Mitteilungsform der Schwangerschaft

Hallo,

im MuschG §9, Abs. 1 steht:

Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft […] ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber […] innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

Mal angenommen, eine Frau ist schwanger. In welcher Form muss die Mitteilung erfolgen und muss sie auch ein Attest vorlegen?

Desweiteren steht im §9, Abs. 1:
…das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.

Was sind nicht vertretbare Gründe?

Danke und Gruß,
Fred

Hallo !

Zu zitierst doch schon Paragraphen,dann schau in § 5, das steht es drin,wie man die Schwangerschaft anzeigt.

Im Fall einer Kündigung kann man diese ja mit dem Hinweis „Ich bin aber schwanger“ abweisen.
Auch im Nachhinein.

Und unverschuldet (nicht zu vertretender Grund) wäre z.B. ein Krankenhausaufenthalt,man kann sich aus gesundheitlichen Gründen nicht um die Kündigung kümmern.
Wird man dann nach Wochen/Monaten wieder handlungsfähig,dann kann man immer noch die Kündigung abwehren.
Und m.E. nach ist auch eine selbst nicht erkannte Schwangerschaft ein solcher Grund,bemerkt man es eben erst nach den 2 Wochen,dann kann man eben auch noch die Kündigung abweisen.

MfG
duck313