Miterben auszahlen

Hallo,

wenn eine Erbengemeinschaft eine Immobilie erbt und ein Erbe würde die Immobile nehmen wenn das finanzielle passt. Auf dem öffendlichen Markt würde man diese Immobile aber eventuel über Wert verkaufen können. Dürfen die anderen Erben dann dem der die Immobile nehmen würde das verweigen um mehr gewinnen? Muss der Erbe dann nur den geschätzen Wert der Immobile bezahlen oder das was man auf dem öffentlichen Markt dafür bekommen würde?

Ich hoffe man versteht was ich meine.

Vielen Dank

Meadra

hallo,eine erbengemeinschaft kann nur zusammen entscheiden.wenn ein teil der erbengemeinschaft eine immobilie verkaufen will,z.b.ohne das einverständnis der anderen,dann bleibt ihm nur die zwangsversteigerung zu beantragen,was für ihn selbst auch von nachteil wäre.

Hallo Meadra,
woher will man den Preis nehmen, den evtl. irgend jemand dafür bezahlt? Wann taucht dieser Jemand auf? Kaum eine Immobilie wird über dem Schätzwert verkauft, eher weit drunter „Geiz ist geil“, das gilt auch hier. Wenn man sich nicht gütlich einigt, bleibt nur die Versteigerung, dort kann dann der kaufwillige Erbe mitsteigern und hat evtl. noch Geld gespart. Die Hauskosten/ Energiekosten, Reparaturen, Versicherungen sind bis zur Umschreibung von allen Erben zu zahlen und mindern deren Erlös. Also gut und nicht zu lange überlegen.
Gruß HKB

keine Ahnung, würde aber davon ausgehen, dass man reden sollte.

Hallo Meadra
Eine Erbengemeinschaft kann nur einstimmig entscheiden was gemacht wird.Wenn alle einstimmig dafür sind,daß es einer günstig erwerben soll,ok.Aber wenn alle dafür sind es meistbietend zu verkaufen,dann ist es so ok.da braucht man Kompromisse.

hallo meadra
leider kann ich keine antwort darauf geben.
lg sicha

Hy meadra, bin mir nicht 100% sicher, aber meines erachtens gilt der derzeitige marktwert beim kauf/verkauf als richtwert und nicht fder schätzpreis.
Gruß petit

Alles Verhandlungssache, wenn ein Erbe die Immomilie haben möchte, dann soll er doch den "marktueblichen’ Preis zahlen. Wenn nicht dann verkauft ihr ganz einfach nicht an ihn. Ich würde die Immobilie jetzt mal schaetzen lassen…kostet ca. 550,_ bis 750, Euro. Wo steht die Immobilie ? Habe da jemanden an der Hand.

Guten Abend Meadra,

Sie können die Immobilie von Ihren Miterben erwerben. Der Preis ist entweder untereinander zu vereinbaren, oder man lässt ein Gutachten von einem gemeinsam bestellten Gutachter erbringen. Dann können Sie das Haus erwerben,was Sie dann als Eigentümer damit machen ist ausschliesslich Ihre Sache.
Lieben Gruss von ninja

Die Antwort fällt schwer, weil Sie sich sehr unklar ausdrücken und ich nur raten kann, was Sie wissen wollen.
Grundsätzlich kann eine Erbengemeinschaft gemeinschaftlich beschließen, was sie will. Wenn sie einem die Immobilie überlassen wollen, ist es Verhandlungssache, auf welcher Basis sich die anderen auszahlen lassen. Normal ist, dass man ein Wertgutachten erstellen lässt und auf dessen Basis werden die anderen ausgezahlt. Wenn der Erbe die Immobilie für weitaus mehr oder auch weitaus weniger verkauft, ist das sein Glück, bzw. sein Pech.

Hallo,
ein Miterbe kann die Immobilie nicht so einfach nehmen bzw. übernehmen, hierzu bedarf es eines notarielen Auseinandersetzungsvertrags oder eines Übertragsvertrages der Erbengemeinschaft an den einzelnen Erben. Wenn ein solcher Vertrag beurkundet wurde, kann der Alleineigentümer dann mit der Immobilie machen was er will, auch zu einem viel höheren Preis verkaufen, wenn im Übertragsvertrag keine besondere Vereinbarung steht.
Wenn Sie schon vorab wissen, dass ein Erbe damit Gewinn machen will, müssen Sie ihm die Immobilie ja nicht übertragen, sondern die Gemeinschaft sucht sich einen guten fremden Käufer.
Wie gesagt, ohne Notar geht da sowieso nichts!
mfg
PB

Hallo,

alle Erben müssen mit dem Preis einverstanden sein. Wenn einer der erben glaubt er kommt zu kurz kann er die zustimmung verweigern.

Ob das Sinnvoll ist eine andere Frage.

ml.

Guten Tag Meadra,

der Miterbe kann die Immobilie gar nicht erwerben und den Rest ausbezahlen, wenn der Rest damit nicht einverstanden ist.
Somit sollten Sie sich einigen, wie viel die Immobilie wert ist oder dies schätzen lassen und dann weitersehen.

LG aus Stuttgart

Eine Erbengemeinschaft ist nur einstimmig handlungsfähig. Wenn alle damit einverstanden sind das Objekt am freien Markt zu veräußern , dann muss der erzielte Wert auf die Erbengemeinschaft aufgeteilt werden zu gleichen Teilen. Es ist zu empfehlen, dies vertraglich zu regeln, denn der Durchführende Miterbe handelt für die Erbengemeinschaft und nicht für sich selbst…