A verkauft sein Einfamilienhaus. Das EFH besitzt oben eine 40qm Dachterrasse, indem die Eltern von A zur Miete gewohnt haben (sind keine Miteigentümer). Dort sind in den Boden Pfosten eingeschraubt und dazwischen eine Art Geländer, Zaun als Sichtschutz zur Straße angebracht. Bei seinem Auszug nimmt A dies komplett mit, da er es in seinem neuen Haus ebenfalls gebrauchen könnte.
B, der Käufer des Hauses ist hiermit jedoch überhaupt nicht einverstanden und verlangt eine sofortige Wiederherstellung. Seiner Meinung nach gehört dieser Sichtschutz mit zum Objekt und beeindruckt den äußeren Gesamteindruck des Hauses.
Im Kaufvertrag befindet sich diesbezüglich keine Regelung. Allerdings wird dort erwähnt, dass all das mitverkauft wird, was nach herschender Sitte Zubehör des Gebäudes und des Grundstücks darstellt, ausgenommen Gegenstände Dritter. Da oben die Eltern von A wohnten, müsste der Sichtschutzzaun doch in jedem Fall als Gegenstände Dritter angesehen werden?
war der Käufer bei Abmontage bereits im Grundbuch als Eigentümer eingetragen?
Wenn ja, den Verkäufer auffordern, den Zustand wieder herzustellen und ansonsten mit einer Klage wegen Diebstahl und Sachbeschädigung drohen.
A sollte sich mal mit den Begriffen Bestandteil und Zubehör einer Immobilie auseinandersetzen. Dann dürfte ihm recht schnell auffallen, dass die Demontage eines Balkongeländers ohne ausdrückliche entsprechende Formulierung im Kaufvertrag unzulässig sein dürfte.
Üblicherweise werden sämtliche Einbauten als mitverkauftes Zubehör gesehen. Lesen Sie hierzu Ihren Kaufvertrag und fragen Sie Ihren Notar zu Ihrem speziellen Fall.
Gerichtlich geklärt wurden schon viele Dinge rund ums Zubehör. Sogar dass Heizöl nach dem Verkauf nicht abgepumpt werden darf.