Fallbeispiel: einem befristeten Mitarbeiter soll der Arbeitsvertrag (TzBfG § 14 Absatz 2) nicht verlängert werden.
1)Müsste man ihm das schriftlich/mündlich mitteilen?
2)Was ist mit der Infopflicht des Arbeitgebers an den AN bezüglich evtl. Arbeitslosmeldung? (3 Monate vorher)
Hätte Jemand vielleicht einen Link oder Hinweis auf Gesetzestext für mich?
1)Müsste man ihm das schriftlich/mündlich mitteilen?
wozu, das steht ja schon in seinem Vertrag. Schriftlich. Der AN hat doch wohl nicht vergessen, dass er nur einen befristeten Vertrag hat und wie lange der läuft…
2)Was ist mit der Infopflicht des Arbeitgebers an den AN
bezüglich evtl. Arbeitslosmeldung? (3 Monate vorher)
Diese Vorschrift (§ 37b SGB III), wurde zum 01.01.2009 aufgehoben. Jetzt steht nur noch ganz allgemein in § 2 SGB III:
1Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. 2Sie sollen dabei insbesondere
…
3.Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen.
Aus einer Verletzung dieser wachsweichen Sollvorschrift entstehen aber keine Ansprüche des AN.
Hätte Jemand vielleicht einen Link oder Hinweis auf
Gesetzestext für mich?
Nein, was es nicht mehr gibt, dafür gibt es naturgemäß auch keinen Gesetzestext.
danke für den Link !!! Die Änderung/Wegfall von § 37b und § 38 waren mir nicht bekannt.
Habe hier allerdings ein Verständnisproblem. Vielleicht kannst Du mir hier auch helfen: § 38, Absatz 1, Satz 1 spricht von Arbeits- oder AUSBILDUNGSVERHÄLTNIS. Ebenfalls in Absatz 1 ( Satz 5 ) schließt aber AUSBILDUNGSVERHÄLTNISSE wiederum aus = ???
‚‚Ausbildungsverhältnisse können in betrieblicher, schulischer und außerbetrieblicher Form bestehen. Die Pflicht zur Meldung bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses besteht nur bei der außerbetrieblichen Berufsausbildung.‘‘