Hab dies hier bei der Vermittlungsplattform, so verstehen die sich, gefunden.
I. Haftpflichtversicherungsrecht
- Verschulden des Halters oder des Fahrers
Die Haftpflichtversicherung kommt grundsätzlich für alle Schäden der Insassen - auch der Familienangehörigen auf. Da bei schweren Unfällen die vereinbarte Deckungssumme überschritten werden kann, ist eine unbegrenzte Deckung (bei Personenschäden Versicherungssumme bis 7,5 Mio. EUR je nach Versicherungsgesellschaft) empfehlenswert. Ferner sollten Beifahrer eine Haftungsbeschränkungserklärung unterzeichnen. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit kann nur ausdrücklich durch eine handschriftliche Vereinbarung ausgeschlossen werden.
- Kein Verschulden des Halters oder Fahrers
Seit 01.08.2002 gibt es Schmerzensgeld auch dann, wenn der Schädiger den Unfall nicht verschuldet hat. Lediglich dann, wenn „höhere Gewalt“ zum Unfall führte, also der Autofahrer z.B. durch einen Blitzschlag die Lenkung verreißt und hierdurch ein Schaden entsteht, besteht weder ein Schmerzensgeld- noch ein Schadenersatzanspruch.
Handschriftlich kann auch in diesen Fällen unverschuldeter Unfälle festgelegt werden, daß derjenige Beifahrer die Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt trägt, dessen Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung zur Rückstufung führt. Bei Minderjährigen müssen beide Eltern unterzeichnen.
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Halter sein privates Kfz für eine gewinnorientierte, gewerbsmäßige Nutzung, z.B. als Mietwagen, benutzt, einen Gewinn erzielt und beabsichtigt, derartige Fahrten zu wiederholen. Die Versicherung muß den Schaden ersetzen, kann aber beim Fahrer oder Halter Rückgriff nehmen. Die Zahlung der reinen Betriebskosten ist unschädlich.
II. Sozialversicherungsrecht
- Verschulden des Fahrers
Bei freiwilliger, nicht vom Arbeitgeber angeordneter Fahrgemeinschaft, z.B. von der Wohnung zum Arbeitsplatz, haften neben der Kfz-Haftpflicht auch die Sozialversicherung. Sozialversicherungsschutz erstreckt sich auch auf Umwege, die zum Abholen bzw. Absetzen des Beifahrers zurückgelegt werden.
- Kein Verschulden des Halters oder Fahrers
In diesem Fall leistet auch die Sozialversicherung. Bezahlt werden allerdings nur die Kosten für Heilbehandlung, Berufshilfe, Sterbegeld, Verletzten- und Hinterbliebenenrente. Sachschäden oder Schmerzensgeld werden nicht bezahlt. Schmerzensgeld kann von der Kfz-Haftpflichtversicherung gefordert werden, ebenso der Sachschaden der mitfahrenden Personen.
Download Haftungsbeschränkung
Ihr wollt als Fahrer die Haftung gegenüber Mitfahrern beschränken? Hier findet ihr die Haftungsbeschränkungserklärung, die eure Haftung - außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit - entsprechend bestimmt. Lasst euch die die Erklärung vom Mitfahrer vor Fahrtantritt unterschreiben.
http://www.mitfahrgelegenheit.de/hilfe/hb.pdf
Mh…hät ich ja gleich mal richtig schauen können.
Würde trotzdem ganz gern noch die eine oder andere Meinung dazu hören!
Danke dir trotzdem erst mal!
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