Mitnahme eines Freundes in den Urlaub

Hallo,
ich bin weiblich, 14 Jahre alt und möchte gerne in den Urlaub einen sehr guten Freund mitnehmen ( der allerdings 25 ist). Meine Eltern sind geschieden und haben beide das Sorgerecht. Mein Vater, der mich während des ganzen Urlaubs begleitet, ist damit einverstanden, dass ich diesen Freund mitnehme, meine Mutter sagt, es sei verboten, wozu ich aber noch keine Beweise gefunden habe.
Gibt es noch irgendeine Möglichkeit, diesen Freund mitnehmen zu dürfen ?
Danke schon im Voraus.

Verboten sind einem Erwachsenen, Volljährigem, der sexuelle Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen unter 16 Jahren.
Wenn es wirklich nur ein sehr guter Bekannter ist, dann kann niemand etwas dagegen einwenden. Du solltest aber streng darauf achten, dass nichts zwischen Euch läuft, denn das ist strafbar- für den guten Bekannten.
Ich hoffe, dass der Junge Mann das auch so sieht.
Falls Du irgendwelche Gefühle für Ihn hegst, die über das freundschaftliche hinausgehen, solltest Du immer daran denken, dass er dafür bestraft wird. Mann sollte auch nicht so naiv sein und glauben, das kommt schon nicht raus. Zufälle gibt es sehr viele im Leben und Du könntest auch schwanger werden- was dann? Wenn Du also Deinen Bekannten magst, dann lass es die nächsten 2 Jahre noch bei der freundschaftlichen Beziehung. Danach hast Du noch alle Zeit für „mehr“.
Einen schönen Urlaub
E-M.

Hallo,
da kann ich dir leider nicht helfen kenne mich damit nicht wirklich aus.
Doch solltest du zu diesem freund eine feste bindung also beziehung haben ist das auf jeden fall nicht erlaubt.
Doch mal ganz erlich der besagte freund kann ja auch zufällig dort urlaub machen oder?

Hallo,
mmmhhh
Ich denke, es ist nicht unbedingt eine rechtliche Frage. Warum macht sich deine Mutter Sorgen und dein Vater nicht?
Was ist das für ein Freund, kennt deine Mutter ihn? Welche Argumente hat sie? Was sind ihre Sorgen?
Ohne die Zustimmung deiner Mutter könntest du oder auch er Probleme bekommen.

Grüße

Michael

Hallo!

Leider kann ich dir diesbezüglich keinen rechtlichen Ratschlag geben. Ich würde an deiner Stelle eine Beratungsstelle oder direkt das Jugendamt dazu befragen.

Meine persönliche Meinung ist, daß ich es als Mutter ebenfalls für bedenklich halten würde, da es mich wundert, was ein 25-jähriger Mann mit einem 14-jährigen Mädchen möchte… aber dies zählt letztendlich nicht.

LG
Simone

hallo lilli,

ok, du schreibst, dass es „EIN“ freund sei und nicht „DEIN“ freund?!
ich wills dir mal glauben:wink:
mein erster gedanke, wenn es „DEIN“ freund ist: der altersunterschied ist ernorm!!! aber das weißt du. und wenn ihr 2 im urlaub gesehen werdet und dein vater ist mal nicht dabei, kann es vielleicht mal unerwartet große schwierigkeiten für deinen freund geben, weil du eben noch minderjährig bist. dessen musst du dir bzw. ihr euch bewusst sein. wenn es sich aber wirklich nur um „EIN“ freund handelt, dann verstehe ich den aufstand deiner mutter nicht. es spricht absolut nichts dagegen einen guten freund mit in den urlaub zu nehmen, zumal es dein vater bereits erlaubt hat.

also, seit vorsichtig und genießt den urlaub:wink:)

viele grüsse vom früchtchen

Liebe Lilli,

ich bin mir nicht sicher, ob ich mit meiner Antwort nicht zu spät komme (eventuell bist Du ja schon im Urlaub oder hast ihn schon abgeblasen), der Vollständigkeit halber will ich Dir aber trotzdem noch Antworten.

Zunächst zum Sorgerechtlichen Teil:
Wenn Deine Eltern gemeinsames Sorgerecht haben, dann müssen sie sich in Fragen von Bedeutung (und diese Frage könnte eine solche sein) im Vorfeld einigen. Das ist deren Aufgabe.
Wenn Du erstmal mit Deinem Vater (als Sorgerechtsträger) unterwegs bist (und zar mit Zustimmung der Mutter), dann ist die gesetzliche Bestimmung diese:
Derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils aufhält,hat die (alleinige) Entscheidungen für das Kind in Angelegenheiten des täglichen Lebens (§ 1687 Abs.1 S. 2 BGB). Als Angelegenheiten des täglichen Lebens gelten: Schulalltag, Anmeldung zu einem Nachhilfeunterricht oder Sportverein, Essensfragen, Fernsehkonsum, Kleidung, Umgang mit Freunden, Besuch von Sport- oder Kulturveranstaltungen, die gewöhnliche medizinische Versorgung, Taschengeld, Verwaltung üblicher Geldgeschenke durch Verwandte, Zustimmung nach § 110 BGB (Eigentumserwerb durch Verwendung von Taschengeld) und alle anderen häufig vorkommenden Situationen, die eine sorgerechtliche Entscheidung erfordern, deren Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes aber ohne Aufwand wieder abänderbar sind.

Du merkst, der „Umgang mit Freunden“ gehört dazu, allerdigns befinden wir uns in einem Graubereich des Rechts.

Kommen wir zum Strafrechtlich relevanten Teil, auf den Deine Mutter ja abhebt.

Tatsächlich besagt § 176 des Strafgesetzbuches (StGB): (1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

zur so genannten „Tatbestandmäßgkeit“ müssen zwei Umstände erfüllt sein, die ich nach Deinen Ausführungen als nicht erfüllt ansehe: Du bist nicht „unter 14 Jahren“ und es soll nicht zu sexuellen Handlungen kommen.

Diffiziler ist der § 180 StGB, die so genannte „Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger“. Hier heißt es:
(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren

  1. durch seine Vermittlung oder
  2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit

Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Klingt unschön, denn das würde - sofern es zwischen Dir und Deinem Freund zu solchen sexuellen Handlungen kommen sollte - durchaus den Tatbestand treffen (weil Du ja unter 16 Jahren als bist und Dein Vater Euch durch den Urlaub quasi die Gelegenheit verschafft).

ABER: Der Gesetzgeber ist (manchmal) ein schlauer Kopf. Deshalb geht es weiter: „Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.“

Solange also keine grobe Erziehungspflichtverletzung vorliegt, ist Vater fein raus und die Sache auch nicht im eigentlichen Sinne verboten.

Abschließend noch ein kleiner Rat von meiner Seite:
Ich denke, es spricht absolut nichts dagegen, zusammen in den Urlaub zu gehen. Aber zusammen „in die Kiste“ ist in Deinem Alter und bei der Altersdifferenz nun wirklich nicht zu empfehlen. Deine Entwicklung und die Deines Freundes ist so unterschiedlich, dass Sex sicherlich keine gute gemeinschaftliche Aktivität für Euch ist.
Wie wäre deshalb der Vorschlag an Deine Mutter, dass ihr getrennte Zimmer nehmt. Oder Du ggf. bei Deinem Dad schläfst und Dein Freund alleine. Ich denke, dann werden weder Strafjustiz noch Familiengericht etwas gegen eine gute Zeit einzuwänden haben!

Alles Liebe,

Matthias.