Eine unmittelbar förderberechtigte Frau geht in Altersrente.
Der ebenfalls unmittelbare Mann arbeitet noch weitere 3 Jahre.
Hat die Frau über ihren Ehemann weiterhin einen mittelbaren Förderanspruch (auf 154EUR)?
Wenn ja, das hätte ja zur Folge, das bei Ehepaaren die vom Alter weit auseinander liegen der mittelbar Förderberechtigte vom jüngeren unmittelbaren Riestersparer noch lange profitieren würde.
ich sag mal mit Vobehalt NEIN und zwar deshalb, weil nur derjenige förderberechtigt ist, der rentenrechtliche Zeitenn noch erwirbt ( was bei der Rentnerin nicht mehr der Fall ist). Hier noch eine Hotline : 03381 21 222 224
entschuldigen Sie bitte, aber ich verstehe Ihre Frage nicht so ganz. Bezieher von Altersrente sind „unmittelbar“ förderfähig, sofern diese zuvor pflichtversichert waren.
Solange der mittelbar Förderberechtigte seinen eigenen Riestervertrag hat und mindestens den Sockelbeitrag leistet, dann hat er/sie auch Anspruch auf die staatliche Förderung (Zulage+steuerliche Förderung). Falls Sie profitieren i.S. von „sonst keine staatliche Förderung“ meinen, dann haben Sie Recht.
Ich konnte Ihnen mit meiner Antwort hoffentlich weiterhelfen.
Danke für die Frage, hat auch meinen Horizont erweitert. Ich habe im Chat mit der Rentenversicherung die Frage weitergegeben, hier der Verlauf des Chat.
Berater Berater :
Guten Tag, Oskar , wie lautet Ihre Frage ?
Oskar :
Eine Frage zur Riesterförderung: Hat eine Rentnerin über ihren unmittelbar Riesterberechtigten Ehemann ein mittelbares Riesterrecht?
Berater Berater :
Bezieht die Ehefrau eine Altersrente oder Erwerbsminderungsrente?
Oskar :
Altersrente
Berater Berater :
Dann kann Sie mittelbar förderungsberechtigt sein.
Oskar :
Kann bedeutet ist abhängig von … - wovon ist das abhängig. Und warum die Frage nach Erwerbsminderungsrente. Bei einer Erwerbsminderungrente ist sie förderungsberechtigt.
Berater Berater :
Sie ist mittelbar förderungsberechtigt, wenn Sie einen eigenen Vertrag hat und der Ehemann an seinen Riestervertrag den Mindesteigenbeitrag zahlt. Sofern Sie eine volle Erwerbsminderungsrente oder eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, ist Sie unmittelbar förderungsberechtigt.
eine Person, die in Altersrente geht, hat selbsverständlich keinen Förderanspruch mehr.
Liegen zw. Rentenbeginn und Riester-Ablaufstart Zeiten, so liegt eine Versorgungslücke vor…
die Situation ist eindeitig:
falls in einer Ehe einer der Partner SV-Pflichtig ist, d. h. hier dann unmittelbar
Zulageberechtigt, dann ist der andere Partner mittelbar Zulageberechtigt. Bekommt also die Grundzulage.
Ein Ausschluß wegen Bezug von Rente ist
mir nicht bekannt.
Nur ist es aber meistens so das die Verträge
zum Rentenbeginn ablaufem, sprich auf diesen
Termin abgeschlossen sind. Dann nochmal wegen
einigen Jahren einen neuen Vertrag abschliesen würde sich nur bei Anlagen rechen bei denen keine oder fast keine Kosten entstehen, z. B. den Riester-Sparbücher die Sparkassen heute anbieten. Wenn ich dann aber
die Verzinsung nehme, z. Zt. etwas um 1% und dann die von unseren Statistik-Künstlern vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Inflationsrate dagegen rechen, macht das dann noch Spaß?