Mitschneiden von Telefongesprächen o. ä

Ich suche rechtliche Grundlagen oder entsprechende Rechtsprechung zum Thema „Unzulässiges Mitschneiden von Telefongesprächen o. ä.“, also ohne Zustimmung des Gegenübers.

Soviel ich weiß, beruft man sich da auf das allg. Persönlichkeitsrecht. Gibt es noch speziellere Rechtsgrundlagen (z. B. unerlaubte Handlung im BGB) oder wurde das durch Rechtsprechung näher geregelt?

Interessieren würde mich auch die Anwendbarkeit dieser Rechte auf privaten Email-Verkehr, Chatprotokolle, etc…

Mathias

Hallo!

Soviel ich weiß, beruft man sich da auf das allg.
Persönlichkeitsrecht. Gibt es noch speziellere
Rechtsgrundlagen (z. B. unerlaubte Handlung im BGB) oder wurde
das durch Rechtsprechung näher geregelt?

Das mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht stimmt schon, das mit der unerlaubten Handlung auch. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein sontiges Recht im Sinne von § 823 BGB.
Das mit dem Recht am gesprochenen und geschriebenen Wort ist in der Rechtsprechung ziemlich ausgetreten.

Zum mitgeschnittenen Gespräch:
OLG Karlsruhe, NJW-RR 2003, 410
BGH NJW 1988, 1016
BVerfG, NJW 2003, 2375; 1992, 815

Zur Veröffentlichung von Briefen, wohl mit E-Mails vergleichbar:
BGHZ 13, 334

Ich gebe zu, die Fundstellen hab’ ich dem Palandt geklaut, aber nachlesen wollte ich die dann nun doch nicht alle. Also mal selbst fleißig lesen :wink:

Was die Veröffentlichung von Chatprotokollen angeht, die aus einem Dialog zwischen zwei Personen bestehen, wüsste ich nicht, was dagegen spräche, die ebenso zu behandeln wie heimlich mitgeschnittene Telefongespräche.

Gruß,

Florian.

Soviel ich weiß, beruft man sich da auf das allg.
Persönlichkeitsrecht. Gibt es noch speziellere
Rechtsgrundlagen (z. B. unerlaubte Handlung im BGB) oder wurde
das durch Rechtsprechung näher geregelt?

Viel „spannender“ ist, daß derjenige, der heimlich Telefongespräche aufzeichnet (oder heimlich aufgezeichnete Gespräche verwendet), sich strafbar macht

–> § 201 StGB: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

Ausnahmen sind nur in eng begrenzten Fällen (ähnlich Notstand/Notwehr) möglich.

Für E-Mails gilt das nicht, die können nicht „heimlich“ aufgezeichnet werden; eine Veröffentlichung kann dann in aller Regel nur zivilrechtlich interessant werden.