Mitwirkungspflicht des Arztes bei Erstattung?

Hallo,

ich habe folgendes Problem: Sowohl die Beihilfestelle als auch die Restkostenversicherung fordern für die Erstattung der Entspiegelung meiner ersten Gleitsichtbrille eine medizinische Begründung. Es geht um über € 120.

Der verscheibende Arzt scheint dazu aber gar keine Lust zu verspüren und verweigert mir sogar ein Gespräch über den Sachverhalt.

Nachdem ich eine Woche lang vergeblich versucht habe, ihn ans Telefon zu bekommen (mal war er nicht da, mal hatte er zu viele Patienten, mal ließ er seine Sprechstundenhilfe ausrichten, dass die Erstattungsstellen „immer“ mit seiner Verordnungsnotiz „Entspiegelung erforderlich“ zufrieden seien) hatte ich ihn heute endlich für etwa 20 Sekunden am Telefon. Er ließ mich wissen, dass für Entspiegelungen grundsätzlich keine medizinische Notwendigkeit begründbar sei und dass er für weitere Ausführungen keine Zeit habe. Er legte auf, ohne mir Gelegenheit für eine Äußerung zu lassen.

Ergänzender Hinweis: Die Rechnung für die ärztliche Untersuchung, in der die Gleitsichtbrille verordnet wurde, hatte ich pünktlich beglichen, und sie ist auch in vollem Umfang erstattet worden. Eine weitere Rechnung dieses Arztes für eine Kontrolluntersuchung erwarte ich (intuitiv) nach dem heutigen Telefonat in Kürze.

Meine Frage lautet: Ist der Arzt nicht verpflichtet, die von den Erstattungsstellen geforderte Begründung zu erbringen? Wenn er auf der Verordnung den Hinweis „Entspiegelung erforderlich“ vermerkt, dann muss er ihn doch begründen können und dies auf Anfrage auch tun, oder nicht?

Und: Wenn eine solche Mitwirkungspflicht besteht, wo steht sie geschrieben und wie setze ich sie durch?

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen!

Hallo
leider ist es so das für den Arzt keine verpflichtung besteht eine Begründung zu schreiben. Eine Entspiegelung ist keine medizinische Notwendigkeit - der Hinweis
von dem Arzt das es notwendig ist - geht an den Optiker nur. Da sehe ich keine Chance - manche Ärzte sind nett und bescheinigen es dem Patienten - aber müssen muß er nicht.

Hallo
siehe bitte das Portal wer weiss was - da hab eich geantwortet.
Danke

Wow, das ging aber schnell!

Keine gute Nachricht, aber wenigstens weiß ich Bescheid.

Vielen Dank!

PS: Entschuldigung für die doppelte Anfrage; es liegen zwei Experteneinträge vor, nämlich E.Riehl-Müller und Esther Riehl-Müller.

Hallo,
ja es gibt eine Mitwirkungspflicht. Rechtliche Hintergründe und Umfang - dazu kann ich auf die Schnelle nicht antworten; müsste selber nachforschen.
Allerdings dürfte dies hier auch irrelevant sein - der Arzt wird medizinische Notwendigkeit für die Entspiegelung nicht geben können, diese ist i.d.R. nicht medizinisch notwendig (natürlich durchaus sinnvoll und bequemer - aber eben nicht notwendig - auch ohne Entspiegelung wird Sehfähigkeit hergestellt)
Ergo…er wird die medizinische Notwendigkeit nicht bestätigen können - Mitwirkungspflicht hat hier keinerlei Einfluss.
Gruß Jörg König

Vielen Dank für die ebenfalls sehr schnelle Antwort, die mir natürlich besser gefällt als die vorige.

Dementsprechend bin ich jetzt natürlich verwirrt: Die Expertin sagt, es gibt keine Mitwirkungspflicht - der Experte sagt, es gibt sie.

Zur Relevanz: Es ist offenbar nicht so, dass Entspiegelungen wegen Unbegründbarkeit grundsätzlich abgelehnt werden. Von der Beihilfestelle weiß ich, dass sie in solchen Fällen € 61,27 (Rechnungsbetrag: € 64,50) pro Glas als erstattungsfähig festsetzt, aber sie fordert (für mich völlig nachvollziehbar) ebenso wie die PKV die Begründung, warum der Arzt die Entspiegelung als „erforderlich“ verschreibt.

Hallo,
wie bereits in meiner gestrigen Antwort geschrieben:
Mitwirkungspflicht ist hier völlig irrelevant. Wo eine medizinische Notwendigkeit nicht gegeben - kann ein Arzt eben diese Notwendigkeit auch nicht bestätigen!
Soll er lügen und betrügen?
Gruß Joerg Koenig

Hallo,
Grundsätzlich sind Sehilfen (Brillen) nach der Bundesbeihilfeverordnung für Personen über 18 Jahren überhaupt nicht mehr beihilfefähig. Aus nahmen nur bei schwerwiegenden Erkrankungen, und zwar : bei Blindheit, gravierender Sehschwäche und bei Gesichtsausfällen. Näheres siehe Nr. 4.1 der Anlage 5 zu § 25 Abs. 1 BBhV. Ich empfehle, das Taschenbuch die Bundesbeihilfeverordnung mit Allgemeiner Verwaltungsvorschrift (Textausgabe mit Kurzerläuterungen) Boorberg Verlag (Heise/Eyer) ISBN 978-3-415-04482-1 Buch anschauen

Der Arzt muss die Diagnose angeben. Er ist nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) dazu verpflichtet.

Viele Grüße
Janheibo

Oje,

offenbar gibt es in der Bundesbeihilfe noch weniger Unterstützung als in der Landesbeihilfe NRW.

Vielen Dank für die Antwort, so ganz verloren scheint die Sache also doch noch nicht.

Also bei uns wird nur die Härtung nicht erstattet. Ich habe inzwischen bis auf eine Ausnahme von allen gehört, dass auch die Entspiegelung übernommen wird, oft sogar ohne Begründung, aber längst nicht immer.

Den Hinweis auf die GOÄ finde ich natürlich sehr interessant! Wo genau ist das geregelt? Gibt es eine Ziffer oder einen Paragraphen, den ich zitieren kann?