Mitteilung über Auslaufen des Arbeitsvertrags

Hallo zusammen,

Fallbeispiel: einem befristeten Mitarbeiter soll der Arbeitsvertrag (TzBfG § 14 Absatz 2) nicht verlängert werden.
1)Müsste man ihm das schriftlich/mündlich mitteilen?
2)Was ist mit der Infopflicht des Arbeitgebers an den AN bezüglich evtl. Arbeitslosmeldung? (3 Monate vorher)

Hätte Jemand vielleicht einen Link oder Hinweis auf Gesetzestext für mich?

LG
Andy

Hallo,

1)Müsste man ihm das schriftlich/mündlich mitteilen?

wozu, das steht ja schon in seinem Vertrag. Schriftlich. Der AN hat doch wohl nicht vergessen, dass er nur einen befristeten Vertrag hat und wie lange der läuft…

2)Was ist mit der Infopflicht des Arbeitgebers an den AN
bezüglich evtl. Arbeitslosmeldung? (3 Monate vorher)

Diese Vorschrift (§ 37b SGB III), wurde zum 01.01.2009 aufgehoben. Jetzt steht nur noch ganz allgemein in § 2 SGB III:

1Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. 2Sie sollen dabei insbesondere

3.Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen.

Aus einer Verletzung dieser wachsweichen Sollvorschrift entstehen aber keine Ansprüche des AN.

Hätte Jemand vielleicht einen Link oder Hinweis auf
Gesetzestext für mich?

Nein, was es nicht mehr gibt, dafür gibt es naturgemäß auch keinen Gesetzestext.

VG
EK

Danke für die Antwort.

LG
Andy

Hallo,

Diese Vorschrift (§ 37b SGB III), wurde zum 01.01.2009
aufgehoben. Jetzt steht nur noch ganz allgemein in § 2 SGB
III:

Sorry, der § 37b wurde aufgehoben???

MFG Lies1

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__37b.html

Hallo E. Krull,

das würde heißen, dass ein AN sich nicht mehr 3 Monate vor evtl. Arbeitslosigkeit bei dem Bundesamt f A melden muss??? (Sperrfrist)

Mfg
Lies1

Hi!

das würde heißen, dass ein AN sich nicht mehr 3 Monate vor
evtl. Arbeitslosigkeit bei dem Bundesamt f A melden muss???
(Sperrfrist)

Wie kommst Du darauf?
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__38.html

VG
Guido

Hallo Guido,

danke für den Link !!! Die Änderung/Wegfall von § 37b und § 38 waren mir nicht bekannt.

Habe hier allerdings ein Verständnisproblem. Vielleicht kannst Du mir hier auch helfen: § 38, Absatz 1, Satz 1 spricht von Arbeits- oder AUSBILDUNGSVERHÄLTNIS. Ebenfalls in Absatz 1 ( Satz 5 ) schließt aber AUSBILDUNGSVERHÄLTNISSE wiederum aus = ???

LG und Danke vorab

Lies1

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Hallo,

Ebenfalls in Absatz 1
(Satz 5) schließt aber AUSBILDUNGSVERHÄLTNISSE wiederum aus?

Da steht: ‚‚Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.‘‘

… zur Verdeutlichung habe ich mir erlaubt den Unterschied per Unterstreichung hervorzuheben.

MfG

Hallo,

Da steht: ‚‚Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem
betrieblichen Ausbildungsverhältnis.‘‘

womit der allgemeine Azubi gemeint sein dürfte. Ein anderes Ausbildungsverhältnis kenne ich allerdings auch nicht. Trainee ??

MfG
vest

Hallo,

womit der allgemeine Azubi gemeint sein dürfte.

So ist es. Da drückt sich der Gesetzgeber mal wieder unklar aus.

Hier http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A04-V… (betrifft den § 37b, in dem das ursprünglich - mit fast gleichem Text - geregelt war) findet man einen Hinweis unter Punkt 3.2.

‚‚Ausbildungsverhältnisse können in betrieblicher, schulischer und außerbetrieblicher Form bestehen. Die Pflicht zur Meldung bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses besteht nur bei der außerbetrieblichen Berufsausbildung.‘‘