Mitschuld ?

Hallo zusammen

Mal ein frage zu folgender Begebenheit :

Auf einer gut ausgebauten , übersichtlichen Landstrasse hällt ein ca 80 jähriger Fahrer mit ca 55 - 60 km/h den verkehrsfluss auf .
es sammeln sich über einige Zeit ca 15 Fahrzeuge hinter ihm ein .
Der PKW hinter diesem „Trödler“ wartet auf eine übersichtliche Stelle ohne Gegenverkehr um den Schleicher zu überholen.
Bei einer passenden gelegenheit setzt der Fahrer den Blinker , schaut in Aussen und Rückspiegel , schaltet in den 2 Gang und gibt zunder …
in dem Moment bemerkt er einen Motorradfahrer der gerade ansetzt ihn zu überholen , der PKW nimmt sofort das Gas weg , zieht wieder zurück in die Spur , bremst ziemlich kräftig um dem Vordermann nicht aufzufahren und denkt , das es eben noch mal gut gegangen ist .

Der Motorradfahrer hat allerdings vor Schreck den Lenker verrissen , ist ca 300 Meter über die Wiese , durch einen Weidezaun durch , in den ca 500 Meter entfernten Stall des dort ansässigen Bauernhofes gekracht .
7 Zeugen , die alle gleichzeitig von dem Motorradfahrer überholt wurden , geben als Zeugenaussage der Polizei an , das sie die Geschwindigkeit des Motorrades zwischen 180 - 190 km/h schätzen würden.

Frage :
hat der „Verkehrsflussbehinderer“ eine Teilschuld , der den Unfall gar nicht mitbekommen hat und weitergefahren ist .

hat der Fahrer des PKW’s der den Überholvorgang eingeleitet hat , aber noch im letzten moment abgebrochen hat , eine Teilschuld ?

gruss

Toni

Hallo

Es fehlt noch die Frage nach der "Teil"schuld des Motorradfahrers.

Wer 500 m für einen (letztlich erfolglosen) Anhalteversuch braucht, fährt nicht nur 180-190 km/h. Und auf einer Landstraße, die, man kann es nicht oft genug sagen, gleichberechtigt ALLEN Verkehrsteilnehmern gehört, auch den Fußgängern, Skatern, Radfahrern, Leiterwagenbesitzern und Pferdefuhrwerken (alle mit vniemand bei der Benutzung damit rechnen, dass plötzlich Raumschiff Enterprise mit Warp 9 auftaucht, egal ob von vorn oder von hinten. Sonst gäbe es nämlich nicht die Geschwindigkeitsbeschränkung auf (angesichts der oben geschilderten Verhältnisse ohnehin schon geradezu irrsinnig hohe) 100 km/h.

smalbop

Hi,

ps: Warum plenkst Du? Das stört den Lesefluss ganz gewaltig.

Zwecklos. Darüber wurde mit ihm schon des öfteren diskutiert. Er ist nämlich der einzige, der es richtig macht.

Gruß S

Ich habe damals in der Fahrschule gelernt dass man gar nicht überholen darf wenn man als zweiter, dritter vierter etc hinter einem Fahrzeug herfährt eben wegen der erhöhten Unfallgefahr und Unübersichtlichkeit (man muss ja damit rechnen dass ein Fahrer von vorne auch überholt). Der Motorradfahrer hat also falsch gehandelt und somit alle anderen auch gefährdet und trägt die alleinige Schuld an seinem Unfall.

Servus,

Ich habe damals in der Fahrschule gelernt dass man gar nicht
überholen darf wenn man als zweiter, dritter vierter etc
hinter einem Fahrzeug herfährt

Das wäre mir neu…

Strassenverkehrsordnung §5

(1) Es ist links zu überholen.

(2) überholen darf nur, wer übersehen kann, daß während des ganzen überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu überholende fährt.

(3) Das überholen ist unzulässig:

1.bei unklarer Verkehrslage oder
2.wo es durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) verboten ist.
(3a) Unbeschadet sonstiger überholverbote dürfen die Führer von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

(4) Wer zum überholen ausscheren will, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim überholen muß ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, eingehalten werden. Der überholende muß sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Er darf dabei den überholten nicht behindern.

(4a) Das Ausscheren zum überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden.

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Der Führer eines langsameren Fahrzeugs muß seine Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; dies gilt nicht auf Autobahnen.

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Radfahrer und Mofa-Fahrer Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

Gruß,
Sax

Was ist „plenken“ ?

Danke

Grüße
Trashi

Einfach dem Link folgen…

Schwachsinn. Du darfst sehr wohl als letzter einer Kolonne sogar überholen. Derjenige, welcher zum Überholen ansetzt, muss beachten, dass er niemanden der evtl. von hintne schon ankommen behindert, schneidet, gefährdet etc.

Naja, das ist im Zweifel von Gutachter festzustellen. Prinzipiell ist immer damit zu rechnen, dass jemand mit erhöhter geschwindigkeit sich nähern kann. Auch auf der Autobahn, wenn Limit 120 ist, fährst du ja auch nicht nach links wenn du selber z.B. mit 130 unterwegs bist, ohne in den Spiegel zu schauen, oder?

Hallo,

das ist richtig. Man muss immer schauen ob schon wer am überholen ist (und der hat dann auch Vorrang).
Aber mit 190 auf einer Landstraße muss man mMn definitv nicht rechnen (mein persönliches Rechtsverständnis).
Das soll jetzt nicht in Richtung Selbstjustiz gehen (Ala: Hier ist 130 auf der Autobahn, also zieh ich auf die dritte Spur auch wenn von hinten einer mit 160+ ankommt), aber mit gewissen Dingen rechnet man einfach nicht.
Kurzes OT: Ich hatte es bei uns in der Verkehrsberuhigten Zone auch schon, dass ich mit dem Rad auf die Straße fahren wollte und noch haarscharf vor einem Auto zum Stillstand komme was mit ca 60 durchgefahren ist. Die Fahrerin hat mich nichtmal wahrgenommen und nur durch meine Reaktion ist nichts passiert.

Gruß
-Thunderbird-

Ja, das meine ich ja auch. Nach unserem Rechtsverständnis kann das so oder so sein. Im konkreten Fall wird das der Richter, Gutachter etc. (mit)entscheiden :smile:

Und wenn ich auf der Landstraße überhole, schau ich halt einfach in den Spiegel vorher, das ist nunmal nicht so schwer, und wenn ich auch ordentlich meine Glubscher drauf fokussieren erkenne ich auch noch ein Motorrad mit 200kmh