind Erbgemeinschaft und es gibt eine Eigentumswohnung, die laut Testament liquidiert und dann auf alle drei Erben aufgeteilt werden soll.
Der Kaufvertrag ist bereits aufgesetzt und es gibt eine Käuferin, allerdings weigert sich jetzt X den Vertrag zu unterschreiben.
Zur Unterschrift wäre X nur dann bereit, wenn festgehalten wird, dass der Verkaufserlös anschließend auf ein gesperrtes Konto überwiesen wird, auf das die Erben nur gemeinsam Zugriff haben.
H und C können dies nicht akzeptieren, da X durch ihr Verhalten bereits deutlich gemacht hat, dass sie dafür sorgen werde dass H und C niemals Zugriff auf dieses Konto, also ihre Erbanteile, erlangen würden (bei gemeinsamer Kontovollmacht würde sich X also quer stellen, damit niemand an das Geld kommt, auch wenn sie dann selbst nicht herankommt).

Nun handelt es sich bei der Liquidation ja aber wohl um eine „Ordnungsmäßige Verwaltung“, zu deren Mitwirkung X verpflichtet ist.
Kann sie daher tatsächlich Bedingungen bezügl. des Kontos für den Verkaufserlös an ihre Unterschrift auf dem Kaufvertrag knüpfen?
Oder kann die Unterschrift *ohne die von ihr geforderte Bedingung* eingeklagt werden?
Und gibt es vielleicht eine Möglichkeit, dass das Geld auf ein gesperrets Konto kommt, auf das von den Erben nicht zugegriffen werden kann, von dem aber von höherer Stelle das Geld aufgeteilt wird an die Erben?
Oder gibt es sonst irgendeine Möglichkeit die Wohnung verkauft zu bekommen und Wertminderung durch Teilungsversteigerung zu umgehen??

Es ist klar, dass X nur versucht C und H ihren Anteil vorenthalten zu lassen. X hat bereits sehr viel Geld erhalten, will jedoch unbedingt mehr als ihr zusteht und daher das Konto sperren, sodass sie H und C erpressen kann, dass diese ihre Anteile nur bekommen können, wenn sie X die übertriebene von ihr geforderte Summe zugestehen. Dies soll möhlichst vermieden werden.
Da X aber grundsätzlich mit der Liquidation einverstanden ist - eine Teilungsversteigerung der Wohnung also eigentlich nicht notwendig wäre und nur Wertverlust bedeuten würde-, fragt sich ob es überhaupt rechtens und möglich ist, dass sie ihre Mitwirkung an ihre Forderung nach einer Sperrung des Nachlasskontos knüpft, oder ob diese Forderung übergangen werden und X zur Unterschrift des Vertrages „gezwungen“ werden kann, sodass H und C später auch Zugriff auf ihre Anteile haben.
(C hatte X bereits vorgeschlagen, einen von X erwünschten Betrag vom Verkaufserlös auf ein gesperrtes Konto zu legen, um anschließend zu verhandeln, wieviel davon X nun einvernehmlich zugestanden wird, X war jedoch nicht im Stande (oder nicht gewillt?), einen Betrag zu beziffern und will einfach den kompletten Nachlass sperren lassen, wie gesagt, damit sie dann H und C erpressen kann)

Vielen Dank im Vorraus!!

Liebe/-r User Eintragung der Liquidatoren

Neben der Auflösung müssen die Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden, § 67 GmbHG. Grundsätzlich kann jede vollgeschäftsfähige natürliche Person Liquidator werden, welche auch Geschäftsführer werden könnte:

Amtierende Geschäftsführer werden von Gesetzes wegen automatisch, ohne besonderen Bestellungsakt, als Liquidatoren berufen, § 66 Abs. 1 GmbHG, sofern nicht durch Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterbeschluss oder Gerichtsbeschluss eine andere Regelung getroffen ist. Ob der Geschäftsführer zur Fortsetzung seiner Tätigkeit in der Rolle des Liquidators verpflichtet ist, richtet sich nach dem Anstellungsvertrag und ist im Zweifel zu bejahen. Denn der Auflösungsfall ist für sich allein noch kein wichtiger Grund für eine Kündigung. Mit der Übernahme des Amtes besteht auch der Geschäftsführervertrag fort. Der Geschäftsführer kann sein Amt zwar wirksam niederlegen, macht sich aber ggf. schadensersatzpflichtig.
Sind Liquidatoren in der Satzung bestimmt, ist auch hier ein weiterer Bestellungsakt nicht erforderlich. Mit Eintritt der Auflösung gelten sie als bestellt.
Die Ernennung eines Liquidators durch Gesellschafterbeschluss ist aber in jedem Fall zulässig, also auch dann, wenn in der Satzung ein Liquidator benannt ist. Eine Satzungsänderung ist hierbei nicht erforderlich. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, bedarf der Beschluss nur einfacher Mehrheit, auch wenn durch ihn zugleich die Abberufung eines satzungsmäßigen Liquidators ausgesprochen wird.
In Ausnahmefällen kann auf Antrag von Gesellschaftern, deren Geschäftsanteil zusammen mindestens zehn Prozent des Stammkapitals entsprechen, die Bestellung von Liquidatoren durch das Registergericht erfolgen. Ein wichtiger Grund ist z. B. der objektiv begründete Zweifel an der Neutralität oder Qualifikation eines Liquidators.Sofern amtierende Geschäftsführer nicht Liquidatoren werden, erlischt deren Vertretungsbefugnis. Die Liquidatoren können in derselben Weise, wie sie bestellt wurden auch abberufen werden.

