Mitwirkungspflicht bei kurzer arbeitslosigkeit?

Hallo, Sohn hat sich nach beendeter Gesellenprüfung,konnte nicht vom Betrieb übernommen werden,arbeitslos gemeldet.Allerdings hat er sich für 12 Jahre verpflichtet und am 06.04.2010 geht es los.Nun soll er pro Woche mindestens 2 Bewerbungen beim Arbeitsamt nachweisen,sonst würden ihm Leistungen gekürzt.
Meine Frage:Ist das rechtens,da er doch ab April nicht mehr zur verfügung steht und ihn für so kurze Zeit kaum eine Firma einstellen wird.
Für eine Antwort recht herzlichen Dank.

Moin auch,

wahrtscheinlich ließe sich das Problem einfach lösen, indem man dem Amt mitteilt (und nachweist), dass ab Anfang April keine Arbeitslosigkeit mehr vorliegt.

Ralph

Danke,aber das ist natürlich geschehen.Der Einberufungsbescheid liegt dem Amt vor.Trotzdem drohte der Sachbearbeiter mit Kürzung der Leistung,falls keine Bewerbungen nachgewiesen werden würden.

Dann tut man dem Herrn Sachbearbeiter halt den Gefallen und läßt sich die Kosten erstatten, dann hat die liebe Seele Ruh…

Dann tut man dem Herrn Sachbearbeiter halt den Gefallen und
läßt sich die Kosten erstatten, dann hat die liebe Seele
Ruh…

Nur müsste man das vorher beantragen und der Sachbearbeiter kann das ablehnen, weil es eine Kann-Bestimmung ist.

Hallo,

Nur müsste man das vorher beantragen und der Sachbearbeiter
kann das ablehnen, weil es eine Kann-Bestimmung ist.

dann bewirb Dich doch irgendwo per email auf irgendwas Geringqualifiziertes und schreib als BCC deinen Arbeitsamtler mit rein.

Gruß, Bernd

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Hallo,

er bekommt vermutlich ALG 2? Dann ist er während seines Leistungsbezuges verpflichtet, jede zumutbare Arbeit oder Maßnahme anzunehmen, die seine Hilfebedürftigkeit verringern oder beenden kann… egal, wie „absehbar“ kurz diese Hilfebedürftigkeit sein mag. Auch Einkommen aus Gelegenheits-und Aushilfsjobs verringern ja ggf. die Hilfebedürftigkeit und erfordern dann weniger Leistungen aus Steuermitteln.

Das Verlangen einer bestimmten Anzahl von nachgewiesenen Bewerbungen während des Leistungsbezugs ist zulässig und ja wahrscheinlich auch so in der Eingliederungsvereinbarung des Betroffenen festgehalten (sollte es zumindest sein). Bewerbungskosten sind aber im Regelsatz nicht enthalten und sind daher vom Träger zu übernehmen, wenn er Bewerbungen und Nachweise verlangt. Das (und die Höhe der Erstattungen) sollte aber vorab ebenfalls in der Eingliederungsvereinbarung oder anderweitig festgehalten sein.

LG

Nein,er bekommt ALG 1.Aber vielen Dank für deine Antwort