Mitschuldig ja oder nein ?

Jemand kauft im Internet Waren und bittet einen Freund die Bezahlung über dessen PayPal-Bezahldienst mit der Begründung bezahlen zu lassen, es bestünde ja da "Käuferschutz“, so dass man dann auch sicher sein könne, die Ware „einwandfrei“ geliefert zu bekommen.

Später kommt selbiger aber mit der Bitte, zu einem Internet-VERKAUF auch „so“ vorgehen zu dürfen.

Wenn auch im kleinen Stil, so muss nicht unbedingt eine „Geldwäsche“ dahinterstehen; ABER wenn sich später mal herstellen sollte, dass es doch eine solche war, hätte der Freund sich dann unwissend mitschuldig gemacht ?

MfG.

Hallo,
da gibt es ein Sprichwort…

Unwissenheit ( Dummheit ) schützt vor Strafe nicht.

Natürlich bist du dann mit drann denn es war dein Konto.

Gruß SUnny

Unwissenheit ( Dummheit ) schützt vor Strafe nicht.

Doch. Tut sie. In den Grenzen der §§ 16, 17 StGB.

Hallo erstmal,

ich weiß ja nicht mit was für Leuten Du verkehrst, aber wenn Du bei denen gleich solche Gedanken hegst, dann solltest Du da besser nicht mitspielen. Bei Leuten in meinem Umfeld würde ich aufgrund einzelner konkreter Bitte etwas über meinen Paypalaccount abwickeln zu dürfen, jedenfalls nicht gleich auf solche Gedanken kommen, sondern von reiner Bequemlichkeit/fehlendem technischen Knowhow ausgehen.

Gruß vom Wiz

Unwissenheit ( Dummheit ) schützt vor Strafe nicht.

Doch. Tut sie. In den Grenzen der §§ 16, 17 StGB.

Nein

(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.

Unwissenheit ( Dummheit ) schützt vor Strafe nicht.

Doch. Tut sie. In den Grenzen der §§ 16, 17 StGB.

Nein

(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche
den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden,
kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen
Gesetz bestraft werden.

Wenn man nicht imstande (oder nicht willens) ist, zwei gesetzliche Bestimmungen bestehend aus insgesamt drei Sätzen richtig und vollständig wiederzugeben, geschweige denn zu verstehen, und ein Posting von noch nicht einmal zehn Wörtern korrekt zu verarbeiten, sollte man sich mit inhaltichen Beiträgen zurückhalten:

  1. Die Vorschriften im Zusammenhang. Auf § 16 Abs. 1 und 17 Satz 1 sei ausdrücklich hingewiesen:

_§16 StGB
(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.
(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.

§17 StGB
Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden._

  1. Dass Unwissenheit in den Grenzen der §§ 16, 17 vor Strafe schütze, heißt nicht dass Unwissenheit in jedem Falle „vor Strafe“ schütze - sondern eben nur innerhalb dessen, was die genannten Bestimmungen zulassen. Das ist dem Text - eigentlich - auch unzweideutig zu entnehmen.