Hallo,
meine Frage bezieht sich auf altrechtliche Grunddienstbarkeiten. Eine Gemeinde besitzte alte Forstberechtigungen, über die die Bürger unentgeltlich gewisse Holzsortimente aufarbeiten und sich aneignen dürfen. Der Kreis der Berechtigten ist dabei klar definiert. Was jedoch nicht geregelt ist, ist die Frage, ob man von nicht berechtigten Personen bei der Aufarbeitung des Holzes im Wald Hilfe erhalten darf, sofern das Holz natürlich nur dem Berechtigten zu Gute kommt. Immerhin ist ja bereits die Aufarbeitung mit dem Recht verbunden. Ein Nichtberechtigter, der alleine im Wald ist, darf ja grundsätzlich auch nur Holz aufarbeiten, wenn er die Erlaubnis des Waldbesitzer eingeholt hat (z.B. Erlaubnis oder wenn er Holz vom Forst gekauft hat). Dürfte er dann auch nicht seinem Kollegen bei der Aufarbeitung helfen?
Viele Grüße
Feivel