Mithilfe bei der Inanspruchnahme einer Grunddienstbarkeit

Hallo,

meine Frage bezieht sich auf altrechtliche Grunddienstbarkeiten. Eine Gemeinde besitzte alte Forstberechtigungen, über die die Bürger unentgeltlich gewisse Holzsortimente aufarbeiten und sich aneignen dürfen. Der Kreis der Berechtigten ist dabei klar definiert. Was jedoch nicht geregelt ist, ist die Frage, ob man von nicht berechtigten Personen bei der Aufarbeitung des Holzes im Wald Hilfe erhalten darf, sofern das Holz natürlich nur dem Berechtigten zu Gute kommt. Immerhin ist ja bereits die Aufarbeitung mit dem Recht verbunden. Ein Nichtberechtigter, der alleine im Wald ist, darf ja grundsätzlich auch nur Holz aufarbeiten, wenn er die Erlaubnis des Waldbesitzer eingeholt hat (z.B. Erlaubnis oder wenn er Holz vom Forst gekauft hat). Dürfte er dann auch nicht seinem Kollegen bei der Aufarbeitung helfen?

Viele Grüße
Feivel

Doch und ich wundere mich warum Du das fragst.
Hauptsache derjenige dem Du hilfst ist der Berechtigte.

Es kann nicht gemeint sein ,es darf nur der Berechtigte selbst Hand anlegen und sollte er verhindert sein (Alter, Krankheit, Gebrechen) dann verfällt sein Recht. Er muss sich auch vertreten lassen oder fremde Hilfe, sei es unentgeltlich oder gewerblich in Anspruch nehmen können.

Alles andere wäre überraschend und lebensfremd.

MfG
duck313

Sollte jemand, warum auch immer, verhindert sein, könnte sein Recht nicht verfallen, da ja die Gemeinden für ihre Einwohner berechtigt sind. Übt also nur einer regelmäig das Recht aus, kann es nach den einschlägigen Bestimmungen nicht erlöschen. Der einzelne Bürger könnte also Jahrzente pausieren, wenn er das möchte oder gesundheitlich muss, ohne dass das Recht erlöscht…

…wesentlich mehr beschäftigt mich die Frage der Vertretung. Ich bin kein Jurist, weshalb meine Frage vielleicht etwas konfus klingen mag. Das Problem, das ich sehe, liegt darin, dass die Rechtsausübung damit beginnt, dass man zulässige Baumdurchmesser im Wald aufarbeitet, und damit endet, dass man es sich aneignet (also mitnimmt). Beides dürfen Nichtberechtigte aber nicht tun. Sollte der Berechtigte sich vertreten lassen, handelt der Helfer an seiner Stelle und alles wäre in diesem Fall in Ordnung. Dies würde aber letztlich bedeuten, dass der Berechtigte meinetwegen 5 Nichtberechtigte Personen des Nachbarortes mit der Ausübung in Vertretung beauftragen könnte. Diese 5 Personen laden sich die Anhänger mit kostenlosem Brennholzvoll und fahren es selbst nach Hause. Fliegt die Geschichte auf, könnten die Beteiligten behaupten, dass die Nichtberechtigten das Holz für ihn aufbewaren, da er keinen Lagerplatz hat… dem Missbrauch wäre dadurch ja Tür und Tor geöffnet.

Ich würde das nicht als lebensfremd betrachten. Man hat früher solche Regelungen durchaus vor dem Hintergrund gemacht, dass man ziemlich genau wusste, was ein einzelner Berechtigter alleine schaffen kann, und damit auch sichergestellt, dass genug für alle da ist, und sich niemand übermäßig bedienen kann. Das geht oft noch auf Zeiten zurück, in denen man noch per Hand arbeitete, und ein Einzelner nicht durch einen beliebig umfangreichen Einsatz von Maschinen für sich einen Vorteil gegenüber anderen erreichen konnte. Was aber damals natürlich schon möglich gewesen wäre, wäre der Einsatz zusätzlicher Manpower, den man genau dadurch ausschließen konnte, dass eben nur die Berechtigten selbst im Wald arbeiten durften.

