Mitgliedsbeitrag per Lastschrift unzulässig?

Hallo,

ich bin Kassenwart unseres gemeinnützigen Vereins und die Mitgliedsbeiträge werden laut Satzung per Lastschrift eingezogen. Jetzt hat sich ein Mitglied gemeldet, dass eine zwingende Begleichung der Mitgliedsbeiträge unzulässig ist und laut BGB nur ein Vorschlag sein darf. Er bietet an, den Beitrag per Überweisung zu bezahlen.
Das steht dazu in unserer Satzung:

Der Mitgliedsbeitrag ist für jedes Mitglied über Erteilung einer Einzugsermächtigung zu begleichen.

Hat er recht? Ist der Verein verpflichtet, den Dauerauftrag zu akzeptieren? Dann wären aber auch viele Mustersatzungen, die ich im Internet gefunden habe, falsch.

Vielleicht habt ihr da ein paar klärende Infos…

Vielen Dank
megadiver

Moin, megadiver,

Hat er recht?

es ist nicht auszuschließen, dass irgendwo im BGB ein Paragraph zu finden ist, der sich in diesem Sinne interpretieren lässt. Ungeachtet dessen würde ich das Mitglied am Kragen packen und darauf hinweisen, dass der Verein ein gemeinnütziger ist und der Kassier ehrenamtlich tätig ist. Genau deshalb schreibt man diesen Passus in die Satzung.

Ist der Verein verpflichtet, den Dauerauftrag zu akzeptieren?

Nein. Im Gegenzug ist der Verein aber auch nicht verpflichtet, sich mit Mitgliedern, die sich nicht an die Satzung halten möchten, herumzuärgern.

Dann wären aber auch viele Mustersatzungen,
die ich im Internet gefunden habe, falsch.

Mit Mustersatzungen kenne ich mich nicht aus, wohl aber mit der Satzung meines Vereins, die - wie 100.000 andere - vom Registergericht genehmigt ist.

Gruß Ralf

Hallo,

ich bin Kassenwart unseres gemeinnützigen Vereins und die
Mitgliedsbeiträge werden laut Satzung per Lastschrift
eingezogen. Jetzt hat sich ein Mitglied gemeldet, dass eine
zwingende Begleichung der Mitgliedsbeiträge unzulässig ist und
laut BGB nur ein Vorschlag sein darf. Er bietet an, den
Beitrag per Überweisung zu bezahlen.

Laß Dir erst mal den BGB- Paragraphen zeigen!

Das steht dazu in unserer Satzung:

Der Mitgliedsbeitrag ist für jedes Mitglied über Erteilung
einer Einzugsermächtigung zu begleichen.

Daran muß sich das Mitglied halten.

Hat er recht?

Nein, siehe beigefügte Info.

Vielleicht habt ihr da ein paar klärende Infos…

Jau!

Gruß:
Manni

http://www.pic-upload.de/view-8931908/Save0149.jpg.html