Hallo www-Community!
Ich bin Beamter in Ausbildung an einer Polizeifachschule und hatte kürzlich in einer Klausur im Fach Strafrecht folgenden Sachverhalt zu bearbeiten:
http://www.fotos-hochladen.net/uploads/dsc0093lf261r…
Meine Frage ist nun, ob dies ein Beispiel für eine Tat in Mittäterschaft gem. §25/II StGB oder für eine Beihilfe (von Nele N.) gem. § 27 StGB ist?
Ich bitte um möglichst detaillierte Begründungen und danke schon vorab für alle Antworten!
Mit freundlichem Gruß,
Schnitz’l
Hallo,
Ich bin Beamter in Ausbildung an einer Polizeifachschule und
hatte kürzlich in einer Klausur im Fach Strafrecht folgenden
Sachverhalt zu bearbeiten:
http://www.fotos-hochladen.net/uploads/dsc0093lf261r…
Den richtigen Lösungsansatz findest Du hier:
FAQ:3138
Ich bitte um möglichst detaillierte Begründungen und danke
schon vorab für alle Antworten!
Es gibt zu der von Dir vorgestellten Aufgabe eine Zusatzaufgabe, die Du unbedingt lösen solltest:
„Ist das, was Du hier versuchst, Betrug im Sinne des Strafgesetzes, oder ist es etwas Anderes?
Wenn es etwas Anderes ist, was ist es?
Welche Konsequenzen würde ein solches Handeln haben?“
Gruß
Jörg Zabel
Täter und nicht nur Gehilfe ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, wer den Willen hat, Täter zu sein, wobei sich dieser Wille im Geschehen objektiv manifestieren muss; der innere Wille, den gesetzlichen Tatbestand zu verwirklichen, genügt nicht. Ein gewisser Tatbeitrag muss erfolgen, wobei sich der nicht unmittelbar auf den objektiven Tatbestand der Strafnorm beziehen muss, so dass auch Vorbereitungshandlungen genügen können.
In deiner Klausur hatte N. den eigenen Willen, dass der Lehrer beleidigt werden solle. Sie hat auch einen maßgeblichen Tatbeitrag geleistet und zwar mit Vorsatz, ja sogar Absicht. Darum dürfte sie nach den Maßstäben des Bundesgerichtshofs Mittäterin sein.
Da ich noch nie eine Polizeischule von innen gesehen habe und nicht weiß, wie der Rechtsunterricht dort gestaltet wird, weiß ich nicht, ob ihr lernt, und ob auch verlangt wird, dass ihr euch mit abweichenden Auffassungen auseinandersetzt. Für diesen Fall folgende Ergänzung:
Die Rechtslehre geht überwiegend von der Tatherrschaftslehre aus. Nach dieser muss der Täter es in den Händen halten, ob der objektive Tatbestand erfüllt wird oder nicht. Natürlich muss er auch einen entsprechenden Vorsatz haben.
In deiner Klausur war O. nicht in der Lage, die Tat ohne Hilfe der N auszuführen. Er wusste nicht einmal, wie er sich das Tatwerkzeug beschaffen könnte. Außerdem hat N. auch hier mit Vorsatz gehandelt. Darum dürfte das Ergebnis mit leicht abgewandelter Erklärung dasselbe sein.
In deiner Klausur hatte N. den eigenen Willen, dass der Lehrer
beleidigt werden solle. Sie hat auch einen maßgeblichen
Tatbeitrag geleistet und zwar mit Vorsatz, ja sogar Absicht.
Wenn ich deinen Satz richtig verstehe, scheint Absicht eine Steigerung von Vorsatz zu sein?
Den richtigen Lösungsansatz findest Du hier:
FAQ:3138
Es gibt zu der von Dir vorgestellten Aufgabe eine
Zusatzaufgabe, die Du unbedingt lösen solltest:
„Ist das, was Du hier versuchst, Betrug im Sinne des
Strafgesetzes, oder ist es etwas Anderes?
Wenn es etwas Anderes ist, was ist es?
