Mitnahme im privaten PKW

Hallo,

Ich höre immer wieder von verschiedenen Leuten, dass bei Mitnahme von Personen im privaten PKW versicherungstechnisch und evt. auch arbeitsrechtlich besondere Regeln zu beachten sind: evt. Genehmigungen, Zusatzversicherungen, etc.

  1. Wenn eine Sekretärin Geschäftskunden in ihrem eigenen PKW (nicht Dienstwagen) am Bahnhof abholt, hat sie dann etwas Besonderes zu beachten (besonders natürlich im Hinblick darauf, dass sie dabei einen Unfall verschulden könnte)?

  2. Wie ist es bei der Mitnahme von Trampern - kann man hier im Falle eines Unfalls spezielle Probleme bekommen?

Mit vielen Grüssen, Peter

Insassenunfallversicherung
Moinsen,

was ich weiß ist, dass manche Fahrgemeinschaften z.B. immer noch eine extra Insassenunfallversicherung zur Bedingung machen, dieses jedoch, obwohl jeder ehrliche Versicherungsvertreter sie für überflüssig hält. Sie stammt aus der Zeit, als z.B. Verwandete, die im Auto mitfuhren und geschädigt wurden, nicht die gleichen Ansprüche hatten (Schmerzensgeld), wie Nicht-Verwandte.
Ansonsten übernimmt die Kfz-Haftpflicht, wie der Name schon sagt, die Haftung für alle Schäden, die der Fahrer Dritten zufügt, also auch den Auto-Insassen. Probleme, denke ich, gibts allerdings, wenn jemand Geld für eine Beförderung nimmt (Gewerbe, etc…), bzw. es einem Dienstwagenfahrer untersagt ist, Anhalter mitzunehmen.

Gruß

Markus

Moinsen,

was ich weiß ist, dass manche Fahrgemeinschaften z.B. immer
noch eine extra Insassenunfallversicherung zur Bedingung
machen, dieses jedoch, obwohl jeder ehrliche
Versicherungsvertreter sie für überflüssig hält.

Richtig.
Heutzutage eine billige Zusatzeinnahmequelle der versicherungen.
Die Haftpflichtversicherung deckt etwaige Ansprüche der Insaßen ebenfalls.

LG
Stuffi

Dem kann ich auch nur zustimmen. Alles, was einem geschädigten Insassen rechtlich zusteht, erhält er aus der Haftpflichtversicherung des Verursachers. Natürlich, es gibt Grenzfälle, aber man kann sich auch überversichern.
Michael

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Peter,

„Ditte Personen“ (also Leute,die mit dem Fahrzeug-Führer weder verwandt noch verschwägert sind) sind IMMER übder die Haftpflicht des jeweiligen
Kraftfahrzeuges versichert…

Bei Firmen-Kfz. sind die Mitarbeiter der Firma IMMER über die sogenannte
„Betriebs-Haftpflicht-Versicherung“ des Unternehmers versichert.

Es gibt nur folgende Fälle,wo eine „Insassen-Unfallversicherung“
sinnvoll ist:

Mitnahme von „Fremden“ in Firmen-Kfz.
Da es sich um „Dienstkraftfahrzeuge“ handelt,sind hier auch nur die
Firmen-Angehörigen versichert…werden mit einem Dienst-Kfz.
„Firmen-Fremde“ Personen befördert,so ist der Abschluß einer
„Insassen-Versicherung“ ratsam…

„Verleih“ des eigenen Kfz. an einen „anderen Fahrer“…
dieser würde ebenfalls keine Entschädigung erhalten…

mfg

Frank

Rückfrage
Hallo Frank,
soweit mir bekannt ist, bekommt der Fahrer niemals eine ‚Entschädigung‘, außer, wenn er den Unfall nicht selber verschuldet hat. Und ebenso hat imho JEDER Insasse (neben dem Fahrer) bei einem Unfall einen Anspruch, entweder gegen die Haftpflicht des Fahrers oder die des Unfallgegners.
Wo steht, daß das bei geliehenen Fahrzeugen oder Firmenfahrzeugen anders ist?
Gruß
Axel

Hallo Axel

Und ebenso hat imho JEDER Insasse (neben dem
Fahrer) bei einem Unfall einen Anspruch, entweder gegen die
Haftpflicht des Fahrers oder die des Unfallgegners.

