Hat man als Mitinhaber (auch Erbe) eines Kontos einer Erbengemeinschaft die Möglichkeit, den Kontostand direkt auf der entsprechenden Bank vor Ort zu erfragen, auch wenn man keine Kontovollmacht besitzt?
Bank verweigert die Auskunft und verweist an ein anderes Mitglied der Erbengemeinschaft, welches die Auszüge in Händen hält, jedoch nicht rausrückt. Oder gibt es eine andere Möglichkeit, außer Klage?
Hallo,
wenn man mitinhaber eines Kontos ist dann hat man auch zugang zu den Daten. Es scheint aber in dem Fall nur so zusein das man in einer Erbengemeinschaft ist, diese ein Konto hat und man dabei kein Zugang zum Konto dieser Gemeinschaft hat weil der Kontobevollmächtigte eben eine andere Person ist.
Wenn dem so ist dann geht der Weg nur über einen Rechtsanwalt.
Gruß Sunny
Hallo,
wenn man mitinhaber eines Kontos ist dann hat man auch zugang
zu den Daten. Es scheint aber in dem Fall nur so zusein das
man in einer Erbengemeinschaft ist, diese ein Konto hat und
man dabei kein Zugang zum Konto dieser Gemeinschaft hat weil
der Kontobevollmächtigte eben eine andere Person ist.
das ergibt keinen Sinn. Bei einem Konto einer Erbgengemeinschaft handelt es sich - wie der Name schon sagt - um ein Gemeinschaftskonto. Jeder Erbe ist also Kontoinhaber, auch wenn es zusätzlich noch Bevollmächtigte geben sollte.
Gruß
Christian
Hallo,
Nur wenn an die Bank eine Vollmacht für eine Person der Erbengemeinschaft gesendet wurde, gibt es Kontoauszüge nur für eine Person. Ansonsten bekommt jedes Mitglied der Erbengemeinschaft am Monatsende einen Kontoauszug.
Gruß
Sterkrader
Hallo,
Nur wenn an die Bank eine Vollmacht für eine Person der
Erbengemeinschaft gesendet wurde, gibt es Kontoauszüge nur für
eine Person. Ansonsten bekommt jedes Mitglied der
Erbengemeinschaft am Monatsende einen Kontoauszug.
Kontoauszüge bekommt derjenige, der im System als Empfänger der Bank hinterlegt ist. Das kann ein Bevollmächtigter sein, ein oder jeder Kontoinhaber, der Steuerberater oder König Kalle Wirsch.
Wer die Kontoauszüge bekommt, hat auch nichts damit zu tun, wer Informationen über den Kontostand erhalten kann oder darf.
Gruß
Christian
Hi,da mal lesen: http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/ve…
Eine Vollmacht kann jederzeit von den Miterben widerrufen werden.
Wenn die Vollmacht vom Erblasser erstellt wurde und nicht den Zusatz: „transmortal“, oder: „über den Tod hinaus“, enthält ist sie mit dem Tode des Erblassers sowieso erloschen.
Aber auch mit diesem Zusatz kann d. Vollmacht von den Miterben jederzeit widerrufen werden.
http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/ve…
MfG ramses90