ich arbeite für eine Uni-Lehrveranstaltung (Kunstgeschichte, daher kein JUS-Vorwissen) an einer theoretischen Fallstudie, bei der u.a. die aufgeschriebenen Lebensgeschichten von Obdachlosen von einer Künstlerin in ihrem Werk verwendet werden. Um den Fall weiterspinnen zu können, wäre nun meine Frage, ob die Obdachlosen als *Miturheber* des Kunstwerks gelten, wenn sie „nur“ die präsentierten Inhalte zur Verfügung stellen (und insoweit auch direkt mit der Künstlerin zusammenarbeiten), aber nicht formal am Kunstwerk mitgestalten?
Schonmal vielen Dank, falls mir jemand helfen kann!
wäre nun meine
Frage, ob die Obdachlosen als *Miturheber* des Kunstwerks
gelten, wenn sie „nur“ die präsentierten Inhalte zur Verfügung
stellen (und insoweit auch direkt mit der Künstlerin
zusammenarbeiten), aber nicht formal am Kunstwerk
mitgestalten?
Hallo Vedra,
nein, da mangelt es ja nicht nur an der verlangten „schöpferischen Höhe“, sondern es liegt keinerlei kreative Handlung zugrunde.
In der Diskussion des Falls ist nun noch eine Frage aufgetreten - obwohl die Obdachlosen in dem Fall dann keine Miturheber des Kunstwerks wären, stammen ja die geschriebenen Texte von ihnen und müssen wahrscheinlich - außer es ist etwas anderes mit der Künstlerin vereinbart - unverändert in die Installation eingebaut werden?
Zieht diese Autorenschaft bei Verwendung der Texte in Druckwerken und Fotos (Katalog, Presse…) keinerlei rechtliche Ansprüche nach sich? Bzw. ist eine Verzichtserklärung notwendig, etc.?
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Zieht diese Autorenschaft bei Verwendung der Texte in
Druckwerken und Fotos (Katalog, Presse…) keinerlei
rechtliche Ansprüche nach sich? Bzw. ist eine
Verzichtserklärung notwendig, etc.?
In diesem Fall - die Künstlerin schreibt also „nur“ auf, was die Obdachlosen erzählen - besteht natürlich schon eine Urheberschaft.
Da bräuchte man schon klare Verhältnisse, wie es bei vielen Kleinverlagen auch gemacht wird. Dort heißt es dann meist „Ein Anspruch auf ein Honorar besteht nicht“ und „Die Autoren erklären sich mit der Veröffentlichung hier und da einverstanden“.
Wenn Zweifel bestehen, ob diese Bedingungen später angefochten werden, dann sollte man sich tatsächlich schriftlich absichern. Bei besagten Verlagen wird allerdings meist keine derartige Erklärung zusätzlich verlangt. Ich selbst habe mir allerdings bei ähnlichen Gelegenheiten die Nutzungsrechte schriftlich zusichern lassen.
Bei Fotos der Personen sollte man es in jedem Fall tun. Daran haben sie zwar keinerlei Urheberrechte, aber ein Recht am eigenen Bild.