Hallo,
wie sähe es in folgendem hypothetischen Fall aus:
Person X ist Elternteil eines minderjährigen Kindes Y. Y trifft sich regelmäßig allein mit der erwachsenen Person Z. X geht aufgrund von Aussagen des Kindes und gefundenen Gegenständen davon aus, dass strafbare Handlungen zwischen Y und Z stattfinden.
Um stichhaltigere Beweise zu erhalten, käme X nun beispielsweise auf die Idee, ein Tonaufzeichnungsgerät heimlich in Ys Kleidung/Tasche o.ä. zu verbergen.
Angenommen, die Aufnahmen enthielten Eindeutiges. Können sie vor Gericht verwendet werden? (Meine Vermutung: Nein, da heimlich aufgenommene Kameraaufnahmen ebenfalls wirkungslos sind.)
Angenommen, Z fände das Aufzeichnungsgerät. Kann es „Probleme“ für X geben? (Meine Vermutung: Ja, da Tonaufzeichnungen von Personen ohne deren Wissen „verboten“ sind - Tonmitschnitte einer Uni-Vorlesung, ohne den Prof zu fragen, sind meines Wissens nach ebenso nicht zulässig.)
Wie sähe es aus, wenn in diesem hypothetischen Fall entsprechende Ton- oder auch Bildaufnahmen durch einen Detektiv entstünden?
Viele Grüße,
Nina
um allein auf die überschrift zu antworten, fällt mir spontan
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 stgb ein.
grüße
Person X ist Elternteil eines minderjährigen Kindes Y. Y
trifft sich regelmäßig allein mit der erwachsenen Person Z. X
geht aufgrund von Aussagen des Kindes und gefundenen
Gegenständen davon aus, dass strafbare Handlungen zwischen Y
und Z stattfinden.
Naja, das sehen die beiden sicher anders, aber das ist nur meine Persönliche Meinung, und die gehört jetzt nicht hier hin.
Angenommen, die Aufnahmen enthielten Eindeutiges. Können sie
vor Gericht verwendet werden? (Meine Vermutung: Nein, da
heimlich aufgenommene Kameraaufnahmen ebenfalls wirkungslos
sind.)
Richtig.
Angenommen, Z fände das Aufzeichnungsgerät. Kann es „Probleme“
für X geben? (Meine Vermutung: Ja, da Tonaufzeichnungen von
Personen ohne deren Wissen „verboten“ sind - Tonmitschnitte
einer Uni-Vorlesung, ohne den Prof zu fragen, sind meines
Wissens nach ebenso nicht zulässig.)
Straftat, die hoffentlich vervolgt wird.
Wie sähe es aus, wenn in diesem hypothetischen Fall
entsprechende Ton- oder auch Bildaufnahmen durch einen
Detektiv entstünden?
Genauso wie ohne Dedektiv: Illegal. Ein Dedektiv hat keine besonderen Rechte. Der darf genau das was jeder andere darf.
Hallo,
danke für die Info; dann lag ich mit meiner Einschätzung gar nicht so daneben…
Ein weiterer, ähnlicher Fall:
Eine Person X beobachtet eine Straftat - beispielsweise einen Einbruch bei Y - und greift geistesgegenwärtig zur mitgeführten Kamera. X kann somit ohne dass dies durch die Täter bemerkt wird, Ton- und Bildaufnahmen vom Tathergang machen, auf denen die Täter erkennbar zu sehen und zu hören sind.
Wären die von X gemachten Aufnahmen gerichtlich verwertbar?
Hinterherspioniert würde in diesem hypothetischen Fall ja nicht, es fände auch keine dauerhafte Überwachung mittels versteckter Aufzeichnungsgeräte statt, lediglich exakt die Straftat würde aufgenommen.
Wie sähe es übrigens im Falle eines „Panik-Knopfes“ in der eigenen Wohnung aus, mit dem eine Person eine Bild- und Tonaufzeichnung (heimlich, keine „Dieser Bereich ist videoüberwacht“-Schilder) auslösen kann, falls diese Person einen Einbrecher oder eine sonstige Bedrohung in der Wohnung vermutet?
Viele Grüße,
Nina
Eine Person X beobachtet eine Straftat - beispielsweise einen
Einbruch bei Y - und greift geistesgegenwärtig zur
mitgeführten Kamera. X kann somit ohne dass dies durch die
Täter bemerkt wird, Ton- und Bildaufnahmen vom Tathergang
machen, auf denen die Täter erkennbar zu sehen und zu hören
sind.
Wären die von X gemachten Aufnahmen gerichtlich verwertbar?
Da bin ich mir jetzt nicht so sicher, würde in dem Fall aber ja sagen.
