Hallo
Weiß jemnand, ob eine deutsche Aktiengesellschaft, die nicht börsennotiert ist, irgendwelche Pflichten bezüglich Mitteilung an die Öffentlichkeit hat (z.B. Quartalsberichte), die über diejenigen einer Kapitalgesellschaft nach HGB hinaus gehen?
Danke schon mal für Eure Antworten!
Hallo,
Weiß jemnand, ob eine deutsche Aktiengesellschaft, die nicht
börsennotiert ist, irgendwelche Pflichten bezüglich Mitteilung
an die Öffentlichkeit hat (z.B. Quartalsberichte), die über
diejenigen einer Kapitalgesellschaft nach HGB hinaus gehen?
Das ist immer eine sehr interessante Frage, da sie in Prüfungen gerne auch als Stolperstein installiert wird. So gibt es nämlich Leute, die nach dem Hinweis „nicht börsennotiert“, mit dem weiteren Prüfen/Überlegen abschließen.
Nicht börsennotiert muss aber nicht heißen, dass das Unternehmen den Kapitalmarkt nicht in Anspruch nimmt. Begibt eine nicht börsennotierte AG eine Anleihe, gilt für sie automatisch das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), was zu weiteren Informationspflichten führt.
Sofern der Kapitalmarkt jedoch nicht in Anspruch genommen wird und die AG keinen besonderen Geschäften nachgeht (etwa von öffentlichem Interesse), was zu weiteren spezialgesetzlichen Verpflichtungen führen würde, kann gesagt werden, dass es bei den Offenlegungsfflichten für Kapitalgesellschaften nach HGB bleibt.
VG
Sebastian
Hallo Sebastian
Vielen Dank für die schnelle und aufschlussreiche Antwort. In meinem Fall denke ich da an eine spezielle Aktiengesellschaft, nämlich die „Mitteldeutsche Flughafen AG“, die Kunde beim Notariat meines Vaters ist. Sie betreibt u.a. die Flughäfen Dresden und Leipzig-Halle. Meinst Du dass diese AG damit „besonderen Geschäften von öffentlichen Interesse“ nachgeht? Wenn ja welche spezialgesetzlichen Verpflichtungen zur Veröffentlichung würde es dann geben? In welchem Gesetzt sind diese festgelegt?
Vielen Dank schon mal für eventuelle Antworten
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Hallo Johannes-Ferdinand,
Vielen Dank für die schnelle und aufschlussreiche Antwort. In
meinem Fall denke ich da an eine spezielle Aktiengesellschaft,
nämlich die „Mitteldeutsche Flughafen AG“, die Kunde beim
Notariat meines Vaters ist. Sie betreibt u.a. die Flughäfen
Dresden und Leipzig-Halle. Meinst Du dass diese AG damit
„besonderen Geschäften von öffentlichen Interesse“ nachgeht?
Nein, in diesem Fall gelten lediglich die Bestimmungen die Offenlegung betreffend aus dem HGB. Je nach Größe der (Kapital)Gesellschaft können sich hier noch Abstufungen ergeben.
In der Tat ist es in Deutschland so, dass „über das HGB hinausgehende Informations- bzw. Publizitätspflichten“ sehr stark an die „Teilnahme an einem (aktiven) Kapitalmarkt“ geknüpft sind. Das kann in diese m Fall aber ausgeschlossen werden, so dass hier nur die „einfachgesetzlichen“ Bestimmungen nach Handelsrecht greifen.
VG
Sebastian