Hallo,
Person A hat vor einigen Tagen eine Zahlungsaufforderung bzgl. einer offenen Rechnung aus dem Jahr 2013 erhalten. A hat davor noch nie eine Mahnung von der Firma selber erhalten, noch von dem Inkassounternehmen. Im März 2014 ist Person A selber in eine andere Stadt umgezogen. Die Hauptforderung der Firma beläuft sich auf 16,45. Die Hauptforderung des Inkassounternehmens beläuft sich auf 25,00 Euro, was einen Gesamtbetrag von 42,34 ergibt. Den Betrag möchte Person A gerne zahlen, nur kommt noch gemäß dem RVG eine Mittelgebühr, Nr 2300 VV RVG Auslagenpauschale, Nr 7002 VV RVG von 70,20 hinzu. Also mit Mittlergebühr soll Person A einen Betrag von 112,54 zahlen.
Meine Frage ist, ob Person A diese Mittlergebühr zahlen soll und ob diese rechtens ist, da die Hauptforderung der Firma 10% des Gesamtbetrages ausmacht.
Viele Grüße,
Andreas
Hallo,
die ständige Rechtsprechung sagt, dass die Inkassokosten nicht höher sein dürfen als die Rechtsanwaltskosten. Dies ergibt sich auch aus der Schadensminderungspflicht, die der Gläubiger gegenüber dem Kunden hat.
Im Internet gibt es einige Rechtsanwaltskosten-Rechner:wink:
Ob aber ein Zahlungsverzug vorlag, muss man selber prüfen, denn nur bei Zahlungsverzug kann der Gläubiger ein Inkasso beauftragen.
Hier die gesetzlichen Bestimmungen des Zahlungsverzuges:
§ 286
Verzug des Schuldners
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
lG