Mitgliederversammlung

Bei Mitgliederversammlungen von Vereinen sidn meist nur wenige Mitglieder da. Ist es erlaubt, dass man mit schriftlicher Genehmigung die Stimmen von fehlenden bündelt (wie z.B. bei Aktionärsversammlungen) und für sie dann mit abstimmt?

Danke.

Hallo Thomas,
ich zitiere Paland, Kommentar zum BGB, § 38 1) c): Die Mitgliedschaftsrechte (eigene Anm.: und damit m.E.auch das Stimmrecht)sind persönlich auszuüben (§38 S.2). Die Ausübung durch gesetzliche Vertreter ist zulässig, soweit sich aus dem Vereinszweck nichts anderes ergibt. Die Satzung kann Vertretung durch Mitglieder zulassen (§ 40); die Vertretung durch Nichtmitglieder ist dagegen mit dem Charakter des Idealvereins unvereinbar.
Also wieder einmal: Es kommt drauf an…
Gruß
JN