Mitteilungspflicht bei einer Anklage

Hallo,

ein Arbeitgeber würde gerne informiert werden, wenn einer seiner Arbeitnehmer „einschlägig“ angeklagt werden würde.

Im Tarifvertrag ist derartiges nicht vorgesehen, ferne liegt dem Arbeitgeber das polizeiliche Führungszeugnis (ab Mai dann das erweiterte Frührungszeugnis alle 5 Jahre) vor.

Bin der Meinung, dass dies nicht so einfach möglich wäre. Gibt es eine Gesetzesgrundlage, wonach dem Arbeitgeber dies möglich ist, bzw. eben nicht möglich? Wie bzw womit könnte der Arbeitgeber bzw Arbeitnehmer hier dafür bzw dagegen argumentieren???

Liebe Grüße
vest

Hallo,

wegen der Unschuldvermutung besteht da weder ein Fragerecht noch die Möglichkeit einer vertraglich übernommenen oder aus Nebenpflichten resultierenden Offenbarungspflicht.

VG
EK

Hallo EK,

danke für die Antwort. Wenn der Arbeitgeber vorhätte, dies im Arbeitsvertrag aufzunehmen, … wäre ich buff.

Könnte er dies??

Liebe Grüße
vest

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wie ich schon schrieb: er könnte, aber dürfte nicht. Ergo wäre auch die arbeitnehmerseitige Lüge in diesem Punkt des Vertrages ohne jede Bedeutung.

Hallo,

wo finde ich etwas über diese Unschuldsvermutung? Bräuchte etwas um dieses „Nichtdürfen“ belegen zu können.

LG
vest

Hallo,

mal abgesehen vom Fragerecht: Wenn ich den Fall richtig verstanden habe, will der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag ändern und eine solche Offenbarungspflicht nachträglich begründen. Warum sollte der AN sich darauf einlassen?

Zum Fragerecht nach laufenden Ermittlungen, wobei eine erhobene Anklage noch eine höhere Qualität hat, hat ein Ermittlungsverfahren zur Anklage geführt, dann bedeutet das ja, dass die Anklage von einem Gericht zugelassen wurde, also nach Aktenlage schon hohe Verdachtsmomente bestehen:

Die herrschende arbeitsrechtliche Literatur lehnt eine Frage nach arbeitsrechtlichen Ermittlungen ab.

Das ArbG Münster hat z.B. die Frage für unzulässig erklärt:
http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/bibliothek/urte…

Ich muss aber noch auf eine wichtige Ausnahme hinweisen: Öffentlicher Dienst. Du hast zwar nicht geschrieben, dass es um den öffentlichen Dienst geht, aber bei nochmaligem Durchlesen des Ursprungspostings habe ich das mit dem erweiterten Führungszeugnis gelesen, das es meines Wissens ja nur im öffentlichen Dienst gibt.

Das BAG hat hierzu eine Grundsatzentscheidung getroffen:

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Urte…

Nach dem BAG gilt für den öffentlichen Dienst:

  • Grundsätzlich hat ein Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse für die Frage nach Ermittlungsverfahren

  • Einzige Ausnahme ist, wenn schon das Ermittlungsverfahren die Eignung für die Tätigkeit in Frage stellt. Das gilt vor allem für den öffentlichen Dienst, weil für den öffentlichen Dienst geeignet im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG nur der ist, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist. Zur Eignung gehören darüber hinaus die Fähigkeit und die innere Bereitschaft, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten.

So können Kindergärtner öffentlicher Kindergärten gefragt werden nach Ermittlungsverfahren wegen Kindesmissbrauchs und Polizisten wegen Ermittlungen wegen Verkehrsstraftaten.

VG
EK

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Hallo EK,

vielen Dank für die sehr hilfreiche und umfangreiche Antwort.

Stimmt natürlich, der Arbeitgeber wäre hier wichtig gewesen. Es würde sich in diesem Beispiel um ein Kinderheim für körperlich behinderte Kinder handeln. Träger wäre eine christliche Kirche.

Ja, der Arbeitgeber hätte vor, diesen Passus in die Arbeitsverträge aufzunehmen und würde im Moment noch dran rumstricken. Bin gespannt, wie er sich ausdrücken würde. Deinen Ausführungen nach dürfte dies dann nur zulässig sein, für Mitarbeiter, die in Kontakt mit dem Kindern stehen, nicht so z.B. Reinigungskräfte, Büroangestellte etc.

Liebe Grüße
vest