Mitnahme von Zaun, Geländer o.ä. beim Hausverkauf

Hallo,

folgender angenommener Fall:

A verkauft sein Einfamilienhaus. Das EFH besitzt oben eine 40qm Dachterrasse, indem die Eltern von A zur Miete gewohnt haben (sind keine Miteigentümer). Dort sind in den Boden Pfosten eingeschraubt und dazwischen eine Art Geländer, Zaun als Sichtschutz zur Straße angebracht. Bei seinem Auszug nimmt A dies komplett mit, da er es in seinem neuen Haus ebenfalls gebrauchen könnte.

B, der Käufer des Hauses ist hiermit jedoch überhaupt nicht einverstanden und verlangt eine sofortige Wiederherstellung. Seiner Meinung nach gehört dieser Sichtschutz mit zum Objekt und beeindruckt den äußeren Gesamteindruck des Hauses.

Zum besseren Verständnis hier ein Beispiel:
http://www.bilder-hochladen.net/files/8y5l-1-jpg-nb…

Im Kaufvertrag befindet sich diesbezüglich keine Regelung. Allerdings wird dort erwähnt, dass all das mitverkauft wird, was nach herschender Sitte Zubehör des Gebäudes und des Grundstücks darstellt, ausgenommen Gegenstände Dritter. Da oben die Eltern von A wohnten, müsste der Sichtschutzzaun doch in jedem Fall als Gegenstände Dritter angesehen werden?

Wer würde hier im Recht sein?[/

Hallo XPXPL

mit dem gleichen Recht könnte A auch Türen mitnehmen. Die könnte er ja vielleicht mal wieder gebrauchen.

Gruss
Heinz

Hallo,

war der Käufer bei Abmontage bereits im Grundbuch als Eigentümer eingetragen?
Wenn ja, den Verkäufer auffordern, den Zustand wieder herzustellen und ansonsten mit einer Klage wegen Diebstahl und Sachbeschädigung drohen.

Gandalf

Hallo,

m.E. gehört der Zaun zum Gebäude, da dieser fest mit dem Gebäude verbunden ist.

Der Bezug auf Rechte Dritter hinkt, da alles was fest verbunden ist, automatisch zum Grundstück / Haus gehört.

Christian

Hallo,

A sollte sich mal mit den Begriffen Bestandteil und Zubehör einer Immobilie auseinandersetzen. Dann dürfte ihm recht schnell auffallen, dass die Demontage eines Balkongeländers ohne ausdrückliche entsprechende Formulierung im Kaufvertrag unzulässig sein dürfte.

Gruß vom Wiz

Üblicherweise werden sämtliche Einbauten als mitverkauftes Zubehör gesehen. Lesen Sie hierzu Ihren Kaufvertrag und fragen Sie Ihren Notar zu Ihrem speziellen Fall.
Gerichtlich geklärt wurden schon viele Dinge rund ums Zubehör. Sogar dass Heizöl nach dem Verkauf nicht abgepumpt werden darf.

Mit freundlichen Grüßen
Rose

http://www.hausundharmonie.de/immobilienberatung_stu…