Rechte und Pflichten der Liquidatoren

Die Liquidatoren sind das Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan der GmbH i. L. . Wie die Geschäftsführer der werbenden GmbH sind die Liquidatoren die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft.

Aufgabe der Liquidatoren ist es, die laufenden Geschäfte der Gesellschaft zu beenden, die Verpflichtungen der Gesellschaft zu erfüllen, Forderungen einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen, § 70 GmbHG. Werden neue Rechtsgeschäfte eingegangen, müssen diese im Dienst der Abwicklung stehen.

Die Liquidatoren sind der Gesellschaft zur ordnungsgemäßen Abwicklung verpflichtet. Die Verantwortlichkeit für schuldhaftes Verhalten, d. h. für die Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, kann die Verpflichtung zum Schadensersatz begründen.

Wichtig ist, dass der Liquidator eine möglicherweise bevorstehende Insolvenz der GmbH i. L. im Auge behält und ggf. seiner Insolvenzantragspflicht nachkommt, die auch während der Liquidation besteht, § 64 GmbHG.

Amtliche Liquidation

In welchen Fällen soll ich eine amtliche Liquidation (Art. 593 ZGB) verlangen?

Besteht Ungewissheit darüber, ob ein Nachlass überschuldet ist oder nicht, kann jeder Erbe, anstatt die Erbschaft auszuschlagen oder unter öffentlichem Inventar anzunehmen, die amtliche Liquidation des Nachlasses verlangen. Solange jedoch ein Miterbe die Annahme erklärt, kann dem Begehren keine Folge geleistet werden (Art. 593 ZGB).

Wie verlange ich die amtliche Liquidation?

Das Begehren um amtliche Liquidation des Nachlasses muss innert drei Monaten nach dem Ableben des Erblassers beim Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers abgegeben werden. Die Frist beginnt für die gesetzlichen Erben - soweit sie nicht nachweisbar erst später vom Erbfall Kenntnis erhalten haben - mit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Für die eingesetzten Erben beginnt sie, wenn ihnen die amtliche Mitteilung von der Verfügung des Erblassers zugeht. Die amtliche Liquidation kann auch von den Gläubigern des Erblassers begehrt werden (Art. 594 ZGB). Erkundigen Sie sich rechtzeitig beim zuständigen Bezirksgericht. Das Bezirksgericht beauftragt darauf hin das Notariat am letzten Wohnort des Erblassers oder eine andere geeignete Person (z.B. Willensvollstrecker) mit der Liquidation des Nachlasses.

Welches sind die rechtlichen Folgen der amtliche Liquidation?

Die Erben haften nicht für die Schulden der Erbschaft (Art. 593 Abs. 3 ZGB). Zur Feststellung der Aktiven und Passiven wird ein Inventar aufgenommen, verbunden mit einem öffentlichen Rechnungsruf. Die laufenden Geschäfte des Erblassers werden beendet, seine Verpflichtungen erfüllt, die Forderungen eingezogen, die Vermächtnisse nach Möglichkeit ausgerichtet und das ganze Vermögen versilbert. Die Erben können jedoch verlangen, dass ihnen Sachen und Gelder der Erbschaft, die nicht benötigt werden, schon während der Liquidation ganz oder teilweise ausgeliefert werden (Art. 596 ZGB).

Was passiert, wenn die Erbschaft überschuldet ist?

Wird festgestellt, dass die Erbschaft überschuldet ist, so teilt der Erbschaftsliquidator dies dem zuständigen Konkursrichter mit. Über den Nachlass wird die konkursamtliche Liquidation angeordnet, womit das zuständige Konkursamt beauftragt wird.

und gut oder nicht gut

vielen Dank für die ausführliche Antwort!
Aber leider geht das irgendwie am Thema vorbei, möglicherweise hab ich mich falsch ausgedrückt oder den Begriff „Liquidation“ falsch verstanden und gebraucht…
Es geht hier einzig und alleine darum, die Eigentumswohnung der Erblasserin zu verkaufen, um so -nach Anordnung aus dem Testament- den Nachlass in aufteilbarer Form -also eben in Geld- zu haben sodass alle drei Erben ihren Anteil ausbezahlt bekommen können.
Und eine dieser Erben weigert sich eben, den Kaufvertrag für die Wohnung zu unterschreiben, da sie verlangt dass der komplette Nachlass (also der Verkaufserlös der Wohnung) anschließend auf ein Konto kommt, wo NUR alle Erben GEMEINSAM zugriff haben.
Dies wollen aber die Miterben nicht, da anzuneh,en ist, dass besagte Erbin dann den Zugriff auf den Nachlass verhindert, einfach nur damit keiner an das Geld kommt…

Und diese Bedingung über eine Sperrung bzw nur-gemeinschaftliche-Verfügung über das Nachlasskonto will die Erbin eben erfüllt sehen, ehe sie dazu beiträgt, dass die Wohnung zu Geld gemacht werden kann (obwohl sie *generell* nichts gegen den Verkauf hat, das ist reine Erpressung).

Und jetz ist die Frage, ob man wirklich aus so nichtigen Gründen den Verkauf der Wohnung platzen lassen muss, weil Madame nicht unterschreibt, oder ob man sie nicht zu der Unterschrift zwingen kann o.ä., da sie generell einem Verkauf zugestimmt hat, nur eben nicht unterschreibt solange sie nicht danach den Zugriff auf den kompletten Nachlass blockieren kann.

Danke