Und in der Tat konnten dabei dann Alte und Kranke ggf. auch durchs Raster fallen, wenn sie nicht eine Familie im Hintergrund hatten, die ebenfalls berechtigt war, zumal man zu der Zeit natürlich auch noch überwiegend generationenübergreifend zusammen wohnte, was die Sache dann bei Familienanschluss zusätzlich entschärfte. Aber die Märchen mit den alten Leute, die einsam alleine lebten, und dann nicht mal das kostenlos erhältliche Brennholz hatten, haben durchaus einen realistischen Hintergrund.

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Zum Beispiel von einem Harvester?

Sorry, diese Selbstverständlichkeit kann ich nicht erkennen. Man sollte da vor jedem vorschnellen Urteil erstmal in die Satzung schauen, sonst kann man dazu gar nichts sagen.

Sicher, das wäre zu bedenken.

Aber ich nehme stark an, das Recht ist sowieso nach Person(Wohnsitz) und Menge definiert.
Mag sein, es war vor 100 oder 200 Jahren als „was einer allein schaffen kann“ benannt.
Sicherlich ist das inzwischen als „Menge Holz und Jahr“ definiert worden.

Und dann gäbe es auch kein Problem mit der Vertretung und Hilfe. Hauptsache es wird die zugestanden Menge Holz entnommen und (wichtig) kommt ausschließlich dem Berechtigten für seine Hausfeuerung zu Gute.

Außer, es ist auch darüber inzwischen etwa geregelt.

Deshalb ist der Rat, sich die Satzung mal genauer anzuschauen oder schlicht mal bei der Gemeinde nachzufragen nicht verkehrt.

MfG
duck313

Außer 200 Jahre alte Urkunden gibt es da nichts, da sich die Gemeinde damit nie näher beschäftigt hat. Der Kreis der Berechtigten (Bürger über die Gemeinde) ist darin klar definiert. Eine Mengenbegrenzung gibt es nur in Form des „eigenen Bedarfes in jedem Jahre“. Das kann ja von 3 Scheiten bis zu einem LKW voll gehen. Ob diese lapidare Formulierung für eine Vertretung ausreicht?

Aus meiner Sicht reicht das aus.
Es ist nicht ersichtlich warum sich ein Bürger nicht vertreten lassen soll.
Bedingung aber, das geerntete Holz kommt dem Berechtigen zu Gute. Das muss klar sein.
Und wer nur noch ein Kaminöfchen als Zusatzheizung oder für die „Gemütlichkeit“ nutzt, der braucht nur "ein paar Scheite " im Jahr.
Jemand mit Holz-Zentralheizung (Scheitholzkessel) viele Raummeter.
Und ein Bürger mit Gas oder Öl eben gar nichts. Dass der sein Recht verliert leuchtet mir ein. Das wäre dann auch nicht übertragbar.

Aber wie gesagt, wie läuft denn die Praxis seit neuerer Zeit ? Was sagt die Gemeinde oder Forstverwaltung dazu. Die muss doch die alte Formulierung in die neue Zeit sinngemäß übertragen.
Der Fall den Du ansprichst, ist ja nun nicht ungewöhnlich. Da wird es schon immer Nachfragen gegeben haben.
Und deshalb gehe ich davon aus, es ist was geregelt worden. Mag sein stillschweigend nach „gesundem Menschenverstand“ .

Genau diese Übertragung alter Formulierungen ist nie geschehen. Auch fehlen zu solchen Fragestellungen sicherlich auch Urteile, die solche altrechtlichen Dienstbarkeiten i.d.R. formen.

Um aber noch einmal auf die Vertretung zurückzukommen: wenn sich ein Berechtigter nach den einschlägigen Bestimmungen des GBG vertreten lassen kann, dann arbeitet an Stelle von ihm ein anderer im Wald. Wenn der Nichtberechtigte dem Berechtigter aber hilft, dann arbeiten letztlich beide im Wald. Dann wäre es ja keine Vertretung mehr. Wenn es keine Vertretung ist, dann ist es doch rechtswidrig im Sinne des altrechtlichen Forstrechts, in dem stets nur von dem „Berechtigten“ die Rede ist.

Viele Grüße
Feivel