Ja ebend…wenn der Fahrer keine Haftpflicht hat (Weil es sich um ein Firmengfahrzeug handelt…)

Wo steht, daß das bei geliehenen Fahrzeugen oder
Firmenfahrzeugen anders ist?

siehe oben…bzw. siehe Versicherungsbedingungen…

Bei Firmen (bzw.Behörden-Fahrzeugen) sind nämlich häufig nur die
gesetzlichen Mindest-Deckungssummen für einen Schadenfall versichert…
Das heißt dann im Klartext,das im „Worstcase“ nur ein „Minimal-Betrag“
gezahlt wird,der nicht einmal die Krankenhaus-Kosten deckt…
(deswegen ist ja auch bei den meisten großen Unternehmen die Mitnahme von „Betriebsfremden Personen“ in Dienst-Kfz. verboten…

mfg

Frank

Hallo,

Und ebenso hat imho JEDER Insasse (neben dem
Fahrer) bei einem Unfall einen Anspruch, entweder gegen die
Haftpflicht des Fahrers oder die des Unfallgegners.

Ja ebend…wenn der Fahrer keine Haftpflicht hat (Weil es
sich um ein Firmengfahrzeug handelt…)

Seit wann zahlt das die Haftpflicht des Fahrers? Dafür ist doch die Haftpflicht des Fahrzeugs zuständig, oder gibt es da neue Regelungen?

Wo steht, daß das bei geliehenen Fahrzeugen oder
Firmenfahrzeugen anders ist?

siehe oben…bzw. siehe Versicherungsbedingungen…

Siehe oben. Was kann in den Versicherungsbestimmungen einer Fahrzeughaftpflicht stehen, daß Insassenschutz ausschließt? Hast Du da ein Beispiel für?

Bei Firmen (bzw.Behörden-Fahrzeugen) sind nämlich häufig nur die
gesetzlichen Mindest-Deckungssummen für einen Schadenfall
versichert…
Das heißt dann im Klartext,das im „Worstcase“ nur ein
„Minimal-Betrag“
gezahlt wird,der nicht einmal die Krankenhaus-Kosten deckt…

Wie hoch ist der Minimalbetrag?
Btw., bezahlt wir trotzdem. Das einzige, was passieren könnte, ist, daß der Versicherungsnehmer in Regress genommen wird. Und dann drüfte eine Insassenversicherung mit unbegrenzter Deckung teurer sein als der Aufpreis für eine unbegrenzte Deckung bei der Fahrzeughaftpflicht.

(deswegen ist ja auch bei den meisten großen Unternehmen die
Mitnahme von „Betriebsfremden Personen“ in Dienst-Kfz.
verboten…

Was aber nun gar nichts mit einer Insassenversicherung zu tun hat, oder?

Gruß
Axel

Hallo,

Seit wann zahlt das die Haftpflicht des Fahrers? Dafür ist
doch die Haftpflicht des Fahrzeugs zuständig, oder gibt es da
neue Regelungen?

nöö schon immer galt zum B.
Wenn der Fahrer unter dem Einfluß berauschender Mittel steht,muß die
Fahtzeug-Haftplichtversicherung NICHT zahlen…

Was kann in den Versicherungsbestimmungen einer
Fahrzeughaftpflicht stehen, daß Insassenschutz ausschließt?
Hast Du da ein Beispiel für?

