Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit?

Hallo Zusammen,

mein Mann ist seit seiner Ausbildung 2003 hauptberuflich Angestellter. Nebenbei hat er seit 2004 ein Gewerbe angemeldet, das über die Jahre teilweise entweder ein Minus erbrachten oder keinen sonderlich hohen Gewinn. In 2010 war der Gerwinn erstmals in einem annehmbaren Bereich (6500 €). Er betreibt Handel und Dienstleistungen im Maschinenservicebereich und Immobilienvermittlung.
Das Problem ist jetzt das Jahr 2011, in dem der Gewinn (durch die Vermittlung einiger teurer Immobilien) bei 31000 € lag. Das Bruttogehalt aus seiner Angestelltentätigkeit lag bei 45000 €.
Die wöchentliche Arbeitszeit der selbstständigen Tätigkeit war unter 20 Stunden, die seiner Angestelltentätigkeit bei 42.

Seit dem 01.08. 2012 hat er sein Angestelltenverhältnis gekündigt und ist jetzt nur noch selbstständig. Die Krankenkasse möchte nun für die Vergangenheit nachprüfen, ob mein Mann auch schon von der versicherungspflichtig befreit war oder nicht.

Meine Frage lautet nun: Bei einem Gewinn von 31000 €, aber unter 20 Wochenstunden Arbeitszeit für 2011 - zählt das schon als hauptberuflich Selbstständig? Angestellter ist keiner vorhanden. Lediglich seit 01.06. diesen Jahres ich auf 400-€-Basis.

Wenn ja - was passiert dann? Bekommt der Arbeitgeber seine eingezahlten Beiträge zurück und müssen wir alles selbst nachzahlen? Wird nur die Differenz nachträglich eingefordert?

Vielen Dank schon mal,
Vanessa

Hallo,
ich verstehe nicht so ganz, was die KK will. Eine Doppelversicherung (einmal als AN und einmal als Selbst.) gibt es nicht. Maßgeblich ist die Haupttätigkeit und das dürfte unzweifelhaft die als AN sein. Danach richtet sich sein Beitrag. Sofern er im Einkommen über der KV-Pflichtgrenze liegt, ergibt sich daraus ein fester frw. KV Beitrag. Dieser bleibt gleich; egal ob jemamnd ein mon. Brutto von 6000,- € oder 20000,- € hat. Ein zusätzliche Beitragseinstufung als Selbstständiger dürfte also in deinem Fall nicht erfolgen.

VG ayro

Hallo Vani86,

nach deinen Angaben zählt die Selbstständigkeit vor dem 01.08.12 nicht als hauptberuflich.
Die Versicherung bei der Krankenkasse durch das Angestelltenverhältnis war völlig o.k.
Dein Mann muss für die Vergangenheit keine Beiträge nachzahlen.

Set dem 01.08.12 ist er jedoch nun selbst für seine Absicherung im Krankheitsfall verantwortlich und muss sich zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung entscheiden.

Wenn er sich privat versichert muss er auch für dich Beiträge zahlen.
Bei der gesetzlichen bleibst du mit dem 400 € Job kostenfrei bei ihm in der Familienversicherung mitversichert.

viele Grüße
sigi-der-schwabe

Hallo Vani86,
es ist schade, Ihr Mann hält der gesetzlichen Krankenversicherung, auch als freiwillig versicherter die Treue und soll nun im nachhinein ausgenommen werden.
Die sogenannte Statusfeststellung wird von der Rentenversicherung veranlasst und per Bescheid bekannt gegeben.So wie Sie es geschildert haben, sehe ich aber keine Gefahr. Nehmen Sie beim nächsten Gespräch mit der Kasse ein Angebot einer privaten Kasse mit und fragen ob dieses gut sei und von der Kasse befürwortet wird. :smile:
Gruß
DKV-Service-Center Rüdiger Maaß
04860 Torgau * Wittenberger Str.16
Telefon: +49 / 03421 / 713505
Telefax: +49 / 03421 / 715827
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http://www.ruediger-maass.dkv.com

Haloo Vanessa,

als Angestellterr muss er für die aus selbstäändiger Tätigkeit entstandenen Gewinnedie beiträge Bis zzu JARG Grenze nachzahlen.

Seit seiner Selbständigkeit ist er freiwilliges Mitglied in der GKV, da gilt natürlich als bemessungsgrundlage sein Einkommen, dass wird er nachzahlen müssen.

Eine Rückzahlungspflicht der Beiträge des jetzt ehemaligen AG sehe ich nicht.

MfG -Leo