Liebe Experten,
ich sag’s vorab: Wenn jemand die Frage dumm findet, kann er das ruhig sagen; ich würde mich aber über eine zusätzliche sachliche Antwort freuen 
Es geht mir um den strafrechtlichen Mittäterexzess. Dieser gilt für „den anderen“ Mittäter mangels Vorsatzes nicht. Es entfällt also der subjektive Tatbestand.
Und urplötzlich frage ich mich - zum ersten Mal in meinem Leben -, wieso eigentlich nicht schon der objektive Tatbestand entfällt. Eine Zurechnung nach § 25 II erfolgt doch nur für ein Handeln und IM RAHMEN eines gemeinsamen Tatplans.
Wer kann mir das erklären?
Levay
Hallo Levay,
als Nicht-Jurist fällt mir dazu nur ein historischer Fall ein - damals war es offenbar noch anders:
Ende des 18. Jahrhunderts wurde der Räuber Christian Hoscheid zu Tode verurteilt, weil er bei einem Angriff auf eine Mühle teilgenommen hatte, bei dem es einen Toten gab. Hoscheid selber war ziemlich früh mit einem Holzklotz ausgeschaltet worden, den er auf den Kopf bekam, und hatte von dem Mord nichts mitbekommen.
Man entschied gegen ihn, weil er Teil der Bedrohung war und begründete das Todesurteil damit, dass der ganze Ablauf des Angriffs möglicherweise anders gewesen wäre, wenn er nicht diesen Angriff durch bloße Präsenz unterstützt hätte.
Kam mir ziemlich plausibek vor…
Gruß!
Horst
Hi,
hmmm… versteh dein Problem nicht ganz. Mittäterschaft erfordert
a) Tatplan (subjektive Komponent)
b) gemeinsame Ausführung (objektive Komponente)
zugerechnet wird nur b)
Im Exzess wird also Tatplan überschritten, insoweit fehlt es am gemeinsamen Plan.
Ich find man kann hier die Prüfungspunkte nicht exakt trennen, da ja beide
aufeinander bezogen sind. Ohne Plan keine Zurechnung. Wenn also a) Minus, dann
auch b) Minus. Und genauso hat man ja keine MT’ft, wenn b) fehlt man also nur den
„bösen Plan“ hat.
hmmm…
showbee
Hi Showbee,
die meisten Prüfungsschemata gehen ungefähr so:
- Obj. TB
- TB-Merkmale
- Eigener Tatbeitrag
- auf Grund gemeinsamen Tatplans
- Zurechnung, 25 II
- Subj. TB
- Vorsatz (zu verneinen bei Mittäterexzess)
Nach dem, was du sagst und auch ich mir denke, wäre die Exzesstat dem anderen schon nicht obj. zurechenbar. Aber warum wird dann der Mittäterexzess beim VORSATZ erwähnt? Hier aus meinem Rechtslexikon:
Rechtsfolge: Den übrigen Mittätern […] sind die Exzesshandlung und ihre Folgen nicht als von ihrem VORSATZ umfasst zurechenbar, § 16 Abs. 1 S. 1 StGB.
Vorsatz? Wieso Vorsatz? Es fehlt doch schon am gemeinsamen Tatplan!
Levay
die meisten Prüfungsschemata gehen ungefähr so:
Hi Levay.
da ist man einen Tag nicht in der Uni und am Netz und schon rutscht der Beitrag ans Ende, ich hoffe du liest die Antwort noch. Also mit den Schemata ist ja immer so eine Sache. Gerade beim Exzess stößt man an die Grenzen des möglichen.
Schau mal ins AT Lehrbuch von Gropp S. 354ff. dort stellt er 3 Schemen vor und gibt Hinweise wann welches sinnvoller ist.
Beim Exzeß ist m.E. sogar die Idee von Wessels/Beulke besser, weil diese § 25 II vorprüfen vor dem objektiven Tatbestand. Wahlweise wäre auch die Idee von Haft (AT Lehrbuch S. 205f.) sinnvoll, der wie beim Versuch den subjektiven Tatbestand vor dem objektiven prüfen will.
Alles in allem kommt es darauf an, dass man eben beim Exzeß zum Ergebnis kommt, dass mangels gemeinsamen Tatplanes keine Zurechnung obj. Merkmale kommt. Hier sollte man ja dann in der Klausur auch nur die unstreitig von beiden Mittätern erfüllten Taten zusammen prüfen und streitige getrennt abhandeln.
Gruß vom
showbee