Unberechtigter Fahrer…Teilnahme an „Rennen“…

Bei Firmen (bzw.Behörden-Fahrzeugen) sind nämlich häufig nur die
gesetzlichen Mindest-Deckungssummen für einen Schadenfall
versichert…
Das heißt dann im Klartext,das im „Worstcase“ nur ein
„Minimal-Betrag“
gezahlt wird,der nicht einmal die Krankenhaus-Kosten deckt…

Wie hoch ist der Minimalbetrag?
Btw., bezahlt wir trotzdem. Das einzige, was passieren könnte,
ist, daß der Versicherungsnehmer in Regress genommen wird. Und
dann drüfte eine Insassenversicherung mit unbegrenzter Deckung
teurer sein als der Aufpreis für eine unbegrenzte Deckung bei
der Fahrzeughaftpflicht.

  1. Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt bei Kraftfahrzeugen einschließlich der Anhänger
    a) für Personenschäden je zweieinhalb Millionen Euro, bei Tötung oder
    Verletzung von drei und mehr Personen insgesamt siebeneinhalb
    Millionen Euro,
    b) für Sachschäden 500 000 Euro,
    c) für die weder mittelbar noch unmittelbar mit einem Personen- oder
    Sachschaden zusammenhängenden Vermögensschäden (reine
    Vermögensschäden) 50 000 Euro

mfg

Frank

Hallo,

Seit wann zahlt das die Haftpflicht des Fahrers? Dafür ist
doch die Haftpflicht des Fahrzeugs zuständig, oder gibt es da
neue Regelungen?

nöö schon immer galt zum B.
Wenn der Fahrer unter dem Einfluß berauschender Mittel
steht,muß die
Fahtzeug-Haftplichtversicherung NICHT zahlen…

Und die Privathaftpflicht springt dann ein? Das wäre doch mal was neues. Wo steht das denn jetzt wieder?

Was kann in den Versicherungsbestimmungen einer
Fahrzeughaftpflicht stehen, daß Insassenschutz ausschließt?
Hast Du da ein Beispiel für?

Unberechtigter Fahrer…Teilnahme an „Rennen“…

Unberechtigter Fahrer? Meinst Du ein gestohlenes Fahrzeug? Würde dann die Insassenunfallversicherung einspringen?

Oder meinst Du eine Versicherung, bei der aus Ersparnisgründen angegeben wurde: nur der Versicherungsnehmer nutzt das Fahrzeug? Dann wird aber imho trotzdem gezahlt, nur muß der Versicherungsnehmer nachträglich höheren Versicherungsbeitrag entrichten.

Teilnahme an Rennen? Meinst Du illegale Rennen? Dann zahlt auch die Insassenversicherung nicht. Legales Rennen? Wohl auch nicht.

Ich sehe immer noch keinen Fall, wo die Privathaftpflicht bei einem Autounfall einspringt.

Btw., ist die Leistung der Privathaftpflicht nicht sogar ausdrücklich ausgeschlossen, sobald ein bewegtes Kraftfahrzeug beteiligt ist?

  1. Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt bei

    Vermögensschäden) 50 000 Euro

Danke. Fragt sich immer noch, wann die Insassenversicherung nun einen Vorteil bietet.

Gruß
Axel

Hallo,

„Ditte Personen“ (also Leute,die mit dem Fahrzeug-Führer weder
verwandt noch verschwägert sind) sind IMMER übder die
Haftpflicht des jeweiligen
Kraftfahrzeuges versichert…

„Dritte Personen“ ( auch wenn sie mit dem Fahrer
verwandt oder verschwägert sind) sind IMMER übder die
Haftpflicht des jeweiligen
Kraftfahrzeuges versichert…

Gruß, Niels

Hallo Axel,

wende dich an einen Rechtsanwalt deines Vertrauens…
Gegen 20 € erklärt der dir das ganz genau…:smile:)

mfg

Frank

Schade. Also wieder nur heiße Luft. (owt)
-nix-

o.w.T.

Stimmt. Warum frage ich bei Dir eigentlich noch…
-nix-