es geht um mehr
Hallo liebes Forum,
Hallo.:
folgende Frage:
Ein Mann, mitte 30, selbständig und sozusagen „Aufstocker“.
Die Gründung wurde zum 01.06.2010 vollzogen.
Aufgrund verschiedener Schwierigkeiten, die für die Frage
unerheblich sind,
Er ist Schuldner.
hat er kein eigenes Konto. Für den
bargeldlosen Zahlungsverkehr der ARGE nutzt er nun ein
Girokonto seiner Mutter, für welches er bevollmächtigt ist.
Und da liegt schon die Antwort. Er ist bevollmächtigt!
Jetzt kommt es noch drauf in welchem Verhältnis? Zur Mutter oder zur Bank.
Normalerweise akzeptiert die Bank nocht so gerne Geldgeschäft Dritter, die nicht Kontoinhaber sind. Siehe deren AGB. Aufgrund der vermutlichen Namensgleichheit gehen solche Zahlungseingänge aber durchaus durch. Ist dies mit der Bank nicht vereinbart und die stören sich daran, ist das ein guter Kündigungsgrund der Bank an die Mutter.
Gut, nehmen wir weiter an, es ist alles i.O. und der Selbständige ist bei der Bank Kontobevollmächtigter.
Seine Unternehmensumsätze tätigt er ausnahmslos bar,
Also ist er doch nicht echter Kontobevollmächtigter?
er betreibt ein kleines Ladengeschäft, führt Kassenbuch, legt
dies der ARGE regelmäßig vor.
Schön.
Nun fordert die ARGE ihn auf, seine Vermögensverhältnisse
offen zu legen
Das darf sie, zur Feststellung der Leistung.
und in diesem Zusammenhang die Kontoauszüge
seiner Mutter (kein Leistungsbezug) vorzulegen.
Also ist wohl kein Bevollmächtigter im Sinne der Bank, sondern lediglich seine Mutter hat ihn „bevollmächtigt“, ihre Kontoverbindung zum bargeldlosen Sozialleistungstransfer anzugeben.
Sonst wickelt der Selbständige alles außerhalb des Kontos ab, was mit Sicherheit als Unternehmer äußerst schwierig sein wird.
Denn allein die Verschmelzung eines privaten Kontos eines unbeteiligten Dritten und der betrieblichen Kontenführung ist mit Sicherheit von den beiden nicht angedacht, da dann der Selbständige dieses Konto auch dem FA angeben müsste.
Die Mutter möchte dies aber aus nachvollziehbaren Gründen
nicht.
Wie ich etwas genauer darlegen konnte.
Es existiert keine echte Bankenbevollmächtigung, denn sonst könnte der Selbständige ja vorlegen.
Deshalb meine Frage: was kann dem Leistungsbezieher
passieren, wenn er die Auszüge nicht vorlegt weil Mama diese
nicht rausgibt.
Leistungseinstellung/-kürzung, Überprüfung zurückliegender Zeiträume auf Leistungsanspruch ggf. Rückforderung, Stafanzeige.
Die ARGE hat Anspruch auf den Nachweis. Nicht aber auf Kontoauszüge eines Dritten. Der Nachweis kann auch über „interne Kontoauszüge“, welche die Mutter dem Selbständigen ausstellt, erfolgen. Sozusagen als Vermögensnachweis des Gedles des Selbständigen, welches bei ihr parkt bzw. bewegt wird. Das muss dann der ARGE genügen.
Falls nicht ist Klage zu erheben.
Vielen Dank
Hier ist viel mehr im argen, als beschrieben wurde. Die Konstellation mit dem Konto dürfte für beide Beteiligten nicht glücklich sein und ist besser zu beenden. Jetzt ist es die ARGE, nacher das FA.
Auch geschäftlich kann der Selbständige ein P-Konto nutzen. Der Freibetrag reicht mitunter nicht aus, um geschäftliche Geldbewegeungen abdecken zu können, aber es erfüllt ein Mindestmaß der Teilhabe am Geldverkehr. Das Konto kann aus jedem Girokonto gebildet werden und grundsätzlich ist Jedermann ein Konto einzurichten (wenige Außnahmen möglich).
MfG