Außerdem hätte man hier keine Straftat durch die Aufnahmen, weil sie dazu dienen eine Gegenwärtige (!) straftat zu verhindern, bzw. die strafverfolgung zu ermöglichen (§34StGB).
Hinterherspioniert würde in diesem hypothetischen Fall ja
nicht, es fände auch keine dauerhafte Überwachung mittels
versteckter Aufzeichnungsgeräte statt, lediglich exakt die
Straftat würde aufgenommen.
Genau, es muss schon ein Rechtvertigender Notstand, oder Notwehr vorliegen, was hier der Fall ist.
Wie sähe es übrigens im Falle eines „Panik-Knopfes“ in der
eigenen Wohnung aus, mit dem eine Person eine Bild- und
Tonaufzeichnung (heimlich, keine „Dieser Bereich ist
videoüberwacht“-Schilder) auslösen kann, falls diese Person
einen Einbrecher oder eine sonstige Bedrohung in der Wohnung
vermutet?
In der Eigenen Wohnung, kann man Aufnehmenwas man will, es dürfen nur keine Personen aufgenommen werden die das nicht woll, also Gäste oder mitbewohner. Ein Einbrecher, hat dieses Recht natürlich nicht,
den kann man filmen wie man will.
hallo,
Da bin ich mir jetzt nicht so sicher, würde in dem Fall aber
ja sagen.
Außerdem hätte man hier keine Straftat durch die Aufnahmen,
weil sie dazu dienen eine Gegenwärtige (!) straftat zu
verhindern, bzw. die strafverfolgung zu ermöglichen (§34StGB).
nein. inwieweit soll das bloße unerkannte filmen geeignet sein, die tat bzw. den angriff auf das rechtsgut sofort und dauerhaft zu verhindern ? gar nicht. -> keine geeignete notweh/nothilfe/notstands-handlung.
gruß.
inwieweit soll das bloße unerkannte filmen geeignet
sein, die tat bzw. den angriff auf das rechtsgut sofort und
dauerhaft zu verhindern ?
Dann angriff verhindern kann das natürlich nicht. Aber es Verhindert unter umständen, das der Schaden den der o. die Täter anrichten straflos bleibt, weil die täter nicht unerkannt entkommen. Ich denke das könnte man so auslegen.
aber das bringst du doch irgendwie in verbindung mit „notwehr“ ? nur geht es dabei um eine geeignete handlung, die vorliegt, wenn sofort und dauerhaft der angriff verhindert/abgewendet werden kann.
in dem fiktiven fall könnte der dieb den diebstahl oder welches delikt auch immer vollenden… unabhängig vom beobachten. man könnte erwägen, es dem dieb mitzuteilen, ihn zu filmen und er dann mit dem „angriff“ aufhört (aber darum gehts wohl hier nicht ?!)
und dass es bei einem raub/diebstahl auf einen schaden ankommen soll, ist nicht der fall
grüße
aber das bringst du doch irgendwie in verbindung mit „notwehr“
Eigentlich denke ich, dass ein Rechtfertigender Notstand hier eher angebracht ist, deshalb auch §34 StGB.
nur geht es dabei um eine geeignete handlung, die vorliegt,
wenn sofort und dauerhaft der angriff verhindert/abgewendet
werden kann.
Wenn man einen Täter Fotogrfiert, Filmt o.ä. kann das ja dazu führen, das er aus angst vor wiedererkennung aufgibt und flieht.
in dem fiktiven fall könnte der dieb den diebstahl oder
welches delikt auch immer vollenden
Das wäre auch bei einem Aktiveren eingreifen möglich, das kann man ja eigentlich nicht ausschliesen, dass der „Angreiffer“ trotzdem weiter macht.
man könnte erwägen, es dem dieb mitzuteilen, ihn
zu filmen und er dann mit dem „angriff“ aufhört
Darauf wollte ich hinnaus.
(aber darum gehts wohl hier nicht ?!)
Ne, eigentlich nicht, aber jetzt haben wir uns ja doch hierhin diskutiert.
Eigentlich geht es mir nur darum das man für das Filmen in so einem Fall nicht bestraft werden kann. Sonst würde einem die Polizei ja auch nicht auf duzenden Internetseiten dazu raten täter zu Fotogafieren, damit sie ihre Tat abbrechen.
(aber darum gehts wohl hier nicht ?!)
Ne, eigentlich nicht, aber jetzt haben wir uns ja doch hierhin
diskutiert.
achso, ich dachte, wir befänden uns noch halbwegs bei der überschrift „mitlauschen“, also ohne kenntnis des täters.
dann kann ich dir nur zustimmen und das filmen o.ä. als gerechtfertigt ansehen.
gruß