Welche Konsequenzen würde ein solches Handeln haben?“
Es handelt sich bei der von mir gestellten Frage nicht um eine Hausarbeit oder ähnliches; ich schrieb „hatte zu bearbeiten“, was bedeutet, dass die Klausur bereits geschrieben wurde.
Ferner habe ich um unvoreingenommene Meinungen von Rechtskundigen gebeten, nicht um belehrende Hinweise, dass es doch Betrug sei, was ich hier versuche. Dem ist bei Weitem nicht so und deswegen sind derartige Kommentare eine Frechheit…
1 „Gefällt mir“
Um meine Anfrage etwas verständlicher zu machen, folgender Nachtrag:
Der Lehrer hat die Klausur bereits ausgewertet und seine Lösung präsentiert, jedoch hat von 120 Auszubildenen die Hälfte das vermeintlich falsche abgearbeitet.
Ich habe bewusst darauf verzichtet, dies bzw. die Lösung des Lehrers zu erwähnen, da ich unvoreingenommene Meinungen von Unabhängigen möchte, die sich mit der Materie auskennen. Des Weiteren geht es mir als einer derjenigen, die das falsche abgearbeitet haben darum, Argumente zu sammeln um den Lehrer davon zu überzeugen einen Konsens zu finden und bei einem derart uneindeutigen Sachverhalt zwei richtige Lösungen zu akzeptieren.
Man unterscheidet drei Formen des Vorsatzes:
-
Absicht = Täter will den objektiven Tatbestand erfüllen, es kommt ihm gerade darauf an. Beispiel: T tötet O, weil er will, dass O tot ist.
-
Wissen = Täter weiß, dass seine Tat den objektiven Tatbestand erfüllen wird. Beispiel: Er tötet O, indem er dessen Haus anzündet. Er weiß, dass das sechs Monate alte Baby dabei umkommen wird. Es kommt ihm aber nicht darauf an.
-
Eventualvorsatz: Der Täter hält die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zumindest für möglich und nimmt diese Möglichkeit billigend in Kauf. Beispiel: Nicht das Baby, sondern die Ehefrau des O befindet sich noch im Haus. Der Täter weiß das, weiß aber nicht, ob sie sich wird retten können. Die Möglichkeit, dass auch sie umkommt, nimmt der Täter billigend in Kauf.
Deine Frage war angesichts meiner ungenauen Formulierung berechtigt. Aber Absicht steht nicht über dem Vorsatz, sondern ist die stärkste Form des Vorsatzes. Meine Aussage sollte also etwa bedeuten: Die Täterin hat den tatbestandlichen Erfolg nicht nur für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, was für den Vorsatz schon ausreichen würde, nein, sie hat sogar mit Absicht gehandelt.
2 „Gefällt mir“
Das dürfte schwer werden. Natürlich sind in Rechtsfragen oft mehrere Auffassungen vertretbar. In diesem Klausurfall würde aber sogar ich, der in solchen Dingen keinen sonderlich strengen Maßstab anlegt, sagen, dass nur eine Lösung vertretbar ist.
Der Sachverhalt ist nicht unklar. Wenn schon ein Täter nicht in der Lage ist, sich etwas im Internet zu bestellen (lebensfremd für einen Schüler unserer Tage), dann ist das ein sehr deutliches Zeichen dafür, dass nur eine Lösung angedacht ist.
Hallo,
Den richtigen Lösungsansatz findest Du hier:
FAQ:3138
Es gibt zu der von Dir vorgestellten Aufgabe eine
Zusatzaufgabe, die Du unbedingt lösen solltest:
„Ist das, was Du hier versuchst, Betrug im Sinne des
Strafgesetzes, oder ist es etwas Anderes?
Wenn es etwas Anderes ist, was ist es?
Welche Konsequenzen würde ein solches Handeln haben?“
Es handelt sich bei der von mir gestellten Frage nicht um eine
Hausarbeit oder ähnliches; ich schrieb „hatte zu bearbeiten“,
was bedeutet, dass die Klausur bereits geschrieben wurde.
Stimmt erstmal, das hast Du geschrieben.
