Mittler und Koordinator zwischen Reisenden

Firma „XY“ erklärt in ihren AGB´S das dieselbe kein Reiseveranstalter im Sinne des deutschen Reiserechts ist sondern lediglich „Mittler und Koordinator zwischen Reisenden“…

Laut Preisliste diverser Reise-Webseiten die den oben genannten Text in ihren AGBS nutzen, verlangen dieselben jedoch Kundengelder für ihre Touren.
Laut deutschen Reiserecht jedoch gilt meines Wissen nach § 651 k BGB Reiserecht und somit ist das „Verlangen“ und „Annehmen“ von Kundengeldern ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines nicht gestattet und strafbar.

Zur Erklärung: ich betreibe selber ein kleines Internetportal, wo ich über eine Webseite Reisen verkaufe/veranstalte und dafür brav meine Gebühren als Veranstalter zahle wie die Reisehaftpflichtversicherung und die Kundengelderabsicherung…etc,

Wer kann mir dazu etwas rechtlich verbindliches sagen? Bin ich (und andere) nun der Volldepp weil ich zahle oder liege ich richtig das die „anderen“ Reise-Vermittler unrechtes tun und strafbare Handlungen tätigen???

Hallo,
Also, zunaechst sei gesagt, dass ich keine rechtsverbindliche Auskunft geben kann und auch kein Jurist bin. Ich habe mir auch den Paragraphen nicht durchgelesen, aber kenne den Unterschied zwischen Reisemittler und Reiseveranstalter. Es geht dabei um die Haftung, die durch den Sicherungsschein gewährleistet ist. Ein Vermittler, also jemand der zwischen Kunde ( Reisende ) und Veranstalter ( z.B. TUI / Neckermann / etc. ) eine Pauschalreise vermittelt und dafür eine Provision bekommt, ist im Falle des Reiseausfalles nicht gegenüber des Kunden haftbar. Der Reisemittler handelt also im Namen des Veranstalters. Dafür nimmt er kundengelder entgegen um diese an den Veranstalter weiterzuleiten. Wenn ein Reisemittler selber Leistungen anbietet, also keinen Flug mit ABC Airline und ein Hotel über Blabla Tours, sondern selbst ein Paket als Reisebüro Sonnenschein verkauft, dann wird er zum Veranstalter und ist auch Haftbar gegenüber dem Kunden und müsste in diesem Fall auch eine entsprechende Haftpflichtversicherung vorweisen in Form des Sicherungsscheines. Es geht also um die Form und unter welchem Namen eine Leistung verkauft/vermittelt wird haupsaechlich wenn zwei Leistungsträger ( Pauschalreise / Fly&drive /etc. ) als ein Paket unter einem Namen / Marke.

Hoffe ich konnte weiterhelfen. Ansonsten einfach mal beim DRV Nachfragen :wink:

Rechtlich verbindliche Auskünfte darf nur ein Rechtsanwalr geben. Bitte wenden Sie sich in solchen Fragen an Spezialisten für Reiserecht, z.B. Prof. Dr. Führich.
Siehe auch Wikipedia Reisevermittler
http://de.wikipedia.org/wiki/Reisevermittler#Untersc…

Hallo,

bei solchen Fragen gibt es hier keine Rechtssicherheit und schon gar keine rechtsverbindliche Auskunft. Ich empfehle hier den gang zu einem Fachanwalt. Kosten vielleicht 250 Euro, man hat zum Schluss aber auch bei Streitigkeiten „ein komfortables Fenster“ wo man sich rauslehnen kann. Ist auf jeden fall eine Überlegung wert.

Gruß
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Firma XY ist vermutlich ein Reisebüro, also ein Reisevermittler und kein Reiseveranstalter.

Ist Ihre Internetfirma nun ein Reiseveranstalter, ein Reisevermittler (Reisebüro) oder beides?

Wenn Sie glauben, dass die Firma XY etwas wettbewerbsw2idriges getan hat, sollten Sie zu einem Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Reiserecht gehen und sich von diesem ausführlich beraten lassen. Mir fallen schon jetzt 18 Fragen ein, die geklärt werden müssten. Dann lassen Sie gegebenenfalls den Rechtsanwalt die Firma XY wegen wettbewerbswidrigem Verhalten abmahnen. Davon hat allerdings nur der Anwalt etwas und Sie zahlen auch noch für den Anwalt.

Also, what? Machen Sie bessere Angebote, dann haben Sie genug Kunden. Henry Ford sagte einmal: „Was interessiert mich der Wettbewerb. Ich baue die besseren Autos.“ Viele erfolgreiche Geschäftsleute denken genauso. Wenn Sie gut sind, erzielen Sie selbst in den schwierigsten Märkten hohe Umsatzrenditen. Zum Wettbewerbs-Anwalt zieht es doch nur die Looser.

Gruss, Dagwyna

Hallo,

natürlich können auch Reisevermittler, Reisebüros, u.ä. Kundengelder im Vorfeld kassieren, ABER eben nur im Namen und auf Rechnung des Veranstalters, der wiederum die Garantie, VA-Haftung, eben den Sicherungsschein an den Kunden übergeben muss.

Wenn die Firma XY nur als Mittler tätig ist und diese Vermittlungsgebühr vom Kunden kassiert, ist dies ebenso OK, da ggf. deren Tätigkeit bereits abgeschlossen und somit der Vermittlungsauftrag erfüllt ist. Dies hat dann mit der Reise selbst nichts zu tun.

LG Micha

Hallo,
tut mir leid, leider kann ich Dir nicht weiterhelfen, sorry.
MfG, Charly-Heinz

Klare Antwort:

Ja das sind Kriminelle!!!

Das Reiserecht §651 gilt !!!

Alle VerKäufe mit Sicherungschein, sodaß der Kunde vor einer eventuellen Insolvenz des Veranstalters geschützt ist.

Weiterhin viel Erfolg !!!

Gruß von Nonne
Beruf: Reiseverkhrskauffrau