Es würde mich schwer interessieren, worin der Völkerrechtsbruch liegen soll, falls
a. nordafrikanische Staaten den illegalen (?) Grenzübertritt verwehren.
b. nordafrikanische Staaten seeuntaugliche Schiffe aufhalten.
c. über einen rechtl. Flüchtlingsstatus auch dann entschieden wird, falls die betroffene Person den Antrag in einem nordafrikanischen Land stellt.
aus irgendwelchen Gründen ist der Verfasser des Kommentars offensichtlich der Meinung durch das Anhlten nordafrikanischer Staaten zum Abfangen der Flüchtlinge würde Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention verletzt. Ich kann das nicht so ganz nachvollziehen, wobei ja sowieso umstritten ist, ob diese ausserhalb der 12-Meilen-Zone gilt.