Du erlaubst sicher, dass ich Deine Geschichte für „nicht plausibel“ halte. Du hast keinen Lösungsansatz geliefert und kennst Keinen, der Dir die Aufgabe erklären kann. Irgendwo wurde schon die Lehrkraft erwähnt, die die Musterlösung haben sollte.
Nur zu Deiner Information und zu Deinem Verständnis: Dies ist meine private und subjektive Meinung, keine Wertung.
Ferner habe ich um unvoreingenommene Meinungen von
Rechtskundigen gebeten,
Wenn Du um meine „Meinung“ gebeten haben solltest, dann hast Du diese bekommen. Selbstverständlich ist das keine Lösung der von Dir eingestellten Aufgabe.
nicht um belehrende Hinweise, dass es
doch Betrug sei, was ich hier versuche. Dem ist bei Weitem
nicht so und deswegen sind derartige Kommentare eine
Frechheit…
Um es genauso „scharf“ zu sehen, wie Du hier argumentierst: Ich habe Dich auf die hier geltenden Regeln aufmerksam gemacht und von einer Zusatzaufgabe geschrieben und diese skizziert. Wo habe ich Dir etwas unterstellt und etwas kommentiert?
Du kannst mir glauben, ein Kommentar wäre ganz anders ausgefallen. Und warum bist Du so betroffen, wenn doch alles in Ordnung ist?
Gruß
Jörg Zabel
Umso besser, da ich auch die Mittäterschaft für richtig hielt, laut unseres Lehrers jedoch angeblich Beihilfe das einzig richtige wäre.
Er argumentierte, dass der gemeinsame Tatentschluss in Form der Planung der Tat fehle, weil O. diese ja allein ausarbeitete.
Mein Gegenargument, dass beide einen essenziellen Beitrag leisten und ohne einen der beiden die Umsetzung gar nicht möglich wäre, konnte er mir nicht einmal vernünftig widerlegen…
Um es genauso „scharf“ zu sehen, wie Du hier argumentierst:
Ich habe Dich auf die hier geltenden Regeln aufmerksam gemacht
und von einer Zusatzaufgabe geschrieben und diese skizziert.
Wo habe ich Dir etwas unterstellt und etwas kommentiert?
Du kannst mir glauben, ein Kommentar wäre ganz anders
ausgefallen. Und warum bist Du so betroffen, wenn doch alles
in Ordnung ist?
Ich bin durchaus im Stande, die geltenden Regeln einzuhalten, danke…
„Betroffen“ machte mich dein Beitrag, da er weder eine qualifizierte Antwort, noch Bezug zu meinem Problem enthielt und du mir obendrein noch unterstellt hast, ich würde hiermit anderen Leuten meine Hausarbeiten auftragen bzw. Betrug begehen und das ist meines Erachtens eben NICHT in Ordnung!
Umso besser, da ich auch die Mittäterschaft für richtig hielt,
laut unseres Lehrers jedoch angeblich Beihilfe das einzig
richtige wäre.
Nein. Wie gesagt, ich halte das nicht einmal für vertretbar. Aber selbst wenn man das anders sehen wollte, so wäre doch die Mittäterschaft in jedem Fall vertretbar.
Er argumentierte, dass der gemeinsame Tatentschluss in Form
der Planung der Tat fehle, weil O. diese ja allein
ausarbeitete.
Dann wird man annehmen müssen, dass er nicht weiß, was sukzessive Mittäterschaft bedeutet, was wiederum schade ist, wenn er andere in Rechtsfragen unterweisen soll.
http://de.wikipedia.org/wiki/Sukzessive_Mittäterschaft
Mein Gegenargument, dass beide einen essenziellen Beitrag
leisten und ohne einen der beiden die Umsetzung gar nicht
möglich wäre, konnte er mir nicht einmal vernünftig
widerlegen…
Das kann man auch nicht widerlegen.
PS
Sukzessive Mittäterschaft ist ein zeitbezogenes Argument, aber hier wird auch deutlich, dass eine stillschweigende Zustimmung genügt.