Mitunterschrift bei einem Vertrag

Hallo :smile:

ich habe da mal eine kleine Rechtsfrage.

Angenommen Person A, über 21 und somit voll rechts-/ und geschäfsfähig, unterschreibt einen Vertrag für Person B, unter 18 somit nicht geschäftsfähig, bei einem Fitnessclub um eben Person B die möglichkeit zu geben dort zu trainieren jedoch unter der Voraussetzung das Person B die monatlichen Fälligkeiten selbst begleicht.

Man stelle sich nun aber vor Person B zahlt von Anfang an keine Beiträge und es häufen sich offene Beiträge und Mahnungen. Muss Person A nun alles zahlen oder kann man Person B gerichtlich dazu praktisch zwingen die fälligen Beiträge zu bezahlen?!

Meines Wissens nach ist ein solcher Fall doch ähnlich einer Bürgschaft wobei aber der Hauptvertragsnehmer (Person B) bei Schulden diese selbst mit seinem ganzen Vermögen begleichen muss. (Oder ist der eigentliche Hauptvertragsnehmer doch Person A da die Unterschrift dieser Person ja nun am Ende steht?) Sollte er allerdings zahlungsunfähig sein treten eben erst dann diese Bürgen ein?!
(bin Laie aber so hatte ich es in Wrinnerung) :smile:

Um eventuelle Ideen wie ein solcher Fall zu lösen wäre würde ich mich freuen.

MfG

Marvin

Hallo :smile:

Hallo Marvin!

ich habe da mal eine kleine Rechtsfrage.

Angenommen Person A, über 21 und somit voll rechts-/ und
geschäfsfähig, unterschreibt einen Vertrag für Person B, unter
18 somit nicht geschäftsfähig, bei einem Fitnessclub um eben
Person B die möglichkeit zu geben dort zu trainieren jedoch
unter der Voraussetzung das Person B die monatlichen
Fälligkeiten selbst begleicht.

Wie du schon schreibst, ist Person B minderjährig und somit beschränkt geschäftsfähig. Somit sind alle Verträge, die B eingeht, schwebend unwirksam, d.h. bis zur Genehmigung der Erziehungsberechtigten. Verweigern die Erziehungsberechtigten die Zustimmung, ist der Vertrag nicht zustande gekommen.

Da A kein Erziehungsberechtigter von B ist (entnehme ich einfach mal dem Alter), kann er auch nicht für B Verträge abschließen.
Schließt er den Vertrag in seinem Namen ab, muss A auch dafür aufkommen, egal wie das mit B vereinbart war.

Man stelle sich nun aber vor Person B zahlt von Anfang an
keine Beiträge und es häufen sich offene Beiträge und
Mahnungen. Muss Person A nun alles zahlen oder kann man Person
B gerichtlich dazu praktisch zwingen die fälligen Beiträge zu
bezahlen?!

Ja, A muss zahlen, weil er Vertragspartner ist. Da B keinen Vertrag ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten eingehen konnte, kann er auch nicht auf dem gerichtlichen Weg dazu verurteilt werden.

Meines Wissens nach ist ein solcher Fall doch ähnlich einer
Bürgschaft wobei aber der Hauptvertragsnehmer (Person B) bei
Schulden diese selbst mit seinem ganzen Vermögen begleichen
muss. (Oder ist der eigentliche Hauptvertragsnehmer doch
Person A da die Unterschrift dieser Person ja nun am Ende
steht?) Sollte er allerdings zahlungsunfähig sein treten eben
erst dann diese Bürgen ein?!
(bin Laie aber so hatte ich es in Wrinnerung) :smile:

A ist den Vertrag eingegangen und somit kein Bürge. Er ist der Vertragsnehmer. Person A muss die Beiträge zahlen uns sollte sich zukünftig von solchen Abmachungen fernhalten.

Um eventuelle Ideen wie ein solcher Fall zu lösen wäre würde
ich mich freuen.

MfG

Marvin

Dieser Fall hat mit Bürgschaften nichts zu tun und weist auch keine Ähnlichkeiten auf. Der Volljährige ist hier vielmehr selbst Vertragspartner (der Vertrag ist wohl ein sog. Vertrag zugunsten Dritter).

Der Vertragspartner des Fitnessstudios muss nicht nur alle Kosten tragen, sondern kann sie sich nicht mal vom Minderjährigen wiederholen. Denn das Rechtsverhältnis zwischen diesen beiden ist - anders als der Fitnessstudiovertrag - nicht wirksam.

Das ist ja echt mal 'ne besch… Lage.

Levay

Dieser Fall hat mit Bürgschaften nichts zu tun und weist auch
keine Ähnlichkeiten auf. Der Volljährige ist hier vielmehr
selbst Vertragspartner (der Vertrag ist wohl ein sog. Vertrag
zugunsten Dritter).

Hallo Levay,
eigentlich hatte ich das alles in meinem Posting geschrieben… aber egal…

ein Vertrag zu Gunsten Dritter? das gibt es doch nur bei zB Geldanlagen, wo bei einem bestimmten Ereignis (Tod, Geburtstag…) das Guthaben auf eine Dritte Person übergehen soll… oder nicht? ich lass mich da gerne eines besseren belehren…

Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort!!!

Grüße Marvin

ein Vertrag zu Gunsten Dritter? das gibt es doch nur bei zB
Geldanlagen, wo bei einem bestimmten Ereignis (Tod,
Geburtstag…) das Guthaben auf eine Dritte Person übergehen
soll… oder nicht? ich lass mich da gerne eines besseren
belehren…

Tja, gut, hiermit belehre ich dich: Nee, das gibt es nicht nur bei Geldanlagen.

Levay

Aber Levay, hast Du denn nicht mitbekommen, dass Abs. 1 des § 328 BGB schon vor langer Zeit geändert wurde in:

„Durch Vertrag über Geldanlagen, wo bei einem bestimmten Ereignis (Tod, Geburtstag…) das Guthaben auf eine Dritte Person übergehen soll kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.“

Jaja, bin heute etwas albern, ich frage mich nur wo diese Urban Legends immer herkommen…

Gruß
Dea

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Jaja, bin heute etwas albern, ich frage mich nur wo diese
Urban Legends immer herkommen…

Also, in dem Fall (glaube ich nicht, dass es sich um eine urban legend handelt und) glaube ich zu wissen, woher das Missverständnis kommt. Die Posterin ist nämlich Bankkauffrau und kommt - wissentlich - mit Verträgen zu Gunsten Dritter wohl „nur“ in ihrem Beruf in Kontakt. Da wird sich dann wohl festgesetzt haben, dass es das nur in diesem Bereich gibt.

Mir fällt jetzt kein Beispiel ein, aber ich glaube, ich kann so ungefähr nachvollziehen, wie es zu so was kommt. Vermutlich ziehen wir alle mal unbewusst solche Rückschlüsse.

Levay