Mitgegangen mit gehangen ?

Hallo und Guten Morgen,

stellt Euch mal folgende Situation vor:
Da gibt es - irgendwo in Deutschlanf - eine kleine Immobilie mit einer
handvoll Wohnungseigentümern.
Jetzt wird einer der Eigentümer zahlungsunfähig.
Würde die Hausverwaltung jetzt einfach mirnichts dirnichts seine Kosten auf die anderen Eigentümer verteilen können ?
Mit welchen möglichen Folgen?
pd

Hallo,

Würde die Hausverwaltung jetzt einfach mirnichts dirnichts
seine Kosten auf die anderen Eigentümer verteilen können ?

es ist noch viel besser: jeder Gläubiger der Gemeinschaft kann von jedem Eigentümer die Zahlung der gesamten Forderung verlangen, weil nämlich die Eigentümergemeinschaft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, deren Gesellschafter solidarisch und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften.

Würde die Hausverwaltung jetzt einfach mirnichts dirnichts
seine Kosten auf die anderen Eigentümer verteilen können ?

Mit anderen Worten: natürlich. Im Innenverhältnis entstehen natürlich Forderungen ggü. dem zahlungsunfähigen Eigentümer.

Gruß
Christian

du machst mir spass !
solche überraschungen am frühen morgen beleben den ganzen tag.

Danke
ich wünsche Dir eine schöne erfolgreiche Woche
pd

Hallo,

Würde die Hausverwaltung jetzt einfach mirnichts dirnichts
seine Kosten auf die anderen Eigentümer verteilen können ?

es ist noch viel besser: jeder Gläubiger der Gemeinschaft kann
von jedem Eigentümer die Zahlung der gesamten Forderung
verlangen, weil nämlich die Eigentümergemeinschaft eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, deren Gesellschafter
solidarisch und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten
der Gesellschaft haften.

Seit der WEG Reform 2007 ist es gerade nicht mehr so.
Die Haftung der Wohnungseigentümer wird auf deren Miteigentumsanteil begrenzt. Damit zahlt jeder Miteigentümer das, was er im Innenverhältnis auch den anderen Miteigentümern schuldet.
Das beschriebene Verfahren, sich den finanziell leistungsfähigsten Miteigentümer herauszusuchen, von ihm die ganze Summe zu fordern und dieser muss dann im Innenverhältnis von den Miteigentümern deren Anteil fordern, gibt es seit 2007 nicht mehr.
Gruß n.

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Hallo,

da ich nicht weiß, ob Du im Strang noch weiter mitliest, hier noch die Antwort an Dich: N. Schmidt hat mich zurecht korrigiert. Die richtige Antwort kannst Du dort nachlesen. Diese spezielle Änderung des WEG war mir heute morgen nicht mehr präsent.

Zum Abschluß noch einen Dank an N. für die Korrektur.

Gruß
Christian