Hallo Lisa!
Er wird morgens von einem Kollegen im Firmenwagen abgeholt…
:… Post von seinem Chef bekommen. Darin steht unter
:anderen…wie er sich vorstellt,sich an den Spritkosten zu
:beteiligen…im Arbeitsvertrag steht nix von Spritgeld oder
:dergleichen.
:Was kann Jemand jetzt machen?
Man schreibt dem Chef einen Brief, fordert darin den ausstehenden Lohn nebst Abrechnung ein und macht darauf aufmerksam, dass Forderungen nach Beteiligung an Spritkosten keine Rechtsgrundlage haben (waren nämlich zuvor nicht vereinbart). Man setzt eine Frist von z. B. 10 Tagen für den Eingang des ausstehenden Lohns sowie für das vermutlich ebenfalls noch fehlende Arbeitszeugnis.
Den Brief schreibt man höflich ohne verbale Entgleisungen und verschwurbelt komplizierte Sätze. Einfach nur kurz und knochentrocken. Falls die gesetzte Frist fruchtlos verstreicht, klagt man vor dem Arbeitsgericht. Im ersten Zug müssen die Beteiligten ihre Kosten unabhängig vom Verfahrensausgang selbst tragen. Der erste Zug am Arbeitsgericht ist regelmäßig ein Gütetermin, der vom Gericht binnen 4 Wochen nach Eingang der Klagschrift angesetzt wird. Bei einfacher Sachlage wie im geschilderten Fall braucht man dafür keinen Rechtsanwalt (den man selbst bezahlen müsste). Die Gerichtskosten sind nicht der Rede wert.
Anm.: Manche mit abstrusen Begründungen um ihren Lohn betrogene Arbeitnehmer scheuen den Weg vors Arbeitsgericht spätestens dann, wenn ihnen gesagt wird, dass sie ihren Rechtsanwalt in der ersten Instanz unabhängig vom Ausgang des Verfahrens selbst bezahlen müssen. Wie überall gibt es auch unter Firmeninhabern schräge Vögel, die diese Furcht ausnutzen und oft genug damit durchkommen. Tatsächlich braucht aber kein Beschäftigter einen Rechtsanwalt, wenn ihm der Lohn vorenthalten oder mit seltsamen Forderungen aufgerechnet wird. Das ist eine unkomplizierte Angelegenheit beim zeitnah angesetzten Gütetermin am Arbeitsgericht. Arbeitgeber, die keine verdammt guten, rechtlich einwandfreien Gründe für die Nichtzahlung von Lohn (oder fehlende Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Urlaub oder Nichteinhaltung von Kündigungsfristen) vorbringen, verlassen hinterher mit zerknirschtem Gesicht den Saal.
Wenige Tage nach der Güteverhandlung liegt das Ergebnis schriftlich vor. Es ist kein Urteil, sondern als Ergebnis des Gütetermins ein Vergleich, der binnen 14 Tagen rechtswirksam wird. Zahlt der Chef dann immer noch nicht, holt man sich vom Gericht (ist reine Formsache) einen vollstreckbaren Titel und kann damit einen Gerichtsvollzieher beauftragen. Aber damit sollte sich der Kläger gar nicht mehr selbst beschäftigen. Nach dem Gütetermin hat nämlich das Eintreiben der Forderung nichts mehr mit Arbeitsrecht zu tun, sondern ist eine gewöhnliche zivilrechtliche Forderung. Damit kann man gerne einen Rechtsanwalt beschäftigen. Ist der Schuldner nicht insolvent, hat er natürlich auch die Kosten des eingeschalteten Rechtsanwalts sowie die Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen. Aber so weit lässt es ein Arbeitgeber, der seine Sinne beieinander hat, niemals kommen. Eine Zwangsvollstreckung beginnt mit dem Griff aufs Geschäftskonto an der schmerzhaftesten Stelle, die ihm nachhaltigen Ärger bereiten kann.
Nun gilt es, dem zahlungsunwilligen Chef zu zeigen, wo Bartel den Most holt.
Gruß
Wolfgang